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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Richtig kündigen

K
Katsching13
Apr 2019 bearbeitet

Guten Tag liebe Community,

ich will beim Arbeitergeber kündigen. Ich bin jedoch unsicher ob ich die Kündigungsfrist richtig berechne. In meinem Vertrag steht folgendes: "Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende. Gilt auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Kündigung durch das Unternehmen eine längere Frist, so gilt die verlängerte Frist für beide Seiten. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen." Der Vertrag ist vom 15.05.2014. Ich möchte beim Arbeitgeber zum 01.07.19 anfangen. Bei "sonstige Vereinbarungen" steht das die Betriebszugehörigkeit ab dem 29.08.2011 gilt. (Ausbildungsbeginn).

Wann muss ich jetzt kündigen? Gelt der eine Monat?

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Community-Antworten (9)

K
kratzbürste

28.04.2019 um 19:40 Uhr

Einen Monat zum Monatsende. Du hast also noch Mo und Di, um das Schreiben dem Arbeitgeber vorzulegen.

N
nicoline

28.04.2019 um 20:16 Uhr

Kratzbürste, erkläre mal bitte deine Aussage.

U
UliPK

28.04.2019 um 21:29 Uhr

So richtig beantworten wird dir das keiner können. Lese dir das mal daszu durch: https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/kuendigung/kuendigungsfrist-arbeitnehmer/

N
nicoline

28.04.2019 um 22:51 Uhr

Katsching13 Wann muss ich jetzt kündigen? Gelt der eine Monat? Nein, nach meiner Auffassung gilt der eine Monat nicht. Du hast laut Arbeitsvertrag eine Betriebszugehörigkeit seit dem 29.08.2011. Weiter steht in deinem Arbeitsvertrag: Gilt auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Kündigung durch das Unternehmen eine längere Frist, so gilt die verlängerte Frist für beide Bei einer Betriebszugehörigkeit von 7Jahren + beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Du musst also zum 30.06. kündigen wenn du am 01.07. bei deinem neuen Arbeitgeber anfangen möchtest. Du solltest also deine Kündigung tatsächlich spätestens Dienstag beim AG abgeben, auch, wenn die 1. Antwort ansonsten nicht richtig ist.

K
Katsching13

28.04.2019 um 23:05 Uhr

Danke nicoline, das habe ich mir jetzt auch schon fast gedacht. Da habe ich nochmal Glück gehabt. Muss nun, trotz meiner Krankheit, morgen meine Kündigung einreichen.

C
celestro

28.04.2019 um 23:37 Uhr

"Muss nun, trotz meiner Krankheit, morgen meine Kündigung einreichen."

Erm ...

Zitat nicoline: "solltest also deine Kündigung tatsächlich spätestens Dienstag beim AG abgeben"

P
Pjöööng

29.04.2019 um 12:23 Uhr

"Bei sonstige Vereinbarungen steht das die Betriebszugehörigkeit ab dem 29.08.2011 gilt. (Ausbildungsbeginn)."

Ich bin mir nicht sicher ob damit auch die Kündigungsfrist verlängert werden kann. Sicherhsitshalber sollte die Kündigung aber trotzdem umgehend abgegeben werden. Es ist besser nicht über die Kündigungsfrist streiten zu müssen.

U
UliPK

29.04.2019 um 13:38 Uhr

"Gilt auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Kündigung durch das Unternehmen eine längere Frist, so gilt die verlängerte Frist für beide"

Haben bei uns neu Angestellte auch im AV stehen, ist bei uns aber nichtig da der BRTV-Bau zur geltung kommt. Ergo ist der Satz im AV bei uns nichtig da er eindeutig gegen das Tarifrecht verstößt. Hierbei ist dann auch § 622 BGB Abs. 4 wichtig. Deswegen hatte ich oben auch geschrieben das man es nicht mit Sicherheit sagen kann, zu wenig Angaben von Katsching13.

Aber falsch kann es auf gar keinen Fall sein die Kündigung so schnell als Möglich einzureichen.

K
Katsching13

29.04.2019 um 13:43 Uhr

Ich danke euch, ich werde heute den Termin mit meinem Gruppenleiter haben. Dann ist es erledigt.

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