Erstellt am 28.04.2019 um 17:40 Uhr von Kratzbürste
Einen Monat zum Monatsende. Du hast also noch Mo und Di, um das Schreiben dem Arbeitgeber vorzulegen.
Erstellt am 28.04.2019 um 18:16 Uhr von nicoline
Kratzbürste,
erkläre mal bitte deine Aussage.
Erstellt am 28.04.2019 um 19:29 Uhr von UliPK
So richtig beantworten wird dir das keiner können.
Lese dir das mal daszu durch:
https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/kuendigung/kuendigungsfrist-arbeitnehmer/
Erstellt am 28.04.2019 um 20:51 Uhr von nicoline
Katsching13
*Wann muss ich jetzt kündigen? Gelt der eine Monat?*
Nein, nach meiner Auffassung gilt der eine Monat nicht.
Du hast laut Arbeitsvertrag eine Betriebszugehörigkeit seit dem 29.08.2011.
Weiter steht in deinem Arbeitsvertrag:
*Gilt auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Kündigung durch das Unternehmen eine längere Frist, so gilt die verlängerte Frist für beide*
Bei einer Betriebszugehörigkeit von 7Jahren + beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Du musst also zum 30.06. kündigen wenn du am 01.07. bei deinem neuen Arbeitgeber anfangen möchtest. Du solltest also deine Kündigung tatsächlich spätestens Dienstag beim AG abgeben, auch, wenn die 1. Antwort ansonsten nicht richtig ist.
Erstellt am 28.04.2019 um 21:05 Uhr von Katsching13
Danke nicoline, das habe ich mir jetzt auch schon fast gedacht. Da habe ich nochmal Glück gehabt. Muss nun, trotz meiner Krankheit, morgen meine Kündigung einreichen.
Erstellt am 28.04.2019 um 21:37 Uhr von celestro
"Muss nun, trotz meiner Krankheit, morgen meine Kündigung einreichen."
Erm ...
Zitat nicoline: "solltest also deine Kündigung tatsächlich spätestens Dienstag beim AG abgeben"
Erstellt am 29.04.2019 um 10:23 Uhr von Pjöööng
"Bei sonstige Vereinbarungen steht das die Betriebszugehörigkeit ab dem 29.08.2011 gilt. (Ausbildungsbeginn)."
Ich bin mir nicht sicher ob damit auch die Kündigungsfrist verlängert werden kann. Sicherhsitshalber sollte die Kündigung aber trotzdem umgehend abgegeben werden. Es ist besser nicht über die Kündigungsfrist streiten zu müssen.
Erstellt am 29.04.2019 um 11:38 Uhr von UliPK
"Gilt auf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Kündigung durch das Unternehmen eine längere Frist, so gilt die verlängerte Frist für beide"
Haben bei uns neu Angestellte auch im AV stehen, ist bei uns aber nichtig da der BRTV-Bau zur geltung kommt. Ergo ist der Satz im AV bei uns nichtig da er eindeutig gegen das Tarifrecht verstößt. Hierbei ist dann auch § 622 BGB Abs. 4 wichtig.
Deswegen hatte ich oben auch geschrieben das man es nicht mit Sicherheit sagen kann, zu wenig Angaben von Katsching13.
Aber falsch kann es auf gar keinen Fall sein die Kündigung so schnell als Möglich einzureichen.
Erstellt am 29.04.2019 um 11:43 Uhr von Katsching13
Ich danke euch, ich werde heute den Termin mit meinem Gruppenleiter haben. Dann ist es erledigt.