Verlängerte Kündigungsfrist im AV
§15 Satz2 des AV
Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängerte Kündigungsfristen gelten für beide Vertragsparteien gleich. Die Verlängerung der Kündigungsfristen nach Alter und Beschäftigungsjahr richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften....
Meine Frage gilt jetzt für die Frist des AN wenn er kündigen möchte. §622 BGB Satz 1 oder Satz 6 mit den unter Satz 2 genannten fristen. Im MTV ( wir sind nicht im Verband ) ist für beide Parteien eine Staffelung vorgesehen. Eine Anwendung des MTV ist in der Klausel des AV nicht vorgesehen. Der MA ist über 5 Jahre im Unternehmen.
Danke für eure Antworten
Community-Antworten (21)
07.08.2015 um 13:09 Uhr
Woraus sollte sich hier eine Tarifbindung ergeben?
2 Monate zum Monatsende.
07.08.2015 um 13:32 Uhr
In §622 Satz (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Heißt für mich 1 Monat Kündigungsfrist. Da von Satz 1 nur abgewichen werden darf, wenn eine Bindung an den TV besteht. Wir sind Aber nicht im Verband und im AV steht auch keine Anlehnung an den TV....
07.08.2015 um 13:50 Uhr
Warum hörst Du mit Absatz 4 auf zu lesen?
07.08.2015 um 13:53 Uhr
was steht den, für die Frage, relevantes in 5 und 6 ? § 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
07.08.2015 um 13:56 Uhr
Soll ich es Dir auch noch vorlesen:
Satz 5 schränkt die Möglichkeiten der einzelvertraglichen Regelungen ein.
Satz 6 definiert das Verhältnis von arbeitgeberseitiger zu arbeitnehmerseitiger Kündigung.
07.08.2015 um 14:10 Uhr
reden wir aneinander vorbei???
Ich bin der Meinung, das die Verlängerung der Kündigungsfrist durch den AG im AV nichtig ist.
Da eine Verlängerung der Kündigungsfrist §622 Satz1 nur durch Tarifvertrag erlaubt ist oder eine Anbindung im AV an diesem besteht siehe Satz4 .
Satz 5 und 6 sind immer noch irrelevant, da es hier nicht um eine kürzere Frist als 1 Monat geht und auch nicht darum das der AG eine viel höhere verlangt.
....Vorlesen :D wäre mal ne geile Funktion hier im Forum....
07.08.2015 um 14:20 Uhr
Naja, der Absatz 4 regelt, dass 1. abweichenden Regelungen im Tarifvertrag keine Grenzen gesetzt sind, also z.B. auch eintägige Kündigungsfristen im Tarifvertrag zulässig sind) und dass 2. im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages auch diese Regelungen einzelvertraglich ünbernommen werden können.
Absatz 5 regelt die Einschränkungen für einzelvertragliche Regelungen unabhängig von einem Tarifvertrag. Und diese Einschränkungen gelten nur für Verkürzung der Kündigungsfristen. Längere Kündigungsfristen sind nicht eingeschränkt.
07.08.2015 um 14:33 Uhr
so sehe ich das auch...
Abweichungen von 1-3 nur durch einen TV und/oder einen Hinweis auf diesen
Aber da wir keine Verbindung damit haben..... Darf der Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Der Arbeitgeber dagegen muss 2 Monate einhalten....
07.08.2015 um 15:23 Uhr
Es ist natürlich Dein Recht, die Angelegenheit anders zu sehen als die Rechtsprechung.
07.08.2015 um 15:33 Uhr
Wenn ich die Frager so lese - kann man die Frage letztendlich nicht beantworten.
Die längeren Fristen des Abs. 2 gelten zunächst nur für den AG. Und ob im Arbeitsvertrag längere Fristen vereinbart sind, wissen wir nicht.
Kann ich jedenfalls nicht ableiten.
07.08.2015 um 15:36 Uhr
Nein es sind keine längeren Fristen vereinbart. Nur das was ich im 1.Satz geschrieben habe.
07.08.2015 um 15:42 Uhr
Sorry, jetzt hast Du mich verloren.
Ich dachte dies sei ein Auszug aus dem Arbeitsvertrag: "Verlängerte Kündigungsfristen gelten für beide Vertragsparteien gleich. Die Verlängerung der Kündigungsfristen nach Alter und Beschäftigungsjahr richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften...."
Da Du jetzt aber schreibst "Nein es sind keine längeren Fristen vereinbart.", gelten die verlängerten Fristen natürlich nicht. Dann solltest Du aber im ersten Beitrag aber deutlicher schreiben, woher dieses Zitat stammt. Und was es mit dem geschilderten problem zu tun hat.
07.08.2015 um 15:42 Uhr
"§15 Satz2 des AV... ... Verlängerte Kündigungsfristen gelten für beide Vertragsparteien gleich. ..."
Ich verstehe das so, dass beide Seiten die gleichen längeren erworbenen Kündigungsfristen haben, unabhängig davon wodurch diese entstanden sind!
07.08.2015 um 15:49 Uhr
@pjöng:
Es ist ja auch ein Auszug aus einem AV nur stehen keine Fristen darin.....
@fantil: Ich denke auch das es so gemeint ist. Aber ist das eine nichtige Vereinbarung?
Für den AN ist es besser wenn er nur einen Monat als Frist hat....
07.08.2015 um 15:53 Uhr
Ich klink mich aus, dafür ist mir die Zeit zu schade.
07.08.2015 um 16:10 Uhr
@pjöööng:
schade du scheinst recht zu haben....
Ich habe gerade das hier gefunden: "Gleichstellungsklausel"
auf WIKI Die Vertragsparteien sind frei, längere Kündigungsfristen zu vereinbaren. Gemäß § 622 Abs. 6 BGB ist es allerdings verboten, dass für einen Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber vereinbart wird. Zulässig sind lediglich sogenannte „Gleichstellungsklauseln“. Bei diesen verständigen sich die Arbeitsvertragsparteien darauf, dass die durch den Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Eine solche Regelung entfaltet immer dann Wirkung, wenn sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber gemäß § 622 Abs. 2 BGB aufgrund zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers verlängern.
07.08.2015 um 16:10 Uhr
@Mattes: Bist Du immer so konfus?
07.08.2015 um 16:11 Uhr
Also schade das du raus bist :)
nicht das du recht hast ....
07.08.2015 um 16:17 Uhr
eigentlich nicht ;)
07.08.2015 um 20:09 Uhr
Ich kann daraus nicht erkennen, das tatsächlich längere Fristen vereinbart sind.
Verlängerte Kündigungsfristen gelten für beide Vertragsparteien gleich.<
Ist eine allgemeine Formulierung, der keine tatsächliche Vereinbarung folgte.
Die im Gesetz genannten Fristen sind ja nicht "vereinbart" sondern sie gelten per Gesetz.
08.08.2015 um 20:23 Uhr
So ist es. Aber Mattes, sag, ist das nicht ein sehr akademischer Streit. Ich meine, welcher AG ist denn so unseriös und lässt einen AN, der gehen will, nicht gehen. So etwas fällt doch über kurz oder lang auf die Firma zurück.
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