Beurteilungsbogen Mitbestimmung
Guten Tag, ich habe eine Frage. In unserem Unternehmen existiert ein Feedbackbogen zur Beurteilung der Mitarbeiter. Er wird in einigen, aber nicht in allen Abteilungen genutzt. Die Mitarbeiter bekommen diesen Bogen nicht ausgehändigt, die dort aufgeführten Fragen und Beurteilungsmöglichkeiten sind teilweise missverständlich und ungenau. Aus diesem Grunde haben wir einen Beschluss gefasst, die Nutzung der Feedbackbögen bis auf Weiteres zu untersagen und den Wunsch geäußert, bei der Erstellung eines neuen Bogens involviert zu werden. Die GF hat uns nun übermittelt, dass sie diesen Beschluss nicht akzeptieren wollen, da der Feedbackbogen bereits vor Implementierung des BR (es gibt überhaupt erst seit Januar einen BR im Unternehmen) genutzt würde. Solange es keinen neuen Bogen geben würde, der dann dem BR vorgelegt würde, müsste der alte Bogen weiter genutzt werden und so würden Sie es auch handhaben. Ist das Rechtens?
Community-Antworten (3)
07.04.2016 um 15:18 Uhr
Ihr seit natürlich im vollem Umfang in der Mitbestimmung (§ 94 BetrVG). Und Ihr habt ein Initiativrecht. Das heißt Ihr könnt sagen: "Alter Bogen - so weit so gut, aber wir wollen jetzt einen anderen und vor allen auch Beurteilungsgrundsätze vereinbaren".
der dann dem BR vorgelegt würde< damit ist es nicht getan. Auch welche Fragen gestellt werden, unterliegt schon der Mitbestimmung. Also fordert den AG auf, mit Euch in Verhandlungen über ein neus Beurteilungskonzept zu treten.
Dazu solltet Ihr Euch aber selbst schon einmal im klaren sein, wie die Beurteilung bei Euch aussehen soll. Also zumindest ein Seminar zu diesem Thema besuchen, besser noch einen Sachverständigen (bitte zu diesem Thema keinen Anwalt; bestenfalls dann, wenn es am Ende um Formulierungen geht)
07.04.2016 um 16:28 Uhr
Es geht eigentlich nicht darum, ob wir einen neuen Feedbackbogen erstellen können, sondern ob wir die Nutzung des Alten untersagen können.
Alles Andere ist nicht strittig.
07.04.2016 um 17:31 Uhr
Zitat: "Das Bundesarbeitsgericht habe eine Übergangszeit von drei Jahren angenommen, in denen mitbestimmungsfrei zustande gekommene Beurteilungsbögen verwendet werden dürften. Dies sei auch praktisch erforderlich, sonst müßten mit der Wahl alle mitbestimmungspflichtigen Sachverhalte auf einmal vorgelegt werden, dies habe eine Lähmung des Betriebs zur Folge."
Da Ihr mit Januar noch innerhalb der 3 Jahre seit ...
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