Impfpflicht
Hallo, ich bin BR Mitglied in einer Psychosomatischen Klinik und habe eine Frage zur Impfpflicht: ein neuer Mitarbeiter (Masseur) hat nach der Betriebsärztlichen Untersuchung, in der er eine Hepatitis-B-Impfung ablehnte, folgendes Schreiben bekommen, das er unterschreiben soll:
"Bei der G-42-Vorsorgeuntersuchung wurde Hr.X auf die Notwendigkeit einer Hepatitis-B-Impfung vom Betriebsartzt hingewiesen. Aus grundsätzlicher Überzeugung lehnt er eine Impfung ab. Er wurde von vom Betriebsarzt eingehend belehrt, dass er für die eventuellen Folgen einer Erkrankung an Hepatitis B die volle Verantwortung trägt. Die Berufsgenossenschaft und der Arbeitgeber sind im Falle einer Erkrankung nicht zur Zahlung der Krankenkosten verpflichtet."
Kann der Arbeitgeber fordern dieses Schreiben zu unterschreiben? Wir haben in unseren Recherchen rausgefunden, dass laut ArbSchG der AN nicht zur Impfung gezwungen werden darf. Kann es über eine Arbeitsrechtliche Nebenpflicht eingefordert werden??
Community-Antworten (9)
05.04.2016 um 16:32 Uhr
Mit dem Thema habe ich nie direkt Kontakt gehabt, kann daher nicht vollständig beurteilen, wie das in solchen Fällen korrekt abzulaufen hat. Dazu wird sich bestimmt Hoppel noch zu Wort melden.
Insgesamt erscheint mir das Veerhalten des Arbeitgebers aber folgerichtig. Wegen eines erhöhten Infektionsrisikos hat er eine Impfung anzubieten, der Arbeitnehmer darf diese ablehnen. Er belehrt den Arbeitnehmer darüber, dass dies im Falle einer Infektion für ihn nachteilige Folgen haben kann. Der Arbeitgeber hält dieses schriftlich fest und lässt es sich vom Arbeitnehmer bestätigen.
Lediglich mit der Formulierung "... dass er für die eventuellen Folgen einer Erkrankung an Hepatitis B die volle Verantwortung trägt. Die Berufsgenossenschaft und der Arbeitgeber sind im Falle einer Erkrankung nicht zur Zahlung der Krankenkosten verpflichtet." habe ich meine gepflegten Probleme. Ob der AN hier die "volle" Verantwortung trägt und die BG grundsätzlich nicht zu Zahlungen verpflichtet sind, vermag ich nicht zu beurteilen und würde ich auch nicht vorab unterschreiben. Von daher würde ich eher eine Formulierung wie in etwa "... dass er das Risiko einer Hepatitis B Erkrankung trägt. BG und Arbeitgeber werden Leistungen im Falle einer solchen Erkrankung ablehnen." erwarten.
05.04.2016 um 16:52 Uhr
Nein er kann nicht gezwungen werden. Aber für die Folgen muss er dann trotzdem gerade stehen.
§ 3 EntgFG
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft,....
Meiner Meinung nach hat er die Krankheit dann selber Verschuldet, wenn er auf eine anerkannte Impfung verzichtet und somit kein recht auf Entgeldfortzahlung.
Ob es im medizinischen Bereich eine Impfpflicht gibt, wie z.B. bei Gastronomen ein Gesundheitszeugnis weis ich nicht.
05.04.2016 um 17:26 Uhr
oder hier mal schauen....
05.04.2016 um 19:27 Uhr
Als erstes würde ich die Ärztekammer informieren, da der Arbeitgeber ohne groben Verstoß gegen die ArbMedVV gar nicht wissen kann, dass der Kollege nicht geimpft ist.
05.04.2016 um 19:36 Uhr
Warum fällt das nicht unter § 6 (4) ?
05.04.2016 um 19:44 Uhr
Die Frage ist ja auch, ob denn der werksärztliche Dienst tatsächlich die Informationen in dem Umfang und Verständlichkeit beliefert hat, die er sich per Unterschrift bestätigen lassen will.
Ich würde das Schreiben mal von einem Fachanwalt bewerten lassen.
05.04.2016 um 23:33 Uhr
Herr Felser hat anlässlich des Auftretens einer bestimmten Art von Grippe Epidemie folgendes veröffentlicht
Darf der Arbeitgeber auch eine Grippeschutzimpfung anordnen? Nein. Eine Impfung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität; Arbeitnehmer müssen sich deshalb nicht impfen lassen. Diese Entscheidung treffen sie alleine.
Und wenn im Arbeits- oder Ausbildungsvertrag eine Impfpflicht vorgesehen ist? Dann ist der Vertrag rechtswidrig. Auch Mitarbeiter in medizinischen Betrieben können nicht gezwungen werden, an einer Impfung teilzunehmen. Zwar sind arbeitsmedizinische Untersuchungen Voraussetzung für die Beschäftigung. Dies bedingt jedoch keine Impfpflicht. Der untersuchende Arzt darf den Arbeitgeber im Übrigen noch nicht einmal darüber informieren, dass ein Beschäftigter nicht geimpft ist.
Die Autoren: Michael Felser ist Rechtsanwalt in Brühl bei Köln und hat sich auf Arbeitsrechtsfragen spezialisiert; Rolf Winkel ist verantwortlicher Redakteur der Sozialen Sicherheit
Ich würde mich in einem solchen Fall anwaltlich beraten lassen!
06.04.2016 um 09:03 Uhr
Und das liest man auf der Seite der zuständigen BG: https:www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Grundlagen-Forschung/Arbeitsmedizin-Epidemiologie/FAQ/FAQ-Impfung.html
Arbeitsmedizinische Regel AMR 6.5 anklicken
"Der oder die Beschäftigte kann das Impfangebot annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung muss das Impfangebot dem oder der Beschäftigten anlässlich der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge erneut unterbreitet werden. Die Tätigkeit darf auch bei Ablehnung des Impfangebotes ausgeführt werden. Hält der Arzt oder Ärztin wegen fehlenden Immunschutzes einen Tätigkeitswechsel für angezeigt, bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten (vgl. auch AMR 6.4)."
06.04.2016 um 14:31 Uhr
Da es in Deutschland keine Impfpflicht gibt muss sich der MA nicht impfen lassen und braucht auch nichts zu unterschreiben. Der Betriebsarzt hat mit seinem Hinweis auf eventuelle Konsequenzen seine Schuldigkeit getan. Eine Information an den Arbeitgeber geht nur wenn der MA den Betriebsarzt von seiner Schweigepflicht entbindet. Ein fehlender Immunschutz ist auch kein Kündigungsgrund. Jegliche Schutzimpfungen dürfen nur Empfehlungen sein die man entsprechend begründen sollte.
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