Erstellt am 05.04.2016 um 14:32 Uhr von Pjöööng
Mit dem Thema habe ich nie direkt Kontakt gehabt, kann daher nicht vollständig beurteilen, wie das in solchen Fällen korrekt abzulaufen hat. Dazu wird sich bestimmt Hoppel noch zu Wort melden.
Insgesamt erscheint mir das Veerhalten des Arbeitgebers aber folgerichtig. Wegen eines erhöhten Infektionsrisikos hat er eine Impfung anzubieten, der Arbeitnehmer darf diese ablehnen. Er belehrt den Arbeitnehmer darüber, dass dies im Falle einer Infektion für ihn nachteilige Folgen haben kann. Der Arbeitgeber hält dieses schriftlich fest und lässt es sich vom Arbeitnehmer bestätigen.
Lediglich mit der Formulierung "... dass er für die eventuellen Folgen einer Erkrankung an Hepatitis B die volle Verantwortung trägt. Die Berufsgenossenschaft und der Arbeitgeber sind im Falle einer Erkrankung nicht zur Zahlung der Krankenkosten verpflichtet." habe ich meine gepflegten Probleme. Ob der AN hier die "volle" Verantwortung trägt und die BG grundsätzlich nicht zu Zahlungen verpflichtet sind, vermag ich nicht zu beurteilen und würde ich auch nicht vorab unterschreiben. Von daher würde ich eher eine Formulierung wie in etwa "... dass er das Risiko einer Hepatitis B Erkrankung trägt. BG und Arbeitgeber werden Leistungen im Falle einer solchen Erkrankung ablehnen." erwarten.
Erstellt am 05.04.2016 um 14:52 Uhr von Mattes
Nein er kann nicht gezwungen werden. Aber für die Folgen muss er dann trotzdem gerade stehen.
§ 3 EntgFG
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft,....
Meiner Meinung nach hat er die Krankheit dann selber Verschuldet, wenn er auf eine anerkannte Impfung verzichtet und somit kein recht auf Entgeldfortzahlung.
Ob es im medizinischen Bereich eine Impfpflicht gibt, wie z.B. bei Gastronomen ein Gesundheitszeugnis weis ich nicht.
Erstellt am 05.04.2016 um 15:26 Uhr von Mattes
oder hier mal schauen....
http://www.impfkritik.de/faq/05.html
Erstellt am 05.04.2016 um 17:27 Uhr von Nubbel
Als erstes würde ich die Ärztekammer informieren, da der Arbeitgeber ohne groben Verstoß gegen die ArbMedVV gar nicht wissen kann, dass der Kollege nicht geimpft ist.
Erstellt am 05.04.2016 um 17:36 Uhr von Pjöööng
Warum fällt das nicht unter § 6 (4) ?
Erstellt am 05.04.2016 um 17:44 Uhr von gironimo
Die Frage ist ja auch, ob denn der werksärztliche Dienst tatsächlich die Informationen in dem Umfang und Verständlichkeit beliefert hat, die er sich per Unterschrift bestätigen lassen will.
Ich würde das Schreiben mal von einem Fachanwalt bewerten lassen.
Erstellt am 05.04.2016 um 21:33 Uhr von nicoline
Herr Felser hat anlässlich des Auftretens einer bestimmten Art von Grippe Epidemie folgendes veröffentlicht
Darf der Arbeitgeber auch eine Grippeschutzimpfung
anordnen?
Nein. Eine Impfung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität;
Arbeitnehmer müssen sich deshalb nicht impfen lassen.
Diese Entscheidung treffen sie alleine.
Und wenn im Arbeits- oder Ausbildungsvertrag eine
Impfpflicht vorgesehen ist?
Dann ist der Vertrag rechtswidrig. Auch Mitarbeiter in
medizinischen Betrieben können nicht gezwungen werden,
an einer Impfung teilzunehmen. Zwar sind arbeitsmedizinische
Untersuchungen Voraussetzung für die Beschäftigung.
Dies bedingt jedoch keine Impfpflicht. Der untersuchende
Arzt darf den Arbeitgeber im Übrigen noch nicht
einmal darüber informieren, dass ein Beschäftigter nicht
geimpft ist.
Die Autoren:
Michael Felser ist Rechtsanwalt in Brühl bei Köln
und hat sich auf Arbeitsrechtsfragen spezialisiert;
Rolf Winkel ist verantwortlicher Redakteur der
Sozialen Sicherheit
Ich würde mich in einem solchen Fall anwaltlich beraten lassen!
Erstellt am 06.04.2016 um 07:03 Uhr von Hoppel
Und das liest man auf der Seite der zuständigen BG: https:www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Grundlagen-Forschung/Arbeitsmedizin-Epidemiologie/FAQ/FAQ-Impfung.html
> Arbeitsmedizinische Regel AMR 6.5 anklicken
"Der oder die Beschäftigte kann das Impfangebot annehmen oder ablehnen. Bei Ablehnung muss das Impfangebot dem oder der Beschäftigten anlässlich der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge erneut unterbreitet werden. Die Tätigkeit darf auch bei Ablehnung des Impfangebotes ausgeführt werden. Hält der Arzt oder Ärztin wegen fehlenden Immunschutzes einen Tätigkeitswechsel für angezeigt, bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten (vgl. auch AMR 6.4)."
Erstellt am 06.04.2016 um 12:31 Uhr von fkusi
Da es in Deutschland keine Impfpflicht gibt muss sich der MA nicht impfen lassen und braucht auch nichts zu unterschreiben. Der Betriebsarzt hat mit seinem Hinweis auf eventuelle Konsequenzen seine Schuldigkeit getan. Eine Information an den Arbeitgeber geht nur wenn der MA den Betriebsarzt von seiner Schweigepflicht entbindet. Ein fehlender Immunschutz ist auch kein Kündigungsgrund. Jegliche Schutzimpfungen dürfen nur Empfehlungen sein die man entsprechend begründen sollte.