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Impfpflicht Cornoa

S
Shrillchicken
Jan 2022 bearbeitet

Liebe Kollegen*innen,

wir sind ein medizinischer Betrieb und auch uns hat natürlich das neue Gesetz zur Impfpflicht überrollt…

Wir haben zwei BR Mitglieder die nicht geimpft sind genauso wie ein paar Kollegen*innen und beschäftigen uns schon seit einiger Zeit mit dem Thema.

Können wir als BR Kündigen vermeiden und wie schaut es in unserem Gremium direkt mit dem Kündigungsschutz aus? Darf der AG vor dem 16.03.2022 mit einer Kündigung drohen, wenn die AN sich nicht impfen lassen wollen?

Vielleicht kann einer von euch schon etwas berichten… wir sind noch ziemlich ratlos… :-(

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Community-Antworten (19)

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DummerHund

18.01.2022 um 09:37 Uhr

Dem ist eigentlich nichts hinzu zu fügen. In dem Moment wo ich geschrieben habe hat Relfe seine Antwort gelöscht. Aber auch ich sage, Impfen schützt vor Kündigungen. Und ist eine Impfpflicht da, ist dieses Gesetz für alle gleich bindend.

M
Moreno

18.01.2022 um 09:37 Uhr

Na der AG muss doch die Daten ans Gesundheitsamt weiter geben von den Kollegen die keinen Impf- oder Genesen Nachweis erbringen. Was danach passiert weiß noch keiner ob und wie schnell das GA reagieren wird ist abzuwarten. Im Moment haben die noch keine Verfahrensanweisung bekommen. Und solange es kein Tätigkeits- oder Betretungsverbot gibt können die Kollegen normal weiter arbeiten.

D
Darkmessiah

18.01.2022 um 09:39 Uhr

Hallo! Auch uns (Krankenhaus) betrifft das Thema. Bislang sind die Aussagen diverser Fachanwälte einhellig, dass zunächst unterschieden werden muss zischen Bestandsmitarbeitern und neuen Mitarbeitern nach dem 15.03.22. Bestandsmitarbeiter, welche die in § 20a IfSG geforderten Immunitätsnachweise nicht bis zum 15.03.22 erbringen, müssen vom Arbeitgeber unverzüglich dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Wie schnell diese reagieren und eine weitere Frist zur Vorlage der Nachweise setzen und dann überhaupt ein Beschäftigungsverbot aussprechen ist unklar. Ein 'automatisches' Beschäftigungsverbot gibt es für bereits bestehende Arbeitsverträge nicht. Die sind nur für neue Mitarbeiter nach dem 15.03.22 vorgesehen. Von unserem GA haben wir erfahren, dass seitens der Regierung (Bayer. Staatsregierung??) die Gesundheitsämter angewiesen sind "milde zu entscheiden".

Wir arbeiten eng mit unserem AG zusammen, der will ja auch keine MA verlieren. Wir fragen aktuell beim GA nach, wie denn die Planungen sind und ob evtl. bereits bekannt ist, nach welchen Gesichtspunkten Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden. Zum Beispiel patientennah aber systemrelevant vs. patientenfern und Alleinarbeiter im Büro.

Ob sich bis 15.03. noch Änderungen ergeben, steht in den Sternen. Es sei wohl auch schon eine Verfassungsbeschwerde anhängig...

Einfach dazusitzen und abzuwarten halte ich allerdings für den falschen Weg. Aktiv mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten wird immer die bessere Wahl sein.

LG

D
DummerHund

18.01.2022 um 09:47 Uhr

Und dennoch besteht die Möglichkeit das ein AG ungeimpften MA einfach nicht auf das Betriebsgelände lässt und keinen Lohn zahlt. Dann nämlich ist der MA gefragt tätig zu werden.

D
DummerHund

18.01.2022 um 10:05 Uhr

" Es sei wohl auch schon eine Verfassungsbeschwerde anhängig..."

Halt ich für Hanebüchen, solange Inhaltlich noch nicht alles fest manifestiert ist

Berichtige mich....Das AZ dazu lautet 1 BvR 2649/21

T
takkus

18.01.2022 um 10:46 Uhr

Natürlich kann der ArbGeb "Ungeimpften" den Zutritt verwehren und kein ArbEntg mehr zahlen und natürlich muss der "Ungeimpfte" dann selbst tätig werden, aber ich sehe da keine schlechten Chancen für den "Ungeimpften" dass er nicht doch noch zu seinem Lohn auch ohne Beschäftigung kommt.

Die Tatsache, das eine Impfung gegen das Corona- Virus eine Tätigkeitsvoraussetzung ist, gilt für alle neuen Mitarbeitenden ab 16.03.2022. Für "Bestandsmitarbeiter" sehe ich es nicht als Tätigkeitsvoraussetzung an, denn mein AV kam unter völlig anderen Umständen zu stande. Das es einen gültigen TV gibt, der eine Impfpflicht zur Voraussetzung zur Arbeitsaufnahme ab 16.03.2022 für bereits vor diesem Datum Beschäftigte macht, halte ich für nicht zutreffend.

Auch wägt das Gesundheitsamt für an diese Behörde gemeldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer angemessenen Nachfrist ab, ob es eine Betretungs-/ Betätigungsverbot ausspricht.

D
DummerHund

18.01.2022 um 10:51 Uhr

@takkus "Natürlich kann der ArbGeb "Ungeimpften" den Zutritt verwehren und kein ArbEntg mehr zahlen und natürlich muss der "Ungeimpfte" dann selbst tätig werden, aber ich sehe da keine schlechten Chancen für den "Ungeimpften" dass er nicht doch noch zu seinem Lohn auch ohne Beschäftigung kommt."

Kann schon sein das ein MA Chancen hätte. Aber erst mal liegt der Druck auf den AN und Mühlen mahlen manchmal auch nicht so schnell.

S
Shrillchicken

18.01.2022 um 11:02 Uhr

danke für die vielen antworten…

über den unklaren Verlauf sind wir uns bewusst, dennoch landen eventuelle Abmahnungen (wenn der AN es wünscht) und auch Kündigen auf unserem Tisch und wir als BR müssen darauf reagieren… wir sind uns noch nicht mal sicher, ob das wirklich unter eine Personen bedingten Kündigung läuft, auch hier ließt man unterschiedliche Aussagen…

Unser AG tut so als wenn es dieses Gesetz nicht gibt… ja kann Vorteile haben, aber Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und unsere Kollegen*innen werden völlig im Regen stehen gelassen…

Vorallem was ist mit den ungeimpften im BR… ist es eine Straftat? Was ist mit deren Kündigungsschutz??

T
takkus

18.01.2022 um 11:06 Uhr

Sicher. Aber nur noch mal so als Frage in den Raum gestellt: in welcher Branche wird es eine einrichtungsbezogene Impfpflicht geben und in welcher Branche haben wir derzeit und auch zukünftig einen großen Mangel an ausgebildetem Personal? Werden also die Arbeitgeber aus dieser Branche wirklich apicht auf Betätigungsverbote sein, aus denen Leistungseinschränkungen hervorgehen und somit Umsatz und Gewinne reduzieren?

D
DummerHund

18.01.2022 um 11:09 Uhr

@takkus Ich denke diese Frage werden wir diskutieren können bis uns der Kopf platzt. Zudem jedes Hirn eines AG anders funktionieren kann.

R
Relfe

18.01.2022 um 11:36 Uhr

"Werden also die Arbeitgeber aus dieser Branche wirklich apicht auf Betätigungsverbote sein, aus denen Leistungseinschränkungen hervorgehen und somit Umsatz und Gewinne reduzieren? "

werden die AG gefragt und dürfen die Gesetze ignorieren? bevor AG die Strafe dafür zahlen werden die sich wohl an das Gesetz halten und dann ggf. die Leistungen einschränken müssen.

T
takkus

18.01.2022 um 11:46 Uhr

Jup. Nachdem das Gesundheitsamt ein Betätigungsverbot ausgesprochen hat. Eher nicht. Denn: der ArbGeb muss nicht freistellen-> er muss nur die im Gesetz geforderten Angaben melden. Und er wird nicht freistellen ohne Bescheid des GA.

D
DummerHund

18.01.2022 um 11:50 Uhr

@takkus Das "wird nicht" würde ich mal nicht manifestieren. Habe da aus einer Pflegeeinrichtungen schon was anderes gehört.

T
takkus

18.01.2022 um 12:15 Uhr

Na dann. Welche Pflegeeinrichtung ist das?

Ich arbeite in einer Eirichtung die unter §20 Abs. 1 IfSG fällt und wir gehören zu einem nicht kleinen Verbund. Unsere ArbGeb meinten anfänglich auch : "Dann müssen wir alle freistellen." Nachdem man festgestellt hat, welche Ausmaße dies annehmen würde rudert man sanft zurück. Einige GF beabsichtigen neben der Meldung unmittelbar nach dem 15.03.2022 an das GA ein Schreiben beizufügen, dass die gemeldeten Personen für den Betrieb der Einrichtung relevant sind und bitte nicht mit einem Betätigungsverbot belegt werde sollen. Für "ungeimpfte" MA, welche nicht direkt am Patienten arbeiten und bei denen es möglich ist, wird grade an einer Lösung für mobiles Arbeiten gewerkelt. Zumindest erstmal befristet bis zum Ende des § 20 IFSG am 31.12.2022.

D
DummerHund

18.01.2022 um 13:32 Uhr

@takkus "Na dann. Welche Pflegeeinrichtung ist das?"

Ist jetzt nicht wirklich dein ernst das ich hier den Namen nenne.

T
takkus

18.01.2022 um 13:47 Uhr

Doch. Wenn man mit §20 IfSG und seinen ArbN so umgeht, kann man auch öffentlich dazu stehen.

Ich mache schnell einen neuen Beitrag auf und dann kann mir die Pflegeeinrichtung per nichtöffentlicher Antwort genannt werden. ?

D
DummerHund

18.01.2022 um 13:56 Uhr

@takkus Ich bin als Zwangsrentner auch ein bissl privat aktiv da werde ich Vertrauen nicht Missbrauchen, weder vor noch hinter den Kulissen.

T
takkus

18.01.2022 um 14:00 Uhr

Guter Mann.....

Vielleicht lesen wir ja demnächst was von "dieser Pflegeeinrichtung".

D
DummerHund

18.01.2022 um 14:07 Uhr

@takkus Kann sein, denn wenn ich mal wegen Krankenhausaufenthalt oder anderweitigem nicht zur Verfügung stehe, fragt ein BRM auch schon mal hier im Forum.

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