Kann ein ordentliches Betriebsratsmitglied auch gekündigt werden bei Impfpflicht
Oder genießt ein Betriebsratsmitglied (Ohne Impfung ) auch hier ein Sonderkündigungsrecht ? Auf welcher Grundlage würde die Kündigung erfolgen - Gesetz ?
Es kam die Frage auf ob ein BR-Mitglied am 15 März gekündigt wird wenn er nicht geimpft ist oder wie es bei einer Allgemeinen Impfpflicht aussieht . Dann sind Praktisch alle Ungeimpften auf Schlag weg ? Oder ein BR-Mitglied nicht ?
Community-Antworten (33)
10.01.2022 um 09:38 Uhr
das BRM hat einen besonderen Kündigungsschutz gem BetrVG, kein Sonderkündigungsrecht.
Abgesehen davon muss ein BRM sich auch an gesetzliche Vorgeben halten, falls z.B. eine Impfpflicht eingeführt wird für seine Branche. Und natürlich kann ein BRM gekündigt werden, es ist nur "schwieriger" wie bei normalen MA, wobei der Fall dann wohl als verhaltensbedingte Kündigung eingestuft werden dürfte.
Wenn man aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzung nicht mehr beschäftigt werden darf, dann sehe wenig Chancen als BRM aufgrund seiner BR-Tätigkeit als "ungeimpfter MA" weiterbeschäftigt werden zu können, wenn Impfpflicht besteht. Selbst als freigestellter BRM dürfte das bei einen branchenbezogenen Impfpflicht keine Ausnahmne geben.
aber: soweit sind wir noch nicht, dass die Impfpflicht beschlossen ist und dann ergeben sich sicher noch einige Fragen welche Fristen für die Fälle gelten, wie sind Kündigungen möglich, was passiert wenn die Impfpflicht danach wieder gerichtlich "kassiert" werden sollte etc.pp. Im ungünstigsten Fall lässt man sich halt impfen oder sucht sich einen anderen Job, wenn das Gesetz tatsächlich so beschlossen wird.
10.01.2022 um 10:33 Uhr
Warum sollte jemand am 15. März gekündigt werden? Im §20a IfSG ist zunächst nur davon die Rede, dass der ArbGeb alle an das Gesundheitsamt zu melden hat, welche keinen Nachweis über den Impfstatus oder keinen gütigen Genesenennachweis erbracht haben.
10.01.2022 um 11:00 Uhr
Nicht ganz richtig takkus. Ab 15 März zählt die Branchenbezogene Impfpflicht.
10.01.2022 um 11:25 Uhr
Ich weis, ich gehöre dazu.
Ziffer 13 und Ziffer 17. Nirgends steht, das "Bestandsmitarbeiter" dann nicht mehr arbeiten dürfen oder gar gekündigt werden müssen. Und selbst für neue Mitarbeitende reicht neben der Impfung ein gültiger Genesenennachweis oder eine attestierte Befreiung von der Impfpflicht. So lese ich jedenfalls § 20a Abs. 3 des IfSG:
(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen: 1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, 2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder 3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass
- der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist,
- die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern durch die nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen hat,
- die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegenüber dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, sondern gegenüber einer anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat.
(3) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden. Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bleiben unberücksichtigt.
10.01.2022 um 11:29 Uhr
@Dummerhund: ja, es gibt eine branchenbezogene Impfpflicht. Aber takkus hat Recht: der AG muss alle nicht geimpften Beschäftigten an die jeweils zuständige Behörde (z.B. Gesundheitsamt) melden. Dieses entscheidet dann, ob die Beschäftigten weiter eingesetzt werden können. Bis zur Entscheidung können diese Beschäftigten ganz normal weiter arbeiten. Untersagt das Gesundheitsamt die Beschäftigung des Mitarbeiters, dann wird dieser zunächst ohne Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Nimmt der AG oder der AN dies zum Anlass für eine Kündigung, dann gelten die normalen Kündigungsfristen. Bei einem BR gilt auch in diesem Fall, dass er nur mit Zustimmung des BR als Gremium gekündigt werden kann. Stimmt das Gremium nicht zu kann der AG diese Zustimmung beim Arbeitsgericht ersetzen lassen. Das ganz normale Procedere. Fazit: Am 15.03 passiert erstmal gar nichts.
10.01.2022 um 11:35 Uhr
Aber wenn - Das wäre dann eine personenbedingte Kündigung ? oder kommen die Arbeitgeber auch noch um eine Abfindungszahlung herum ? ganz bestimmt oder
10.01.2022 um 12:01 Uhr
Abs 1 besagt ja: Folgende Personen müssen nach dem neu eingefügten § 20a Abs. 1 IfSG ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein. Und ja, der AG muss es den Behörden melden. Wo aber steht geschrieben das ich eine Ungeimpfte oder oder nicht geimpfte Person weiterhin aufs Betriebsgelände lassen muss als AG und so Andere möglicherweise gefährden muss? Als AG würde ich in dem Fall das ein MA mir den Nachweis nicht vor legt nicht auf das Betriebsgelände lassen und auch keinen Lohn zahlen. Dann ist nämlich der MA gefragt. Entweder er erbringt mir den Nachweis, er klagt und eine Klage dauert und er hat bis dahin dennoch kein Lohn, oder aber er kündigt von sich aus. Ich denke was dieses Thema betrifft hat ein AG letztlich immer die besseren Karten.
10.01.2022 um 12:17 Uhr
Schwierig. Manche ArbN halten auch mal 1/2 Jahr ohne Lohnfortzahlung aus.
Im übrigen sprechen wir hier von Einrichtungen des Gesundheitswesens. In welcher Branche haben wir derzeit einen riesen Personalmangel und dieser Personalmangel wird sich in den nächsten Jahren noch erhöhen? Ich sehe hier wenige ArbGeb die ihr Personal ab 16.03.2022 von der Arbeit freistellen werden.
10.01.2022 um 14:38 Uhr
"Aber wenn - Das wäre dann eine personenbedingte Kündigung ? oder kommen die Arbeitgeber auch noch um eine Abfindungszahlung herum ? ganz bestimmt oder" Es geht nach den allgemeinen Regeln. Auch bei einer personenbedingten Kündigung sieht das Gesetz keine Abfindung vor
10.01.2022 um 14:42 Uhr
ich kann mir schwer vorstellen, das ein AN eine Abfindung vor Gericht erstreiten kann, wenn der Grund der Kündigung in seiner Weigerung sich Impfen zu lassen liegt, wenn es eine gesetzliche Impfpflicht dazu gibt. Der AG will den AN ja meist gar nicht kündigen, darf ihn aber aufgrund eines Gesetzes nicht mehr beschäftigen und soll dann dafür "bestraft" werden indem er eine Abfindung bezahlen soll? Der Gesetzgeber nimmt dem AG die AN und die Möglichkeit mit dem AN Erträge zu erzielen und zwingt den AG dann dafür noch zu bezahlen?
10.01.2022 um 15:13 Uhr
Zitat von seehas: "ja, es gibt eine branchenbezogene Impfpflicht. Aber takkus hat Recht: der AG muss alle nicht geimpften Beschäftigten an die jeweils zuständige Behörde (z.B. Gesundheitsamt) melden. Dieses entscheidet dann, ob die Beschäftigten weiter eingesetzt werden können. Bis zur Entscheidung können diese Beschäftigten ganz normal weiter arbeiten."
Das ist richtig, es sollte aber klar sein, dass die Gesundheitsämter für jeden einzelnen Ungeimpften (in den entsprechenden Betrieben) ein Beschäftigungsverbot aussprechen werden. Die Frage ist nur wann. Der ganze "Umweg" über die Gesundheitsämter dient nämlich nur dem Zweck, die kritischen Infrastrukturen nicht zu gefährden. (Man stelle sich einfach vor wie eine Klinik, mitten im übelsten Personalmangel durch die Omikron-Welle, auch noch MA entlassen soll). Der Gedanke ist einfach, dass man die Ungeimpften zur Not so lange weiterarbeiten lässt, dass der Betrieb in den entsprechenden Einrichtungen aufrechterhalten werden kann. Sobald der Betrieb sichergestellt ist folgen die Beschäftigungsverbote.
Bei den Impfgegnern wird diese Formulierung ("nur" Meldung ans Gesundheitsamt) ja derzeit als "Chance" gehandelt doch irgendwie ohne Impfung weiter in einem entsprechenden Betrieb zu arbeiten. Scheinbar wurde da noch nicht verstanden, dass man sie nur benutzen wird um den Laden am laufen zu halten und man sich ihrer dann bei der ersten Gelegenheit entledigen wird.
10.01.2022 um 15:14 Uhr
Apell: Vielleicht sind auch wieder mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen, wenn Querdenker/-treiber gerade im Gesundheitssystem wieder evidenzbasiert denken, wissenschaftliche Erkenntnisse auch zur Kenntnis nehmen? Patient*innen und Innenwohnende, die mit Infektion durch Pflegekräfte zu Schaden kommen, dürfen wir nicht hinnehmen. Die vielen Toten, infiziert in Pflegeeinrichtungen, aber auch Gesundheitseinrichtungen waren vor einem Jahr noch unvermeidlich, heute aber nicht mehr notwendig. Jede einzelne Fachkraft in den Einrichtungen ist hierfür verantwortlich und darf keine Gefahr darstellen. Das sind wir unseren zu Betreuenden schuldig! Heißt: nicht versuchen die Impfgegner zu halten, sondern für einen Gesundheits- und Pflegeberuf werben, der nicht sein "Ego", sondern die Menschen um ihn herum im Blick hat.
10.01.2022 um 15:29 Uhr
2..., ,dass die Gesundheitsämter für jeden einzelnen Ungeimpften (in den entsprechenden Betrieben) ein Beschäftigungsverbot aussprechen werden. Die Frage ist nur wann."-> halte ich für eine Mutmaßung.
"Sobald der Betrieb sichergestellt ist folgen die Beschäftigungsverbote."-> es gibt auch ohne Corona Personalengpässe. Ob man dann trotzdem das Personal ausdünnen wird?
10.01.2022 um 16:59 Uhr
Die Gesundheitsämter sind im Moment ziemlich gut ausgelastet. Sie werden sich nicht um jeden Fall gleich kümmern können und dann ist da auch noch ein Verfahren mit Anhörungsfristen dazwischengeschaltet. Mit Sicherheit wird einige Zeit vergehen bis alle Ungeimpften im Beschäftigungsverbot sind. @ matze: da bin ich voll bei dir. Jeder Patient der durch Mitarbeiter im Gesundheitswesen infiziert wird ist einer zuviel. Leider gibt es gerade im Gesundheitswesen recht viele Esoteriker. Denen ist mit Vernunft schlecht beizukommen. Auch ohne Corona und Beschäftigungsverbote ist die Situation in immer mehr Bereichen dramatisch. Zu Beginn der Pandemie hatte ich noch die Hoffnung, dass die Pandemie zu einer Besinnung über Werte im Gesundheitswesen führen wird. Diese Hoffnung habe ich verloren.
10.01.2022 um 19:50 Uhr
@seehas: "Diese Hoffnung habe ich verloren." Vielleicht macht es Dir Mut. Ich arbeite in einem Gesundheitskonzern (>2500 Beschäftigte) mit Pflegeschule. Auch bei uns werden bereits Geimpfte (freiwillige Angaben, mit Nachweis) gezählt. Ausgerechnet die Pflegeschule weist eine Durchimpfung unter den Auszubildenden von über 90%(!) aus und ist damit ALLEN Betrieben des Konzern voraus.
11.01.2022 um 08:33 Uhr
ich habe eine weitergehende frage dazu. darf ein MA in betrieben mit impflicht, der ungeimpft ist, sich ab april zur betriebsrarswahl stellen? bzw darf der wahlvorstand den impfstatus erfragen?
11.01.2022 um 08:54 Uhr
Bis jetzt sehe ich da keine Hindernisse dafür. Er ist ja weiterhin ArbN im Betrieb. Der WV darf den Impfstatus abfragen, aber er darf nicht davon ausgehen, dass er vom Bewerber eine Antwort bekommt. Fragen darf ich erstmal alles.
11.01.2022 um 09:04 Uhr
@weltraumpilot solange er er nicht gekündigt und unwiderruflich freigestellt wurde: Ja ist wählbar
Wenn er gekündigt wurde und Kündigungsschutzklage eingereicht hat: Ja, ist wählbar
Wenn er gekündigt wurde, unwiderruflich freigestellt wurde und keine Kündigungschutzklage erhebt oder die Frist abgelaufen ist: Nein, nicht mehr wählbar (er wird definitv nicht mehr im Betrieb zur Arbeit erscheinen)
die Impfpflicht hat meines Wissens bisher keine Auswirkungen auf Wählbarkeit
@takkus ob der WV den Impfstatus abfragen darf, würde ich mal bezweifeln, wo ist da der Bezug zu seinem "Amt" ? Dann hätte auch der AG schon früher fragen dürfen, eine Drucksituation bauen beide auf, indem der Eindruck entsteht, das hätte Auswirkungen auf die rechte der AN
11.01.2022 um 09:14 Uhr
Hallo Relfe. Man wird jeden Tag gefragt ob man geimpft ist. Auch der ArbGeb durfte das schon immer fragen-> man musste nur darauf nicht antworten und es blieb bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sanktiondfrei. Auch der WV kann das sicherlich fragen, aber es geht ihn nichts an, denn das hat mit der BR- Wahl nichts zu tun. Sollte mich unser VW fragen, wird er von mir die passende Antwort erhalten.
11.01.2022 um 09:34 Uhr
Hallo takkus,
das ist eben nicht richtig, der AG durfte/darf diese Frage nicht stellen und der MA hätte/darf sogar lügen dürfen, vergleichbar der Frage an eine Bewerberin nach einer Schwangerschaft. es gibt da aber branchenbezogene Ausnahme, aber keine allgemeine Verpflichtung.
https://www.dgb.de/themen/++co++986b431a-8c8e-11eb-980b-001a4a160123
der AG darf nur einen 3-G-Status verlangen.
ob das Ganze Sinn macht ist ja eine andere Frage
11.01.2022 um 09:45 Uhr
Sehe ich anders. Für bestimmte Einrichtungen darf er fragen. Siehe § 36 Abs. 3 IfSG. Der Fragesteller "weltraumpilot" kommt anscheinend aus einer Solchen Einrichtung. Daher durfte der ArbGeb seit September letzten Jahres diese Frage stellen. Ich gebe dir aber uneingeschränkt Recht, das diese Frage nichts mit der BRW zu tun hat.
11.01.2022 um 09:47 Uhr
@Relfe Ich denke fu verstehst gerade nicht worauf takkus hinaus will. Fragen kann der Wahlvorstand alles. Bloß er bekommt nicht auf alles eine Antwort. Er kann genau so gut fragen wie es gestern im Swinger Club war oder warum ich meiner zahnlosen Oma gestern Rippchen zu Mittag gegeben habe. Wer will ihn dran hindern was zu fragen wenn man nicht weiß was er im nächsten Moment für eine Frage stellt die ihm nicht an geht.
Nachtrag. Meine Antwort bezieht sich auf dem Wahlvorstand.
11.01.2022 um 09:50 Uhr
@Dummerhund. ??
11.01.2022 um 10:25 Uhr
@Dummerhund
ich weiß schon worauf @takkus hinaus will, natürlich kann keiner das Fragen fragen verhindern, genau wie die Frage nach der Schwangerschaft, aber erlaubt ist es nicht.
Aber wir BR würden dem AG das bei jeder Gelegenheit "um die Ohren hauen" wenn er was macht, was er nicht darf. Dann vertrete ich aber die Auffassung: dann dürfen wir als BR das nicht falsch vorleben und Dinge tun, die wir rechtlich nicht dürfen aber keiner verhindern kann. Der WV liegt im Einflußbereich des BR und sollte dann auch seitens des BR entsprchend informiert werden und der BR sollte dann auch genau wie beim AG auf die Einhaltung der "Regeln" achten. Ich kann nicht von anderen verlangen, was ich selbst missachte.
11.01.2022 um 10:29 Uhr
"Der WV liegt im Einflußbereich des BR " Wenn dem so ist, dann gute Nacht BR Wahl
11.01.2022 um 10:45 Uhr
soweit ich das kenne bestellt der BR den WV, bestimmt den Vorsitzenden und entsendet auch regelmäßig BRM in den WV. Wenn jetzt einer behauptet, der BR hat keinen Einfluß auf den WV, dann ist das realitätsfern. Durch die Festlegung der Mitglieder des WV nehme ich ja schon den ersten Einfluß darauf, wie unabhängig der WV agieren wird.
11.01.2022 um 11:29 Uhr
@Relfe Der BR bestellt den Wahlvorstand und bestimmt den Vorsitzenden; sofern bisher ein BR vorhanden ist. Dann aber ist Punkt und der BR ist raus und der WV eigenständig. " und entsendet auch regelmäßig BRM in den WV" Bei dem Gedanken gruselt es mir.
11.01.2022 um 12:15 Uhr
Bei dem Gedanken gruselt es mir. Zitat Dummer Hund Traurig aber wahr ist doch, dass es fast keine Freiwillige mehr für solche Nebenämter gibt. Wir sind auch grade auf der Suche nach Freiwilligen....es wird wohl auch bei den üblichen BRM hängen bleiben :-(
11.01.2022 um 13:41 Uhr
@moreno Wenn Relfe es so gemeint hat ist es ja in Ordung. Ich hatte es eher so verstanden das der BR Mitglieder in einem schon bestehenden WV entsendet.
11.01.2022 um 13:59 Uhr
so hatte ich es gemeint: der BR sorgt dafür das BRM im Wahlvorstand aktiv sind
und wo der BR seine BRM plaziert hat, hat er auch die Möglichkeit Einfluss zu nehmen.
11.01.2022 um 15:19 Uhr
Ideal ist natürlich immer, wenn im WV keine BRM sind. Warum?
"und wo der BR seine BRM plaziert hat, hat er auch die Möglichkeit Einfluss zu nehmen."
Aber leider ja - so sollte man dann doch versuchen BRM zu finden, die dann in der Lage sind beides voneinander zu trennen und keinen Einfluß nehmen.
11.01.2022 um 15:38 Uhr
Mir wird das dann auch zu Hypothetisch mit wenn, hätte und könnte. Kim Jong un könnte auch Papst werden.
11.01.2022 um 15:53 Uhr
Ich würde den Job im WV gewissenhaft machen. Und somit wäre es vollkommen egal, ob ich im BR wäre, oder nicht.
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