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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

zeitgleiche Amtsniederlegung = Rücktritt des Betriebsrats?

K
Knifflig
Apr 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, auf der Seite <<< https://www.betriebsratswahl.de/wahllexikon/ruecktritt-des-betriebsrats >>> stehen im oberen Abschnitt zwei widersprüchliche Aussagen zur gleichzeitigen Amtsniederlegung aller Mitglieder.

Zuerst heißt es: "Als Rücktritt des gesamten Betriebsrats wird darüber hinaus auch die gleichzeitige Amtsniederlegung aller seiner Mitglieder angesehen. [...] und führt dann die Geschäfte so lange weiter, bis [...]".

Wenige Sätze später heißt es dann: "Haben jedoch alle Betriebsratsmitglieder gleichzeitig ihre Ämter niedergelegt gilt das Unternehmen als betriebsratslos und die Geschäfte des alten Betriebsrats werden bis zur Neuwahl nicht weiter geführt."

Was denn nun? Verpflichtet Geschäfte weiterzuführen oder nicht?

Beide auf der Seite genannten Aussagen haben gleiche Ursache (gleichzeitige Amtsniederlegung), aber unterschiedliche Wirkungen/Folgen.

Abschließend stellt sich generell die Frage, wer sich hier um die umgehende Bestellung eines Wahlvorstandes zu kümmern hat, wenn es ja de facto keine BR-Mitglieder mehr gibt, die sich damit halbwegs auseinandersetzen können/wollen/sollen/müssen?

Danke für Eure Einschätzungen!

3.36803

Community-Antworten (3)

E
Ernsthaft

30.12.2017 um 13:43 Uhr

Das ist weder zweideutig noch knifflig.

Im ersten Absatz wird aufgezeigt, in welcher Form ein BR zurücktritt. Im Zweiten dann, welche Auswirkungen die jeweilige Form hat.

Treten alle zurück, gibt es ja auch keinen mehr, der etwas bis zu einem bestimmten Punkt weiterführen dürfte.

Beschließt das Gremium dagegen mit der absoluten Mehrheit seinen Rücktritt, währen ja zur Fortführung der Amtsgeschäfte noch welche vorhanden. Ist dem so, regelt § 22 BetrVG alles Weitere.

Eine Besonderheit gibt es aber noch. Kommt es nicht zu einer Neuwahl, bleibt die Geschäftsführungsbefugnis des zurückgetretenen Betriebsrats bis zum normalen Ablauf der Amtszeit erhalten.

Wurde der Beschluss einstimmig gefasst und es gibt keine Nachrücker mehr, führt auch dieses zum sofortigen Ende des BR und ein WV kann nur noch durch Betriebsversammlung oder Gericht bestimmt werden.

K
Knifflig

30.12.2017 um 21:14 Uhr

Hallo Ernsthaft, Danke für Deine Antwort. Allerdings bin ich damit noch nicht 100% einverstanden :) Du schreibst: "Beschließt das Gremium dagegen mit der absoluten Mehrheit seinen Rücktritt, wären ja zur Fortführung der Amtsgeschäfte noch welche vorhanden.", aber die Seite besagt: "Ein derartiger Beschluss schließt dabei alle die Mitglieder des gesamten Betriebsrats mit ein, das heißt auch die Mitglieder, die sich gegen den Rücktritt des Betriebsrats ausgesprochen haben sowie alle Ersatzmitglieder.". Ergo wären KEINE mehr da, die irgendetwas fortführen könnten.

Grundsätzlich ging es mir um die Frage, ob bei gleichzeitiger Niederlegung der jeweiligen Ämter (nicht Beschluss zum Rücktritt!) Geschäfte fortzuführen oder damit umgehend hinfällig sind. Da waren die Aussagen auf der Seite wie zitiert widersprüchlich. Tritt der BR geschlossen zurück (per Beschluss), ist er zur Bestellung rines Wahlvorstands verpflichtet. Legen alle Mitglieder einfach ihre Ämter nieder, ist Ende und niemand scheint mehr zu etwas verpflichtet.

Am Ende muss also bei Amtsniederlegung ein neuer Wahlvorstand zur Neuwahl entweder durch das Gericht oder entsprechend engagierte nicht-BR-Mitarbeiter/Kollegen zustande gebracht werden (welche sich vorher noch um eine Betriebsversammlung bemühen müssten). So hab ich das jetzt verstanden.

E
Ernsthaft

31.12.2017 um 19:39 Uhr

Nun, Gesetze sind zwar abstrakt und bedürfen im Einzelfall im Grunde einer auf Logik basierenden Konkretisierung.

Weil Logik für alle gleich sein sollte, denn sehr allgemein gesprochen ist Logik die Lehre vom richtigen Argumentieren, hier mal ein gutes Dokument zu diesem Thema: https://www.philos.uni-hannover.de/fileadmin/institut_fuer_philosophie/Personen/Wilholt/Logik.pdf

Bezogen auf die §§ 13 u. 22 BetrVG bedeutet dieses, dass das dort geschriebene von Fall zu Fall logisch Nachvollziehbare zur Anwendung kommt.

Zitat Knifflig: „Allerdings bin ich damit noch nicht 100% einverstanden :)“ Was im vorstehend beschriebenem Sinne der Logik, dieser jetzt aber auch nicht gerecht wird. Setzt ein „nicht 100 % einverstanden“ doch eine gegenläufige Kenntnis und nicht nur Meinung voraus. „Nicht zufrieden“, wäre hier ev. passender gewesen. Aber egal, hat etwas mit Feintuning zu tun. Da wir hier aber eher grobschlächtig unterwegs sind, wollen wir es mal nicht so genau nehmen.

Zitat Knifflig: „Du schreibst: "Beschließt das Gremium dagegen mit der absoluten Mehrheit seinen Rücktritt, wären ja zur Fortführung der Amtsgeschäfte noch welche vorhanden."“

Richtig! Im Sinne der §§ 13 u. 22 BetrVG bedeutet dies, dass ich zwar als Gremium das Recht habe meine Tätigkeit unter gewissen Vorgaben einzustellen, damit aber nicht auch das Recht verbunden ist, den noch verblieben ev. auch ein Amt zu übernehmen bereiten, dieses zu erschweren, indem ich damit alles wieder auf null fahre.

Denn selbst wenn die zurückgetretenen als Gremium ihre Arbeit einstellen und somit ihren Pflichten nicht mehr nachkommen, haben die verbliebenen Ersatzmitglieder die Möglichkeit an deren Stelle zu treten. Dass dieses von Fall zu Fall einfach, aber auch sehr schwer umsetzbar sein kann, ist eine andere Geschichte, die wir hier jetzt nicht groß ausbreiten sollten. Maßgebend ist hier, dass die theoretische Möglichkeit besteht. Was im Fall des gemeinsamen Rücktritts aller noch verbliebenen ja nicht der Fall wäre, wenn es auch keine Ersatzmitglieder mehr gäbe.

Und jetzt sind wir bei einem Punkt, bei dem ich dir recht geben muss. Nach genauerer Prüfung, ist das dort geschriebene und von dir als widersprüchlich bezeichnete, entgegen meiner ursprünglichen Aussage hierzu, nicht nur widersprüchlich, sondern zum Teil eine Halbwahrheit und im Ergebnis deshalb auch falsche Aussage!

Halbwahrheit deshalb, weil hier dieses Differenzierendes einfach weggelassen wurde. Falsch deswegen, weil dort etwas festgelegt wird, was so rechtlich auch nicht existiert.

Kommentarauszug der WAF Seite: „Haben jedoch alle Betriebsratsmitglieder gleichzeitig ihre Ämter niedergelegt gilt das Unternehmen als betriebsratslos und die Geschäfte des alten Betriebsrats werden bis zur Neuwahl nicht weiter geführt.“

Ist eine etwas weglassende Halbwahrheit und in der Gesamtaussage deshalb auch falsch.

Dieses gilt nur dann, wenn es keine Ersatzmitglieder mehr gibt. Gibt es diese, bleibt es bei der Weiterführung der Geschäfte.

Es kann so geschrieben höchstens noch irgendwie als „kollektiver Rücktrittsbeschluss“ interpretiert und somit einer Beschlusslage zugeordnet werden. Was aber keine Auswirkung auf einen generelles BR Sterben hat, solange es noch Ersatzmitglieder gibt.

Treten alle zurück und es gibt keine Ersatzmitglieder mehr, und da ist es unerheblich ob einzeln, geschlossen oder durch Beschluss, gibt es auch keinen mehr, der sich die Fahne ev. greifen könnte.

Wenn dagegen die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder einzeln zurücktritt, ist das kein Rücktritt des Betriebsrats. Daran sind die anderen nicht gebunden. Diejenigen, die nicht zurückgetreten sind, bleiben, und von den Ersatzmitgliedern rücken so viele nach, bis die erforderliche Zahl an Betriebsratsmitgliedern wieder erreicht ist.

Gibt es noch Ersatzmitglieder, Rücken diese auch bei einem gemeinsamen Rücktritt aller ordentlichen nach. Es sei denn, es liegt eine Beschlusslage vor oder eine „kollektive Entscheidung“ kann als eine solche gewertet werden.

Es zeigt uns aber auch, dass sich Hartnäckigkeit auch lohnen kann. Wünsche in diesem Sinne allen einen Guten Rutsch und ein erfreuliches neues Jahr.

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