Zuordnung Datenschutzbeauftragter und Innenrevision zum Vorstand
Hallo zusammen, ich meine mich erinnern zu können, dass der Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens und die Innenrevision IMMER (kraft Gesetz) dem jeweiligen VORSITZENDEN des Vorstandes zugeordnet sind.
Ich finde die Quelle nicht-kann jemand helfen?
Community-Antworten (2)
31.03.2016 um 17:31 Uhr
Konkret:
BDSG § 4f (3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
01.04.2016 um 11:12 Uhr
@ Pjöööng Super-das hatte ich auch Aber wer ist der Leiter in einem Kollektivorgan wie einem Vereinsvorstand. Da gibt es den Sprecher des Vorstandes-manchmal auch Vorsitzender genannt----aber ist das der Leiter der Stelle im Sinne des Highlanderprinzips-es kann nur einen geben?
Und wer weiss was bezüglich Innenrevision?
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