Erstellt am 31.03.2016 um 15:31 Uhr von Pjöööng
Konkret:
BDSG § 4f
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Erstellt am 01.04.2016 um 09:12 Uhr von Betriebsratten
@ Pjöööng Super-das hatte ich auch
Aber wer ist der Leiter in einem Kollektivorgan wie einem Vereinsvorstand.
Da gibt es den Sprecher des Vorstandes-manchmal auch Vorsitzender genannt----aber ist das der Leiter der Stelle im Sinne des Highlanderprinzips-es kann nur einen geben?
Und wer weiss was bezüglich Innenrevision?