Guten Tag,

wir sind ein Unternehmen mit etwas mehr als 70 Mitarbeitern. Davon gelten nach "Hausdefinition" alle Abteilungsleiter (aktuell 12) als leitend gem. §5 Abs. 3 BetrVG. Alle haben Prokura (sowie einige andere Mitarbeiter auch). Die Abteilungsleiter haben einen Sprecherausschuss. Den Wahlvorstandsunterlagen nach wurde die Zuordnung allerdings noch nie problematisiert, die Information des Arbeitgebers bestand nur aus der reinen Zuordnung zu den beiden Wählerlisten seinerseits, dem Zitat des Gesetzestextes aus §5 Abs. 3 BetrVG und der Begründung, dass träfe hier zu. Auch die bisherigen BR wollten diese Frage nicht klären lassen. Bisher wurde immer das vereinfachte Wahlverfahren (Personenwahl) für die BR-Wahl genutzt.

Allein die schiere Anzahl der "Leitenden" lässt die Zuordnung wenig wahrscheinlich erscheinen. Sollten die 12 Personen wie bisher bei der Wählerliste für den BR außen vor bleiben, hätte das ggf. Einfluss auf die Anzahl der Stützunterschriften und recht wahrscheinlich auf das Minderheitengeschlecht. Davon abgesehen die grundsätzliche Frage: Ist eine solche Wahl wegen offensichtlicher Mängel anfechtbar? Oder entfällt die Anfechtungsmöglichkeit, sofern keine entsprechenden Widersprüche gegen die Wählerliste erhoben werden?

Könnte der Arbeitgeber eine solche Wahl anfechten oder wäre das treuwidrig, da er den "Irrtum" mit der falschen Zuordnung mit zu verantworten hätte.

Wäre eine solche Wahl sogar nichtig?