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So viele leitende Angestellte

M
mitdenker
Apr 2018 bearbeitet

Guten Tag,

wir sind ein Unternehmen mit etwas mehr als 70 Mitarbeitern. Davon gelten nach "Hausdefinition" alle Abteilungsleiter (aktuell 12) als leitend gem. §5 Abs. 3 BetrVG. Alle haben Prokura (sowie einige andere Mitarbeiter auch). Die Abteilungsleiter haben einen Sprecherausschuss. Den Wahlvorstandsunterlagen nach wurde die Zuordnung allerdings noch nie problematisiert, die Information des Arbeitgebers bestand nur aus der reinen Zuordnung zu den beiden Wählerlisten seinerseits, dem Zitat des Gesetzestextes aus §5 Abs. 3 BetrVG und der Begründung, dass träfe hier zu. Auch die bisherigen BR wollten diese Frage nicht klären lassen. Bisher wurde immer das vereinfachte Wahlverfahren (Personenwahl) für die BR-Wahl genutzt.

Allein die schiere Anzahl der "Leitenden" lässt die Zuordnung wenig wahrscheinlich erscheinen. Sollten die 12 Personen wie bisher bei der Wählerliste für den BR außen vor bleiben, hätte das ggf. Einfluss auf die Anzahl der Stützunterschriften und recht wahrscheinlich auf das Minderheitengeschlecht. Davon abgesehen die grundsätzliche Frage: Ist eine solche Wahl wegen offensichtlicher Mängel anfechtbar? Oder entfällt die Anfechtungsmöglichkeit, sofern keine entsprechenden Widersprüche gegen die Wählerliste erhoben werden?

Könnte der Arbeitgeber eine solche Wahl anfechten oder wäre das treuwidrig, da er den "Irrtum" mit der falschen Zuordnung mit zu verantworten hätte.

Wäre eine solche Wahl sogar nichtig?

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Community-Antworten (3)

P
Pjöööng

09.02.2018 um 17:33 Uhr

Da Ihr einen Scprecherausschuss habt, solltest Du mal einen Blick in § 18a (5) BetrVG werfen.

Bei einem Betriebs in dem jeder fünfte Angestellte leitend ist, können einem schon erhabliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit kommen. Da wird man sicherlich auch den ein oder anderen Leitenden finden bei dem die Zuordnung OFFENSICHTLICH fehlerhaft ist.

Um die Wahl anfechten zu können muss man vorher nicht unbedingt Einspruch eingelegt haben.

Da hier auch nur überprüft wird, ob gegen das Wahlrecht verstoßen wurde, kann auch der Arbeitgeber die Wahl anfechten.

M
mitdenker

13.02.2018 um 13:29 Uhr

Vielen Dank, OK, die Wahl wäre demnach bei offensichtlicher fehlerhafter Zuordnung anfechtbar. Das wäre ein zeitlich begrenztes Risiko.

Liess sich daraus auch eine Nichtigkeit der Wahl herleiten? Das wäre weitaus problematischer. Ich bin nicht sicher, ob die dafür recht hohen Voraussetzungen gegeben wären.

P
Pjöööng

13.02.2018 um 13:47 Uhr

Nichtigkeit bedeutet grob dass in einem derart erheblichen Maße gegen das Wahlrecht verstoßen worden sein muss, dass offensichtlich keine ordentliche Wahl stattgefunden hat. Das liegt hier wohl kaum vor.

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