Erstellt am 27.03.2016 um 18:13 Uhr von Kristallklar
Vorgehensweise:
Kompletter Rücktritt des BR,
Wahlvorstand bestellen (kann auch aus aktuellen BR Mitlieder zusammengestellt sein)
Neuwahl des BR ( aktuelle Amtszeit dann aber nur 2 Jahre )
Ein BR der unterbesetzt ist, ist nicht Beschlussfähig !!!
Erstellt am 27.03.2016 um 22:38 Uhr von moreno
Na Kristallklar so ganz passt es nicht was Du schreibst! Wenn der Betriebsrat seine Sollzahl unterschreitet muss er nicht zurücktreten sondern nur Neuwahlen in die Wege leiten bis dahin ist er weiterhin beschlussfähig.
Erstellt am 28.03.2016 um 07:26 Uhr von Zappelmann
+++ versucht einen Wahlvorstand zu bestellen,wozu sich kein Mitarbeiter bereiterklärt hat dieses zu übernehmen
Nun brat mir doch nen Storch! Was ist mit den fünf BR-Mitgliedern? Auch keinen Bock, den Wahlvorstand zu stellen, damit es weitergeht? Dann lasst es eben ...
Erstellt am 28.03.2016 um 09:55 Uhr von Joepascal
Das hat nichts mit keinen Bock zutun,Lieber Zappelmann.Die BR Mitglieder die ausgetreten sind,sowie die Nachrücker wollen so den alten BR kippen und Neuwahlen erzwingen.Das versuchen sie jetzt schon seit 3 Jahren ,jedes Jahr im März.Nach einer Mirarbeiterversammlung ,in der wir den Wahlvorstand bestellen wollten,haben die MA klar geäußert das sie auf so einen Kindergarten keinen Bock mehr Habenzinsen am liebsten ohne BR sein wollten.Wir 5BR Mitgliederwollen für die ausgetreten BRMitglieder keinen Wahlvorstand machen .Durch eine Listenwahl würden sie wahrscheinlich gewählt werden,und so durch ihren enormen Drang nach Geltung nur wieder für Unruhe und Unzufriedenheit unter den Mitarbeitern sorgen.
Erstellt am 28.03.2016 um 10:44 Uhr von Kristallklar
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, hat er den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen (vier Wochen beim vereinfachten Wahlverfahren nach § 17a Nr. 1 BetrVG) vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen (§ 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 16 Abs. 2 BetrVG). In diesem Fall kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG).
Darum - Rücktritt des aktuellen BR.
Dann kann auf Antrag der vertretenen Gewerkschaft das Arbeitsgericht einen Wahlvorstend stellen.
Aber so wie es aussieht, habt Ihr andere Probleme:
Wieso ist die Belegschaft so enttäusch vom BR?
Denkt mann dass mann immer nur auf Kollisionskurs mit dem AG fahren sollte oder hat der bestehende BR immer nur nach dem AG geredet und nicht die Interessen des AN vertreten.
Wenn Ihr diese Probleme nicht in Griff bekommt, hat eine Neuwahl wenig Sinn. Ihr solltet genügend Bewerber für den BR finden um die Interessen des AN und des AG zu vertreten. Aber wichtig in einem ausgewogenem Verhältniss für beide Parteien.
Erst dann wird sich die Situation mit dem Kindergaten ändern.
Erstellt am 28.03.2016 um 10:59 Uhr von Zappelmann
Wenn sich nicht einmal die Betriebsratsmitglieder bereit erklären, den Wahlvorstand zu übernehmen, was wollen sie denn sonst bewirken?
Wie ich das bei euch sehe: Lasst es sein. Werdet glücklich ohne Betriebsrat mit endlosen Kleinkriegen untereinander. Den Chef wird's freuen!
Erstellt am 28.03.2016 um 11:05 Uhr von gironimo
Bildet selbst den Wahlvorstand und kandidiert erneut. Betreibt intensive Öffentlichkeitarbeit; hofft auf neue, zusätzliche Kandidaten - und das Urteilsvermögen der Wähler.
Fürchtet keine Listenwahl - präsentiert Euch auf Eurer Liste als starkes Team .