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Anberaumung einer BR Sitzung

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reukasu09
Feb 2023 bearbeitet

Der Arbeitgeber nimmt nur ausnahmsweise an Betriebsratssitzungen teil, wenn er diese selbst anberaumt hat (§ 29 Abs. 4 BetrVG).

Hey Leuten dazu habe ich mal ne Frage? Bedeutet, dass auch, wenn der AG eine Sitzung zu einem bestimmten Thema haben möchte, dass er den genauen Zeitpunkt (also Uhrzeit und Tag) festlegen darf?

LG Robert

24009

Community-Antworten (9)

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IlkaB

08.02.2023 um 14:57 Uhr

Er kann das machen, hat dann aber evtl. wenig "Publikum". Den Termin sollte man schon so abstimmen, dass möglichst viele BR teilnehmen können. Meist geht es bei sowas ja um Informationsübermittlung oder man will dem BR wegen eines Beschlusses "ins Gewissen reden".

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reukasu09

08.02.2023 um 15:04 Uhr

@IlkaB

Im konkreten Fall geht es darum, dass der BR der Eingruppierung einer Einstellung widersprochen hat und der AG der Meinung ist, dass wir aus den falschen Gründen widersprochen haben und unser Widerspruch deshalb nichtig sei. Deshalb sollen wir jetzt nochmal entscheiden

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IlkaB

08.02.2023 um 15:13 Uhr

Seid ihr an dem vom AG diktierten Termin denn beschlussfähig? Dann spricht ja nichts dagegen, dann eine Sondersitzung zu machen. Dann reißt nicht der BR deshalb die Kollegen von der Arbeit weg, sondern der AG selbst...

Nachtrag: Während der AG der Sitzung beiwohnt, werdet ihr ja nichts beraten oder beschließen, sondern euch nur seine Argumente anhören. Wenn er raus ist, geht für euch die Sitzung entsprechend noch weiter.

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celestro

08.02.2023 um 15:18 Uhr

Der Wortlaut ist anders:

"(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, Text gelöscht, teil."

Also NEIN ... der AG legt Datum und Uhrzeit NICHT fest, sondern der BRV.

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rtjum

08.02.2023 um 15:31 Uhr

"Deshalb sollen wir jetzt nochmal entscheiden" sagt der Arbeitgeber? Ist nicht der richtige Weg, der AG kann ja trotzdem so einstellen und ihr als BR müsstet dann dagegen vorgehen.

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celestro

08.02.2023 um 18:05 Uhr

wenn der Widerspruch nichtig ist, könnte der BR gar nichts machen.

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DummerHund

08.02.2023 um 18:29 Uhr

Ob ein Widerspruch nichtig ist entscheidet aber nicht der AG: Der AG kann wohl seine bedenken wegen des Beschlusses kund tun und bitten ob der BR noch mal neu beschließen möchte, mehr aber auch nicht. Oder habe ich irgendwo was verpasst?

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ganther

09.02.2023 um 00:56 Uhr

Ob ein Widerspruch nichtig ist entscheidet aber nicht der AG: stimmt Der AG kann wohl seine bedenken wegen des Beschlusses kund tun und bitten ob der BR noch mal neu beschließen möchte, mehr aber auch nicht. kann er machen, aber ist nicht zwingend. Wenn der Beschluss nicht wirksam ist und der AG richtig angehört hat, dann läuft im Regelfall einfach die Wochenfrist an

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rtjum

09.02.2023 um 10:24 Uhr

"Ob ein Widerspruch nichtig ist entscheidet aber nicht der AG:" ist genauso richtig wie "wenn der Widerspruch nichtig ist, könnte der BR gar nichts machen."

Die Feststellung der Nichtigkeit müsste dann ggfls ein Arbeitsgericht treffen.

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