W.A.F. LogoSeminare

Nachtarbeit Schwangerschaft

C
ConnyJ85
Feb 2023 bearbeitet

Halo, folgende Situation: Die schwangere Mitarbeiterin erhebt ab März Vogeldaten und muss dazu natürlich entsprechend früh unterwegs sein. Nach § 5 MuSchG darf sie ja zwischen 20.00 und 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Gilt das nur für Nachtarbeit (also gemäß ArbZG bei mehr als 48 Tagen im Jahr) oder unabhängig davon? Und dürfte sie es auf eigenen Wunsch machen?

Vielen Dank schon mal im Voraus :-)

22006

Community-Antworten (6)

R
rtjum

08.02.2023 um 14:06 Uhr

da nirgends auf das ArbZG verwiesen wird gilt das so wie es da steht. Aber les auch mal §29 mit den Ausnahmen.

außerdem ist die Definition der Nachtarbeit nicht mit den 48 Tagen sondern das ist für Nachtarbeitnehmer.

K
Kehler

08.02.2023 um 16:02 Uhr

Nach § 5 MuSchG darf sie ja zwischen 20.00 und 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Richtig In meinen Augen ist das keine Nachtarbeit sondern früherer Beginn der Arbeit. Aber wie es schon in § 5 MuSchG steht, darf sie zwischen 20.00 und 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Die Ausnahme in §28 bezieht sich nur auf das Arbeitsende von 20 auf 22 Uhr zu verlängern, wenn der Arzt und die Aufsichtsbehörde nichts dagegen hat.

Aus meiner Sicht sehe ich das so, egal ob freiwillig oder nur früheres Beginn der Arbeit: Zwischen 20.00 und 06.00 Uhr darf sie nicht beschäftigt werden.

R
rtjum

08.02.2023 um 16:07 Uhr

@Kehler les mal noch den §29

K
Kehler

08.02.2023 um 16:15 Uhr

@rtjum

trotzdem muss es von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden

R
rtjum

08.02.2023 um 16:23 Uhr

das habe ich nie anders behauptet

Ihre Antwort