Erstellt am 22.03.2016 um 11:29 Uhr von Pickel
Aus den hier beschriebenen Details ergibt sich in keiner Weise eine Behinderung der BR-Arbeit.
Im Gegenteil! Der BR (und die JAV) müssen in der Lage sein, die Erforderlichkeit eines Seminars gegenüber der GL zu begründen. Wenn ihnen dazu keine Argumente einfallen, war das Seminar entweder
a) nicht begründet oder
B) die JAV sollte sich überlegen, ob sie überhaupt persönlich in der Lage ist, sich bei der GL für die Belange der Kollegen einzusetzen.
Erstellt am 22.03.2016 um 11:47 Uhr von ganther
Gerade gegenüber der JAV sicher nicht die feine Art. Aber wenn ihr das schon als Behinderung der BR Arbeit seht dann schaut man welche Probleme hier die Kollegen haben
Erstellt am 22.03.2016 um 13:29 Uhr von celestro
ich würde sagen, die Rechtslage ist eindeutig. Der BR hat einen Beschluss gemacht, welchen der AG in keinster Weise angegriffen hat. Zwar hat der AG mit der JAV-Vorsitzenden gesprochen. Eine Aufforderung, zu dem Seminar nicht hinzugehen ist aber rechtlich unbedeutend. Der AG hätte wenn überhaupt, das Anzweifeln der Notwendigkeit gegenüber dem BR geltend machen müssen.
Da vermutlich die Frist für eine Aktion abgelaufen ist, bzw. der AG erst gar keine stichhaltigen Argumente hat, dies überhaupt zu tun, sollte man sich nicht beirren lassen. Deutlich machen, das man zu dem Seminar fahren wird und gut ist. Der Ball liegt dann wieder beim AG. Man sollte sich hier als JAV auch Rückendeckung durch den BR holen.
Erstellt am 22.03.2016 um 15:02 Uhr von Hartmut
So ist es. Es geht um ein Grundlagenseminar, wodurch die Erforderlichkeit unmittelbar gegeben ist, und es liegt ein wirksamer Beschluss vor. Viel eindeutiger kann die Rechtslage gar nicht sein.
Ganz allgemein müssen BR und JAV ihrer Tätigkeit völlig unbedrängt und un-eingeschüchtert nachgehen können, sonst drohen dem AG die §§23 bzw. 119 BetrVG.
Erstellt am 22.03.2016 um 15:40 Uhr von gironimo
>Da vermutlich die Frist für eine Aktion abgelaufen ist<
welche Frist?
Ansonsten sehe ich aber auch, dass der JAVi an dem Seminar teilnehmen kann. Es besteht aber eben auch das Risiko, das er seinem Geld hinterher laufen muss, wenn der AG einfach die Kostenübernahme verweigert.
Der BR sollte daher mit dem AG noch einmal deutliche Worte sprechen.
Erstellt am 22.03.2016 um 16:20 Uhr von celestro
@ gironimo
Habe nochmal nachgesehen und Du hast recht.
"Bleibt er bei seinem Beschluß, obliegt es dem Arbeitgeber, rechtzeitig die Einigungsstelle anzurufen. Eine gesetzliche Frist dafür existiert auch hier nicht. Überwiegend wird vertreten, daß der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Einigungsstelle anzurufen hat. Eine vierzehntägige Frist scheint angemessen. Kürzere Fristen würden dem Betriebsrat nicht genügend Dispositionsmöglichkeiten lassen."
Unser letzter Kursleiter hatte auch so argumentiert (nachdem nach 2 Monaten die Kostenübernahmeerklärung noch immer nicht unterschrieben war). Das Arbeitsgericht Bremen hat aber zumindest mal geurteilt, daß die Reaktion unverzüglich zu erfolgen hat und zumindest 3 Monate "nicht unverzüglich" sind.