Erstellt am 21.03.2016 um 07:28 Uhr von Hartmut
Du meinst offenbar den Betriebsausschuss. Den gibt es ab 9 BRM (§27 BetrVG), und er hat in der Tat mindestens 5 Mitglieder inclusive der Vorsitzenden. Andererseits, ein kleineres Gremium kann ja (ab Betriebsgröße 100 MA) jederzeit einen Ausschuss bilden, diesen 'Geschäftsführendes Gremium' nennen, und nur die Vorsitzenden hineinwählen. Für diese Wahl gelten allerdings Spielregeln (§28 i.V.m. §27 BetrVG). Ist das so passiert?
Erstellt am 21.03.2016 um 07:47 Uhr von Ernsthaft
„diesen "Geschäftsführendes Gremium nennen"
Soso… Habe ich hier etwa etwas verpennt?
Schau dir das einmal näher an:
BAG, Beschl. V. 14.08.2013 - 7 ABR 66/11
Erstellt am 21.03.2016 um 07:55 Uhr von Hartmut
Tatsächlich. Danke für dieses Urteil, war mir noch nicht bekannt.
Das bedeutet, es ist eine andere Bezeichnung zu finden als 'Geschäftsführendes Gremium'. Denn es spricht m. E. im Umkehrschluss nichts dagegen, einen Ausschuss bestehend aus den beiden Vorsitzenden zu bilden.
Erstellt am 21.03.2016 um 09:45 Uhr von gironimo
> Gremium anstatt wie im Betriebsverfassungsgesetz beschrieben<
Ich verstehe das so, dass Sasha tatsächlich den Betriebsausschuss meint. Ein Verstoß gegen das BetrVG liegt in der Tat vor, weil ein Betriebsausschuss zu bilden IST.
Trotzdem - wenn es keinen Betriebsausschuss gibt, führt der BRV und bei seiner Verhinderung (und nur dann) der Stellvertreter die Geschäfte.
Vielleicht bringst Du das Thema bei Euch noch einmal zur Sprache.
Erstellt am 21.03.2016 um 10:00 Uhr von Sasha
Naja wir sind knapp 250 Mitarbeiter und haben ein 9 Mann Betriebsrat