Erstellt am 08.07.2019 um 18:05 Uhr von Krambambuli
Ich würde mal sagen- es kommt darauf an. Nämlich, welche Kompetenzen der GBR dem G-BAS zugeteilt hat. Ich würde sicherheitshalber den GBR entscheiden lassen.
Erstellt am 09.07.2019 um 08:15 Uhr von Cyber99
Ich wäre hier vorsichtig und würde das Gesetz an dieser Stelle streng auslegen. §17 Abs1. sagt, dass der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand zu bestellen hat. Die Bestellung eines Wahlvorstands ist auch nicht mehr dem Bereich "Geschäftsführung" zuzuordnen, für die BA´s oder GBA´s typischerweise zuständig sind. Selbst wenn der GBR per Beschluss dem GBA die Aufgabe übertragen hätte, hielte ich es für anfechtbar.
Erstellt am 09.07.2019 um 11:10 Uhr von Pjöööng
Das Gremium kann den Betriebsausschuss fast alles zur selbständigen Erledigung übertragen, außer dem Abschluss von BVen. Insofern hätte ich keine rechtlichen Bedenken gegenüber solch einer Übertragung. Allerdings frage ich mich nach dem Sinn. Diesen Übertragungsbeschluss zu fassen dauert doch länger als einen WV einzusetzen,