Erstellt am 20.03.2016 um 22:09 Uhr von Challenger
Hallo Biggy,
in erster Linie gelten die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen,dass heißt,wenn eine
wöchentliche Arbeitszeit von 40 Std.,bzw monatliche Arbeiteszeit von ca. 168 Std.
vereinbart wurde,dann hat sie zweifellos auch einen durchsetzbaren Anspruch auf
Bezahlung der ca. 168 Std.
Wird die MA'in dagegen nur im Rahmen von z.B. 120 Std im Monat beschäftigt, be-
findet sich der Arbeitgeber mit den restlichen 48 Std im Annahmeverzug.Die MA'rin
hat jedoch nach §615 BGB Anspruch auf Bezahlung dieser Ausfallstunden, ohne das
die MA'rin verpflichtet ist, die 40 Std. in der Folgezeit nachzuarbeiten.
Habt Ihr einen Betriebsrat ??? Wenn ja, dann hat der BR gemäß § 87 Abs.1 Nr.2+3
BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Dies bedeutet, daß der Arbeitgeber
nicht ohne Zustimmung des BR die Arbeitszeiten der MA'rin ändern darf.
Erstellt am 21.03.2016 um 02:25 Uhr von Biggy
Danke Challenger für deine Antwort, kannst du mir noch sagen ob
es erlaubt ist, wenn im Arbeitsvertag eine täglich Arbeitszeit von 8 Stunden vereinbart ist diese Dienste zu teilen und damit die freien Tage zu reduzieren.Das heißt einen Dienst auf zwei Tage zu legen mit jeweils 4 Stunden.
Erstellt am 21.03.2016 um 07:17 Uhr von nicoline
Biggy,
*Das heißt einen Dienst auf zwei Tage zu legen mit jeweils 4 Stunden.*
Hier handelt es sich nicht um einen geteilten Dienst, sondern wahrscheinlich um genau das, was Challanger in seinem Beitrag geschrieben hat: "Annahmeverzug".
Unter geteiltem Dienst versteht man eigentlich eine Tagesschicht, die in zwei Abschnitten abgeleistet wird mit einer großen Pause dazwischen z.B. von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und den nächsten Abschnitt von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
*vertraglichen täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden*
Steht im Arbeitsvertrag tatsächlich wörtlich, dass sie pro Tag 8 Stunden arbeiten muss, oder, ergibt sich das daraus, dass im Arbeitsvertrag eine 40 Std. Woche vereinbart ist?
*die ihr durch die 5 Tage Woche zustehen reduziert.*
Ergibt sich die 5 Tage Woche vertraglich oder durch einen angewendeten Tarifvertrag?
Ist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag von einer durchschnittlichen wöchentlich Arbeitszeit die Rede und wird ein Ausgleichszeitraum benannt?
Erstellt am 21.03.2016 um 10:02 Uhr von gironimo
Biggy - fragst Du als BR?
Da solltet Ihr Eure Mitbestimmung bei der Dienstplangestaltung dahin gehend ausüben, dass eine derartige Einteilung nicht mehr erfolgt.
Kollektivrecht hat Vorrang vor Individualrecht. Und im Kollektivrecht könnt Ihr natürlich auch solche Argumente bringen, wie ungerechte Behandlung, Arbeitsbelastung, Familie und Beruf usw....
Ich finde es immer besser, wenn der BR gegenüber dem AG Sachargumente vortragen kann und sich nicht nur auf irgendwelche Gesetze zurückzieht.
Erstellt am 21.03.2016 um 11:33 Uhr von nicoline
Ich finde es sehr hilfreich, wenn der BR die rechtliche Grundlage kennt!!!
Erstellt am 21.03.2016 um 14:05 Uhr von Biggy
Danke für euere Antworten.
Ich war lange Jahre Betriebsratsvorsitzend bin aber in Alterteilzeit. Noch immer rufen mich Kolleginnen an um zu fragen. Es gibt keinen Betriebsrat mehr also wenden sie sich an mich. Da ich aber nicht mehr auf dem aktuellen Stand bin möchte ich nichts falsches sagen , deshalb hab ich mich an euch gewandt. Im Arbeitsvertrag steht wörtlich, die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.Als ich noch Betriebsrat war, war ich auch immer hier im Forum und habe so manche Frage diskutiert oder auch beantwortet.Ich danke euch für eure Antworten und habe die Erfahung gemacht als BR, dass ich bei meinem AG nur weiter kam wenn ich ihm die entsprechenden Gesetzestexte vorgelegt habe. Die konnte er nicht versuchen zu zerreden die waren Fakt.
Erstellt am 21.03.2016 um 15:18 Uhr von Pjöööng
Wenn im Arbeitsvertrag tatsächlich steht "die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden" und nicht z.B. "im Durchschnitt" oder ähnliches. Dann bleibt dem Arbeitgeber meines Erachtens nichts anderes übrig, als tatsächlich jeden Tag exakt 8 Stunden Arbeitsleistung einzufordern und auch abzunehmen.
Erstellt am 21.03.2016 um 19:32 Uhr von nicoline
Ich schließe mich der Auffassung von Pjöööng an. Das Problem ist nur, dass die Mitarbeiterin ihre Rechte selber durchsetzen muss. Arbeitgeber, die solche Arbeitszeiten anordnen lassen sich vielleicht noch durch einen BR bekehren, ohne Unterstützung des BR wird das sicher nicht einfach. Deswegen ist der Kollegin zunächst zu raten, sich Unterstützung von der Gewerkschaft (Voraussetzung ist Mitgliedschaft) oder von einem Fachanwalt zu holen.
Hier kann die Mitarbeiterin etwas über Annahmeverzug nachlesen:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html
https:www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/annahmeverzug
*dass ich bei meinem AG nur weiter kam wenn ich ihm die entsprechenden Gesetzestexte vorgelegt habe. Die konnte er nicht versuchen zu zerreden die waren Fakt.*
Da schließe ich mich Deiner Erfahrung an. ;-))
Erstellt am 22.03.2016 um 16:43 Uhr von Hoppel
Sorry, aber das weitaus größere Problem sind doch wohl die geteilten Dienste!
Ein BR, der eine solche Dienstplanung durchgehen lässt, gehört abgewatscht! Aber so kann man seine KollegInnen auch verschleißen ...
Aber selbst wenn ein BR geteilten Diensten zugestimmt hätte, müssten geteilte Dienste im Regelfall arbeitsvertraglich vereinbart worden sein.
Lesenswert: http://www.gloistein-partner.de/teildienstegeteilte-arbeitszeit-was-ist-zulaessig-im-arbeitsverhaeltnis-und-wie-verhaelt-es-sich-mit-dem-schutz-in-der-gesetzlichen-unfallversicherung
Erstellt am 22.03.2016 um 21:15 Uhr von nicoline
Hoppel,
*Ich war lange Jahre Betriebsratsvorsitzend bin aber in Alterteilzeit. Noch immer rufen mich Kolleginnen an um zu fragen.Es gibt keinen Betriebsrat mehr also wenden sie sich an mich.*
Und nebenbei bleibe ich bei der Auffassung, dass es sich hier nicht um geteilte Dienste sondern um eine Unterplanung handelt!
Erstellt am 23.03.2016 um 11:02 Uhr von Hoppel
@ nicoline
Den fehlenden BR hab ich tatsächlich überlesen. :-(
Aber es werden ZWEI Sachverhalte geschildert. :-)
1) "Ein Mitarbeiterin die Vollzeit in der Pflege arbeitet mit einer vertraglichen täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden wird immer wieder in geteilte Dienste eingeteilt von 4 Stunden. ..."
2) "Weiter wird sie öfter unterplant um gegebenenfalls einspringen zu können ..."
Ich für meinen Teil bleibe dabei, dass die geteilten Dienste das "größere" Problem darstellen.
Erstellt am 23.03.2016 um 17:40 Uhr von nicoline
@ Hoppel,
1)*Ein Mitarbeiterin die Vollzeit in der Pflege arbeitet mit einer vertraglichen täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden wird immer wieder in geteilte Dienste eingeteilt von 4 Stunden. ..."
ööööhhhhmmmm:
1) *Das heißt einen Dienst auf zwei Tage zu legen mit jeweils 4 Stunden.* => siehe Antwort 2
Ich für meinen Teil bleibe dabei, dass das kein geteilter Dienst ist, sondern auch das eine mindestens tägliche Unterplanung darstellt.
2)"Weiter wird sie öfter unterplant um gegebenenfalls einspringen zu können ..."
Vermutungsmodus an: es wird nicht die 40 Std. Woche verplant, sondern zusätzlich zu den NICHT "geteilten Diensten" eine weitere Unterplanung vorgenommen, in welcher Art und Weise auch immer.
Wäre ja nett, wenn es dazu noch einmal eine genauernde Äußerung geben könnte. ;-))