Erstellt am 16.12.2008 um 17:43 Uhr von nicoline
Hallo omsba,
zunächst mal müssen die Arbeitsverträge der Teilzeitkräfte entweder einen Passus enthalten in dem geschrieben steht, dass sie bei betrieblicher Erfordernis zu Mehrarbeit verpflichtet sind, oder der AV muß enthalten, dass eine
_____durchschnittliche wöchentliche_____ Arbeitszeit zu leisten ist, die in einem bestimmten Ausgleichszeitraum zu erfüllen ist. Ist dieses nicht der Fall, kann der AG gar nicht verlangen, dass Teilzeitkräfte Mehrarbeit leisten.
Wenn die AV der Teilzeitkräfte Mehrarbeit zulassen, ist der BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 in der Mitbestimmung.
Also, die Teilzeitkräfte sollten den Inhalt ihrer AV prüfen und wenn es losgehen sollte mit der Mehrarbeit, hat der AG Eure Zustimmung zu beantragen
Erstellt am 16.12.2008 um 18:08 Uhr von peanuts
"... für Teilzeitkräfte gilt sicherlich nicht: 10 Stunden höchstens pro Tag etc."
Ich steh da grad auf dem Schlauch! Das Arbeitszeitgesetz gilt für ALLE ArbeitnehmerInnen, völlig egal ob in Teilzeit oder Vollzeit beschäftigt.
Ansonsten kommt es auf die Regelung im AV an.
Eine Verpflichtung Ü´stunden / Mehrarbeit leisten zu müssen, könnte sich in Ausnahmesituationen (auch ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung) aus der Treupflicht ergeben.
Erstellt am 16.12.2008 um 18:09 Uhr von Lotte
omsba,
das BAG hat mal in etwa geurteilt, dass die Mehrarbeit zu der TZ Kräfte verpflichtet werden können nicht mehr als 25% ihrer AZ ausmachen darf .
Hab das Urteil auf der Arbeit und es nicht mehr genau im Kopf...
Schaue morgen nach, wenn Du interessiert bist.
Erstellt am 16.12.2008 um 18:21 Uhr von pirat
Ahoi meine Schöne,
meintest du dies...? ;-)
BAG, Urteil vom 07.12.2005, 5 AZR 535/04
Erstellt am 16.12.2008 um 18:44 Uhr von Lotte
pirat,
nee. Da geht es ja nicht um Mehrarbeit. Aber vielen Dank für Deine Unterstützung :-)
Erstellt am 16.12.2008 um 19:11 Uhr von frager1
Der BR kann ganz einfach helfen, in dem er Mehrarbeit nur im begrenzten Umfang genehmigt.
Dieses sollte der bR auch immer dann auf Wunsch der Teilzeitkraft machen, wenn die Teilzeitkraft, Teilzeitarbeit aus familieären Gründen macht. Weil sie z.B. Kinder betreuen muss. Dann sollte die Mehrarbeit aus sozialen Gründen hier nicht genehmigt oder zu mindest nur im begrenzten Umfang genehmigt werden.
Erstellt am 16.12.2008 um 20:46 Uhr von ridgeback
@omsba,
es ist umstritten, ob der Arbeitgeber auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung einseitig dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber Überstunden anordnen darf. Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, der Teilzeitbeschäftigte habe mit der getroffenen Vereinbarung deutlich gemacht, dass er auf die Ableistung von Überstunden keinen Wert legt. Aus diesem Grund könne der Arbeitgeber auch nicht einseitig Überstunden anordnen. Soweit er dies aufgrund seines Direktionsrechts dennoch tun kann, dürfen den Arbeitnehmern entsprechend ihrer Arbeitszeit nur anteilmäßig Überstunden aufgebürdet werden. BAG, Urteil vom 13.12.1989, 5 AZR543/88.