Erstellt am 20.03.2016 um 16:52 Uhr von gironimo
Nein - nicht in der Freizeit.
Jedes BR Mitglied hat Anspruch auf die "erforderliche" Freistellung von der Tätigkeit aus dem § 37 BetrVG. BR-Mitglieder SIND freizustellen heißt es dort. Das BR Mitglied entscheidet dabei selbst nach "pflichtgemäßen Ermessen" wann und wie viel Zeit er benötigt und meldet sich hierfür beim Vorgestzten ab und anschließend wieder an. Ein zeitliches Limit gibt es nicht.
Der § 38 BetrVG regelt, dass BR-Mitglieder je nach größe des Betriebs (im Grunde genommen zusätzlich) von der Tätigkeit freizustellen sind.