Schwellenwert bei Freistellungen
Hallo Forum
Wie wird die Anzahl der "In der Regel" beschäftigten Mitarbeiter bei Freistellungen von BR-Mitgliedern exakt ermittelt? In unserem Unternehmen pendeln wir um den Schwellenwert 500. Prognostiziert in die Zukunft werden wir unter 500 Mitarbeiter fallen. Wie weit ist die Prognose in die Zukunft möglich? Betriebsratszeit oder überschaubare Personalplanung? Der AG hat in der beratenden Sitzung eine Prgnose für 4 Jahre abgegeben! Kann der BR-Vorsitzende oder das BR-Gremium per Beschluss festlegen, dass die Mitarbeiterzahl unter oder oberhalb von 500 Mitarbeitern liegt? Gibt es eine gesetzliche Regelung außer § 38 für die Bestimmung der Mitarbeiter Zahlen? Danke für eure Hilfe
Sonni
Community-Antworten (11)
17.04.2006 um 12:31 Uhr
Euer AG hat hellseherische Fähigkeiten! 4 Jahre Vorschau bei der Personalplanung?
Einen Anhaltspunkt hat der Gesetzgeber ja schon gegeben: Nach zwei Jahren erfolgt sowieso eine Prüfung.
Außerdem bedeutet die Prognose hier, dass es sich nicht um Schätzungen auf Grund der "gesamtwirtschaftlichen Entwicklung" handeln darf, sondern konkrete Planungen vorliegen müssen (weil z.B. eine Produktlinie in Zukunft ersatzlos wegfällt).
Generell dürfte es sich damit um Zeiträume unterhalb eines Jahres handlen.
Allerdings legt nicht der BR die Größe des Betriebes fest, sondern der WV.
17.04.2006 um 12:57 Uhr
Hallo Ramses II
Es gibt konkrete Planungen für 2006. Z.Z nach lt. WV 527 MA. Es können per BV 24 in 2006 Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt werden. 3 MA gehen in ATZ und 5 Azubis werden nicht übernommen. 12 der 24 sind schon gekündigt. In Gesprächen mit der Produktionsleitung wurde intern festgestellt, dass es wohl auch nicht zu weiteren Kündigungen kommen wird. Der ehemalige BR Vorsizende und Freigestellte beansprucht jetzt eine weitere Freistellung für sich. Der BR möchte aber eine andere Person freistellen lassen und sieht auch nicht den Bedarf einer weiteren vollen Freistellung. Eine Vereinbarung durch Betriebsvereinbarung über eine befristete Freistellung( ERA- Einführung) lehnt er ab. Ich bin mir sicher, dass der AG bei einer zweiten Freistellung weitere 12 MA entlassen wird um unter den Schwellenwert von 500 zu kommen. Das soll vermieden werden. Sind wir deiner Meinng nach im Unternehmen, prognostiziert in die Zukunft (2006) über oder unter dem Schwellenwert von 500 und wie lautet deine Begründung für dein Pro oder Contra?
Sonni
17.04.2006 um 13:34 Uhr
Hallo Sonni, in eurem Falle würde ich (natürlich nach Beratung mit dem AG, wobei das Ergebnis nicht maßgeblich ist) die zweite Freistellung einfach mal beschließen. Nach den Zahlen die Du nennst, hielte ich das für gerechtfertigt. Wenn der AG der weiteren Freistellung widerspricht, hättet ihr die Möglichkeit zu versuchen, die weitere Freistellung im Beschlussverfahren (ggf. auch vorab per einstweiliger Verfügung) durchzusetzen.
Wenn das alles nicht hilft, dann bleibt den betroffenen BR-Mitgliedern, welche die BR-Arbeit in der Hauptsache leisten, immer noch die Arbeitsbefreiung nach §37 (2). Die kann im Einzelfall bzw. anlassbezogen auch den Umfang einer 100%-Stelle annehmen, und darf nicht auf die Staffel der Freistellungen nach §38 angerechnet werden. Es ist ja auch nicht einzusehen, warum bei berechtigtem Verlangen und belegbarer Notwendigkeit einer weiteren Freistellung, die entsprechende BR-Arbeit nicht anfallen sollte, nur weil der AG die Freistellung nicht gewähren will.
Diese Grenze von "über 500 AN" ist auch wichtig, falls bei Euch die Vereinbarung von Personalauswahlrichtlinien in Frage kommt. Ab 501 beschäftigten AN kann man diese nämlich auch über Einigungsstelle erzwingen.
17.04.2006 um 21:22 Uhr
sonni,
sorry, aber ohne sämtliche Dezails zu kennen ist das hier nicht zu beantworten.
w-j-l,
hat es schon mal den Fall gegeben dass ein BRM mittels einstweiliger Verfügung freigestellt wurde? Das erschiene mir sehr grotesk.
17.04.2006 um 22:39 Uhr
Die Kommentatoren sehen diese Möglichkeit in Eilfällen und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ob es diesen Fall schon mal gegeben hat, kann ich Dir beim besten Willen nicht sagen.
17.04.2006 um 23:32 Uhr
Hast Du dafür eine Fundstelle?
17.04.2006 um 23:37 Uhr
FESTL, 23. Auflage, RN58 zum §38. Däubler, 9. Auflage, RN44 zum §38
18.04.2006 um 00:08 Uhr
Tatsächlich.
Der Sinn des Ganzen erschliesst sich mir damit aber nicht.
18.04.2006 um 01:34 Uhr
So geht es mir manches Mal auch, und nicht nur bei Kommentaren, sondern auch bei wechselnden Begründungen von unterschiedlichen BAG-Urteilen.
18.04.2006 um 01:49 Uhr
Dafür kann das BAG doch nichts!
18.04.2006 um 01:49 Uhr
Nö, aber die Richter.
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