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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungsfrist: Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung? Was gilt bei Kündigung durch Arbeitnehmer?

S
Steffchen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe eine Frage zur Kündigungsfrist (Kündigung durch den Arbeitnehmer).

Im Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende geregelt.

In der bestehenden Betriebsvereinbarung steht folgendes: "Form und Frist der Kündigung richten sich nach den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen." Da es keine Tarifverträge mehr gibt, fällt dieser Punkt weg.

Die Frage ist nun: Auf was kann sich der Arbeitnehmer beziehen? Auf die gesetzliche oder die im Arbeitsvertrag geregelte Frist?

Ich habe schon einiges über das Günstigkeitsprinzip gelesen, aber ich bin mir unsicher ob es in diesem Fall überhaupt eingreift. Leider habe ich auch kein Urteil von einem Gericht oder einen entsprechenden Paragraphen finden können.

Kann mir jemand meine Frage beantworten?

Vorab schon mal herzlichen Dank!

4.40403

Community-Antworten (3)

P
Pickel

18.03.2016 um 11:38 Uhr

Ich denke das ist eine Scheindiskussion - und ein Beispiel für eine dämliche BV.

Argument : Wenn da steht, dass sich Kü-friten nach den gesetzlichen Bedingungen richten, ist entsprechend nach Gesetz vorzugehen. Und dort steht eben klar und deutlich, dass per AV abweichende Fristen vereinbart werden können.

Rest editiert wg. Quatsch

P
Pjöööng

18.03.2016 um 11:47 Uhr

"Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1.(...) (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  1. wenn (...) (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."

Ich kann nicht erkennen, dass der Gesdetzgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnet hat, die gesetzlichen Kündigungsfristen per Betriebsvereinbarung festzulegen.

Und dann wäre da noch der § 77 (3) BetrVG ...

G
gironimo

18.03.2016 um 15:33 Uhr

Das sehe ich ja auch so.

Allerdings bezieht sich die Frage ja meiner Meinung nach gar nicht auf die BV, sondern darauf, ob die gesetzliche oder arbeitsvertragliche Frist gilt.

Und da laut § 622 Abs. 5 BGB abweichende arbeitsvertragliche Fristen möglich sind, gelten diese.

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