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Resturlaubs-Verrechnung bei Vertragsänderung von Vollzeit in Teilzeit

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EineEinheit
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir hoffen hier in diesem Forum Rat zu finden, denn wir haben eine etwas komplizierte Frage.

Sachverhalt: Eine Kollegin hatte bei uns eine Vollzeitbeschäftigung (39 Std.-Woche). Sie ging in Mutterschaftsurlaub und hatte noch sehr viele Resttage Urlaub, die sie nicht genommen hat. Für ihr wiederkommen, nach dem Mutterschaftsurlaub hat Sie nun einen Teilzeitvertrag abgeschlossen (10 Std.-Woche). Sie nimmt für die nächste Zeit Ihren gesamten Resturlaub.

Dieser wird von unserer Firma folgendermaßen berechnet: Während Ihrer Vollzeitbeschäftigung hatte ein Urlaubstag den Wert von 7,8 Stunden. Als Teilzeitkraft mit einer 10-Stunden-Woche hat ein Urlaubstag „nur“ einen Wert von 2 Stunden. D.H. dass in der Urlaubsberechnung ein „alter“ Urlaubstag heute 4 Urlaubstage Wert ist. Kann das denn wirklich stimmen, wie hier vorgegangen wird? Wäre es nicht richtiger, den gesamten Resturlaub zu nehmen und erst dann den 10-Stunden-Vertrag aktiv werden zu lassen?

Leider konnten wir im TVÖD nichts dazu finden.

Wir währen sehr Dankbar hierzu Eure Meinungen zu hören.

Vielen Dank an Alle.

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Community-Antworten (4)

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gironimo

17.03.2016 um 15:15 Uhr

Grob gesagt: Ein Urlaubstag ist ein arbeitsfreier Tag - egal wie viele Stunden da gearbeitet werden muss.

Es ist zu hinterfragen, ob die Kollegin die 10 Stunden zukünftig an bestimmten Wochentagen erbringt oder jeden Tag ein bischen.

E
EineEinheit

17.03.2016 um 18:57 Uhr

Danke gironimo...

wie verhält es sich denn Deiner Meinung nach, wenn z.B. die Kollegin 2 Stunden am Tag arbeitet, also 10 Stunden pro Woche und für eine Woche Urlaub einreichen würde (Resturlaub vom Vollzeitvertrag)? Wieviel Urlaubstage müsste man ihr dann abziehen/berechnen?

In unserer Firma ist man der Meinung, dass ein Urlaubstag in der jetztigen Situation (10 Stunden Woche) trotzdem einen damaligen Urlaubstag entspricht, also 7,8 Stunden. Also darf unsere Kollegin heute faßt ganze 4 Tage zuhause bleiben, wenn sie einen einzigen Urlaubstag beantragt.

Wir sind der Meinung, dass das nicht stimmen kann.....

P
Pjöööng

18.03.2016 um 11:05 Uhr

Dabei ist zu beachten, dass es bisher (soweit mir das bekannt ist) wohl keine abschließende Rechtsprechung existiert, wie gerechnet werden MUSS. Die Ausführungen bei Haufe sind nur Vorschläge.

Insofern scheint das Vorgehen wie es in der Frage geschildert wurde rechtskonform zu sein.

Und ansonsten (@Hoppel): Alles Gute

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