Bewerbungen von Schwerbehinderten
Wir haben ein Problem mit den Bewerbungen von schwerbehinderten Personen, diese werden uns vom Personalbüro nicht zur Einsicht weitergeleitet. Der BR erfährt von diesen Bewerbern nur,wenn die Schwerbehindertenvertretung diese an den BR weiterleitet. Wir hatten nun in unserer letzten Sitzung einige Stellen in einem Bereich zu besetzen (in dem wir schon 2 MA mit der gleichen Behinderung beschäftigen) und wussten von der SBV, dass sich ein geeigneter, schwerbehinderter Menschen Initiativ bei uns beworben hat. Bei den Anhörungen wurde aber angegeben, dass keine Bewerbungen von geeigneten Schwerbehinderten vorliegen. Die SBV hat zu diesen Einstellungen ihr Veto eingelegt und der BR hat den Einstellungen wiedersprochen. Daraufhin wurde beim BR nachgefragt, was der Grund hierfür sei. Nach einigem hin- und her kam dann heraus, dass der Bewerber etwas weiter weg wohnt und sie die Fahrtkosten erstatten hätten müssen usw. Sie hätten uns schon Bescheid gesagt, wenn sie den Bewerber zu einem Gespräch eingeladen hätten. Wie würdet ihr in diesen Fällen weiter verfahren? Mittlerweile müssten wir ja fast alle Angaben hierzu anzweifeln, denn dies ist nicht das erste Mal so gelaufen und es gibt sogar noch einen weiteren geeigneten schwerbehinderten Bewerber, der bei den jetzigen Stellen auch nicht berücksichtigt wurde
Community-Antworten (19)
17.03.2016 um 12:07 Uhr
"Nach einigem hin- und her kam dann heraus, dass der Bewerber etwas weiter weg wohnt und sie die Fahrtkosten erstatten hätten müssen usw."
Hat man Euch das schriftlich gegeben ?
Und handelt es sich um einen privaten oder um einen öffentlichen Arbeitgeber ?
17.03.2016 um 12:16 Uhr
Der AG hat im Zuge der Anhörung des § 99 BetrVG dem BR die "erforderlichen" Informationen zu liefern. Welche das sind, könnt Ihr als BR entscheiden. Und das der BR die Information über die Bewerbung behinterter Bewerber erforderlicher Weise benötigt, dürfte nicht strittig sein.
Fordert den AG auf, Euch grundsätzlich die Informationen zu liefern - auch wenn der Bewerber nicht genommen werden soll.
17.03.2016 um 12:46 Uhr
@celestro natürlich haben sie uns das nicht schriftlich gegeben... sind ein privater Betrieb im Einzelhandel
17.03.2016 um 13:50 Uhr
"Und das der BR die Information über die Bewerbung behinterter Bewerber erforderlicher Weise benötigt, dürfte nicht strittig sein."
Der Bewerber wurde schon "im Voraus" ausgesiebt, bevor die Vorstellungsgespräche stattfanden. Wofür genau sollte der BR die Info benötigen, wenn korrekterweise die SBV involviert wurde ?
P.S. Könnt Ihr Euch nicht mit der SBV entsprechend kurzschließen ? Ladet Ihr die zu Euren Sitzungen nicht ein ?
17.03.2016 um 14:56 Uhr
Zitat (gironimo):
Der AG hat im Zuge der Anhörung des § 99 BetrVG dem BR die "erforderlichen" Informationen zu liefern. Welche das sind, könnt Ihr als BR entscheiden. Und das der BR die Information über die Bewerbung behinterter Bewerber erforderlicher Weise benötigt, dürfte nicht strittig sein.<
Im Gesetz steht es aber anders!
"In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen."
Es geht dem Gesetzgeber nicht um erforderliche Informationen, deren Umfang auch noch der BR festlegt, sondern lediglich um die erforderlichen Bewerbungsunterlagen und die erforderlichen Unterlagen über die Auswirkungen.
Ob eine Intiativbewerbung vorzulegen ist, dürfte eher strittig sein, da sich eine Intiativebewerbung in der Regel nicht auf einen konkreten Arbeitsplatz beziehen wird, sondern ein allgemeines Arbeitsangebot enthalten wird.
17.03.2016 um 15:08 Uhr
Sorry - das sehe ich ganz anders.
Auf verlangen muss der AG alle Bewerbungsunterlagen vorlegen - auch die, die er nicht zu einem Gespräch eingeladen hat (das sollte sich der BR allerdings überlegen, ob er dies für sinnvoll hält).
Es ist aber falsch zu glauben, der AG muss nur die Unterlagen desjenigen vorlegen, den er einstellen will oder mit denen er auch ein Bewerbungsgespräch geführt hat.
Zu prüfen wäre ja die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen wie z.B. das AGG und andere denkbare Gesetze. siehe auch Kommentare zum § 99 BetrVG wie Fitting oder Däubler oder z.B. BetrVG-Onlinekommentar
17.03.2016 um 15:24 Uhr
Grionimo, es geht hier um eine INITIATIV-Bewerbung. Der AG hat die Bewerbungen vorzulegen, die sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben haben. Nicht aber (evtl. weit vor der Einstellung) eingegangene Initiativ-Bewerbungen.
17.03.2016 um 15:53 Uhr
Also ich hatte es damals im Seminar so gelernt, daß nur "ernsthaft in Betracht kommende Bewerberunterlagen" vorgelegt werden müssen. Allerdings gibt es ja noch einen relativ frischen Beschluss des BAG:
BAG · Beschluss vom 21. Oktober 2014 · Az. 1 ABR 10/13
aus dem aber durchaus hervor geht, was pjöööng und Pickel sagen. Nämlich, daß es um einen Bewerber für eine bestimmte Stelle handeln muß. Was durch Initiativbewerbung wohl ausscheidet.
17.03.2016 um 16:56 Uhr
Zitat (gironimo): "siehe auch Kommentare zum § 99 BetrVG wie Fitting oder Däubler oder z.B. BetrVG-Onlinekommentar"
Was Deinen Onlinekommentar des Bildungszentrum Oberjosbach angeht, habe ich ja hier schon mehrfach kundgetan, dass ich ihn für wenig vertrauenswürdig halte.
Was z.B. Fitting angeht, lese ich dort: >"Bewerber" ist nur derjenige ArbN, der sich auf einen konkreten Arbeitsplatz bewirbt (BAG 1.6.11 - 7 ABR 117/09 - NZA 11, 1435) <
19.03.2016 um 15:18 Uhr
Was nach dem von Celestro angegebenem Beschluss Az. 1 ABR 10/13, entgegen seiner Auffassung, aber auch für Initiativbewerber gilt.
Der Sichtweise von Gironomo ist, wie hier dargestellt, unter Berücksichtigung div. Ausnahmen, die auch im besagten Beschluss benannt wurden, uneingeschränkt zuzustimmen.
20.03.2016 um 12:27 Uhr
Zitat (Ernsthaft): "Was nach dem von Celestro angegebenem Beschluss Az. 1 ABR 10/13, entgegen seiner Auffassung, aber auch für Initiativbewerber gilt."
Was ist dieses "was", das auch für Initaiativbewerber gilt?
21.03.2016 um 16:27 Uhr
Du möchtest wissen, was diese „WAS“ hier jetzt bedeutet?
Es bedeutet schlicht und einfach, dass die hier geäußerten Meinungen zur Nichtberücksichtigung von Initiativbewerbungen (Blindbewerbung), komplett daneben sind.
21.03.2016 um 16:36 Uhr
Da würde mich jetzt doch mal interessieren, wie Du das aus dem Beschluss 1 ABR 10/13 herauslesen willst. Nach meinem Dafürhalten kann man dies dem Beschluss nicht entnehmen.
25.03.2016 um 19:31 Uhr
Sorry Pjöööng, aber um dort herauszulesen, dass hiermit alle Bewerber gemeint sind, muss man jetzt nicht unbedingt ernsthaft sein.
Dass auch diese dazugehören, hat das LAG Bremen in 2010 (Az.: 3 TaBV 24/09 RN 86) ja bereits anerkannt.
25.03.2016 um 21:55 Uhr
Auch dort lese ich, dass sich diese Mitarbeiter letztendlich auf konkrete Stellen beworben haben.
Insofern sehe ich keinen Grund von meiner ursprünglichen Positionierung Abstand zu nehmen. Initiativbewerbungen sind nur dann dem BR vorzulegen, wenn sie sich ausreichend konkret auf die zu besetzende Stelle bezogen haben.
26.03.2016 um 15:45 Uhr
Sorry Pjöööng,
so gerne ich mit Dir auch über div. Themen diskutiere, so sehr wundert es mich manchmal doch, warum Du das ein oder andermal den Elefanten in der Schafsherde nicht erkennst. Schlimm wäre es allerdings, wenn du diesen, warum auch immer, einfach nicht erkennen willst.
Wie auch Du im besagten LAG Beschluss der RN 85 entnehmen können solltest, ist dort von der Bewerbung auf einen passenden Arbeitsplatz die Rede. Und wenn nun eine Initiativbewerbung - unabhängig davon, ob diese nun intern oder extern erfolgte - auf einen solchen Arbeitsplatz passt, ist diese hier auch einzubeziehen.
Um zu so einer Erkenntnis zu gelangen, bedarf es aus meiner Sicht auch keines besonderen Urteils, sondern ergibt sich schon aus rein logischen Schlussfolgerungen.
Und das hier immer von einer passenden Bewerbung auszugehen ist und nicht jede irgendwie geartete gemeint sein kann, dürfte wohl klar sein und bedarf eigentlich keiner besonderen Erwähnung.
29.03.2016 um 15:23 Uhr
Zitat (Jakarta): "so gerne ich mit Dir auch über div. Themen diskutiere,"
Ein Kompliment welches ich nun wirklich nicht zurückspiegeln kann.
Zitat (Jakarta): "Und das hier immer von einer passenden Bewerbung auszugehen ist und nicht jede irgendwie geartete gemeint sein kann, dürfte wohl klar sein und bedarf eigentlich keiner besonderen Erwähnung."
Dann lassen wi9r uns doch nocheinmal auf der Zunge zergehen, was ich geschrieben hatte: "Ob eine Intiativbewerbung vorzulegen ist, dürfte eher strittig sein, da sich eine Intiativebewerbung in der Regel nicht auf einen konkreten Arbeitsplatz beziehen wird, sondern ein allgemeines Arbeitsangebot enthalten wird."
Und Du widerspricht jetzt hier meinem Standpunkt, weil Du nur an die Initiativbewerbungen denkst, die sich auf einen konkreten Arbeitsplatz beziehen?
Sorry, aber das kann ich jetzt wirklich nicht nachvollziehen.
29.03.2016 um 22:44 Uhr
Was ist das denn jetzt wieder für eine hanebüchene Wortklauberei?
Wenn jemand eine Initiativbewerbung abgibt, wird sich diese zwangsläufig auf einen, den Fähigkeiten des Bewerbers entsprechenden Arbeitsplatz beziehen. Um das zu erkennen, muss ich doch nicht stundenlang herumkauderwelschen.
Und wenn dieses zu einem angebotenen Arbeitsplatz passt, ist er hier einzubeziehen. Das zu begreifen kann doch nun wirklich nicht so schwer sein.
Zitat Pjöööng: „Dann lassen wi9r uns doch noch einmal auf der Zunge zergehen, was ich geschrieben hatte:“
Pjöööng hat geschrieben: "Ob eine Intiativbewerbung vorzulegen ist, dürfte eher strittig sein, da sich eine Intiativebewerbung in der Regel nicht auf einen konkreten Arbeitsplatz beziehen wird, sondern ein allgemeines Arbeitsangebot enthalten wird."
Mal ganz ehrlich!!!!!
Wenn ich so einen gequirlten Quatsch lese, wird mir wirklich fast speiübel. Daher habe ich jetzt echt Probleme damit, mir diesen Text auf der Zunge zergehen zu lassen.
Wie kommst du auch auf das schmale Brett, dass eine Initiativbewerbung in der Regel ein allgemeines Arbeitsangebot ist?
Wenn wir hier schon einen auf genau machen, sollten wir erst einmal klären, wo der Unterschied zw. einem Arbeitsangebot und einer Arbeitsnachfrage liegt, und vor allem, wer wann welche abgibt.
Die Regel dürfte doch wohl eher die sein, dass ein Bewerber seine Fähigkeiten präsentiert. Dass sich diese Fähigkeiten nicht auf alles irgendwie vorstellbare beziehen können, sondern wohl eher von spezieller Natur sein dürften, was dann stark mit einer bestimmten Tätigkeit (Arbeitsplatz) einhergeht, sollte auch jedem klar sein, dessen Oberstübchen nicht gerade der Seekrankheit unterliegt.
Und wenn du dir die Feinheiten der in den hier bereits benannten Verfahren des BAG „1 ABR 10/13“ und des LAG „3 TaBV 24/09“ einmal auf der Zunge zergehen lässt, könnten auch dir hier positive Erkenntnisse zuteil werden.
Aber meine Hoffnung, dass dieses doch geschehen möge, ist leider aktuell von sehr schwächlicher Natur.
30.03.2016 um 13:25 Uhr
Die Herumklauberei kann zwar manchmal nerven, ist oftmals aber eben auch wichtig.
Eine Initivativbewerbung ist für mich eine Bewerbung, die ich an eine Firma schicke, ohne das diese irgendwo ein Jobangebot veröffentlicht hat. Sind wir uns da einig ?
Zitat aus dem Beschluss des BAG: "'Die für das Mitbestimmungsrecht relevante "Beteiligten" stellung kommt all denjenigen zu, die ihr Interesse an einem konkreten zur Besetzung ausgeschriebenen Arbeitsplatz bekunden."
Wenn das BAG hier auf einen konkret zur Besetzung ausgeschriebenen Arbeitsplatz abzielt, so kann ich nicht erkennen, wie man eine Initiativbewerbung damit unter einen Hut bekommen könnte.
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