Bewerbungsunterlagen von schwerbehinderten Menschen
Als SBV bin ich verpflichtet darauf zu achten, wenn sich schwerbehinderten Menschen bewerben.
Bei Bewerbungen passiert es bei uns wie folgt: Der BR erhält Informationen von der Personalabteilung erst wenn die Auswahl einer Person getroffen wurde. Die Unterlagen zu dieser Person wird dann in einer BR-Sitzung besprochen und die Zustimmung durch Beschluss erteilt. Wie verhält es sich mit den anderen Bewerbern, die die BR und SBV nicht zu sehen bekommt? als SBV weiss ich dann nicht ob sich einen schwerbehinderten Menschen beworben hat.
Wenn es um Aushilfen geht, werden die Bewerbungsunterlagen von der ausgewählten Person an den BR geschickt. Der BR tagt hier nicht dazu, sondern schickt die Bewerbungsunterlagen vereinzelt: Erst bekommt sie der BR-Mitglied A, A geht dann zum Büro vom BR-Mitglied B, B geht zu C usw. Ist das die korrekte Vorgehensweise? Diese bekommen ich dann gar nicht zu sehen.
Community-Antworten (2)
20.02.2019 um 17:38 Uhr
"Wie verhält es sich mit den anderen Bewerbern, die die BR und SBV nicht zu sehen bekommt?" Der BR hat alle Bewerbungsunterlagen zu bekommen. Passiert dies nicht, muss er diese beim Arbeitgeber einfordern.
"Ist das die korrekte Vorgehensweise?" Sofern keine Geschäftsordnung existiert, in welcher die Vorgehensweise geregelt ist, ist es durchaus in Ordnung, wenn die einzelnen BR-Mitglieder die Unterlagen der reihe nach zur Einsicht erhalten. Wichtig ist, dass sich jedes BR-Mitglied VOR der BR-Sitzung zur Beschlussfassung ausreichend vorbereiten kann. Für den Beschluss ist allerdings eine BR-Sitzung notwendig. Dieser darf nicht im Umlaufverfahren erfolgen.
20.02.2019 um 17:44 Uhr
Bundesarbeitsgericht Erforderliche Bewerbungsunterlagen
- Zu den dem Betriebsrat vorzulegenden Bewerbungsunterlagen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehören auch solche Unterlagen, die der Arbeitgeber anlässlich der Bewerbung über die Person des Bewerbers erstellt hat.
- Durch eine offensichtlich unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats wird die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG auch dann nicht in Gang gesetzt, wenn der Betriebsrat zum Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers in der Sache Stellung nimmt. BAG, Beschluss vom 14. 12. 2004 – 1 ABR 55/03
[25] b) Dieser Verpflichtung ist die Arbeitgeberin nicht vollständig nachgekommen. Sie hat dem Betriebsrat nicht die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorgelegt. [26] aa) Bewerbungsunterlagen iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG sind zunächst alle im Zusammenhang mit der Bewerbung um die betreffende Stelle vom Bewerber selbst eingereichten Unterlagen (Kraft GK-BetrVG 7. Aufl. § 99 Rn. 83). Dazu zählen Bewerbungsschreiben, Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen, Lebenslauf, Lichtbild, Angaben über den Gesundheitszustand uä. (BAG 3. Dezember 1985 – 1 ABR 72/83 – BAGE 50, 236, zu B II 2 der Gründe; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 99 Rn. 156; ErfK/Kania 5. Aufl. § 99 BetrVG Rn. 21; Richardi/Thüsing BetrVG 9. Aufl. § 99 Rn. 141). [27] Der Arbeitgeber muss die Unterlagen vorlegen, soweit sie "erforderlich" sind. Daraus können sich im Einzelfall Einschränkungen ergeben. Das gilt etwa mit Blick auf vom Bewerber beigefügte umfangreiche Anlagen, falls sich aus ihnen lediglich Bestätigungen für ohnehin – etwa im Lebenslauf – mitgeteilte Umstände und Daten ergeben. Das gilt ferner für den Fall, dass der Arbeitgeber die aus den Unterlagen ersichtlichen Daten und Angaben in eine selbst erstellte Übersicht überträgt (vgl. BAG 19. Mai 1981 – 1 ABR 109/78 – BAGE 35, 278, zu B I der Gründe; Galperin/Löwisch BetrVG 6. Aufl. Bd. II § 99 Rn. 46; Löwisch/Kaiser BetrVG 5. Aufl. § 99 Rn. 36). [28] Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Unterlagen nicht nur bezüglich der von ihm zur Einstellung oder Versetzung schließlich vorgesehenen Bewerber, sondern bezüglich aller Stellenbewerber – auch der abgelehnten – vorzulegen (st. Rspr. und hM, vgl. nur BAG 10. November 1992 – 1 ABR 21/92 – BAGE 71, 337, zu B I 2 a der Gründe; 19. Mai 1981 – 1 ABR 109/78 – aaO mwN; Richardi/Thüsing aaO Rn. 143 mwN; aA Kraft GK-BetrVG aaO Rn. 85). "Vorlage" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Unterlagen für die Dauer der gesetzlichen Entscheidungsfrist tatsächlich zur Verfügung zu stellen und zu überlassen und damit dem Zustimmungsantrag in der Regel beizufügen hat (BAG 3. Dezember 1985 – 1 ABR 72/83 – BAGE 50, 236, zu B II 2 der Gründe; Richardi/Thüsing aaO Rn. 147; Fitting aaO Rn. 156; DKK-Kittner BetrVG 9. Aufl. § 99 Rn. 146).
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