Erstellt am 15.03.2016 um 12:01 Uhr von moreno
Klares Jein :-) wenn Ihr beschließt, dass Ihr einen Anwalt als Sachverständigen benötigt (§80 Abs. 3 BetrVG) müsst Ihr Euch mit dem AG einigen (Kosten, welcher Anwalt usw.). Klappt diese Einigung nicht könnt Ihr Euch die Zustimmung des AG durchs Arbeitsgericht ersetzen lassen. Bezahlen muss natürlich der AG, Ihr habt ja kein Geld.
Erstellt am 15.03.2016 um 13:13 Uhr von gironimo
Rechtsgrundlage ist der § 80 Abs. 3 BetrVG. Ihr beschließt also die Hinzuziehung eines Sachverständigen für die BV .... dann holt Ihr Euch inen Kostenvoranschlag und den legt Ihr dem AG mit der Aufforderung zur Kostenübernahme vor.
Sachverständigentätigkeit sind dann Kosten im Sinne des § 40 BetrVG.