Zugangskontrollsystem als Zeiterfassungssystem "missbrauchen"
Hallo,
ich bin einer von 3 Betriebsräten bei uns in der Firma. Momentan gibt es in unserem Unternehmen keine Zeiterfassung, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40Std. Aufgrund einer europäischen Entscheidung, wird nun ein Zugangskontrollsystem installiert - jeder Mitarbeiter muss also ein- und auschecken wenn er das Bürogebäude betritt oder verlässt - hauptsächlich aus brandschutzrechtlichen Gründen.
die GL will nun dieses System auch nutzen um zu überprüfen, wie lange die Mitarbeiter im Gebäude sind und ob evtl. die 40 Wochenarbeitsstunden nicht eingehalten werden.
Die GL hat den Betriebsrat dahingehend informiert, allerdings finden wir, dass das System ungeeignet ist, um die Arbeitszeiten der MA zu überprüfen, da zb Aussentermine nicht getrackt werden können.
Ich weiss, dass wir ein Mitspracherecht haben, wenn technische Massnahmen eingeführt werden um den Mitarbeiter zu kontrollieren, aber wie sieht das in der Praxis aus? Darf die GL die Arbeitszeiten mit einem derartigen System überhaupt überprüfen? Wie sieht es mit Datenschutz aus? Braucht man eine Betriebsvereinbarung um das Ganze einigermaßen in den Griff zu bekommen?
Vielen Dank schonmal für eine Antwort.
Community-Antworten (2)
21.09.2011 um 18:03 Uhr
Es ist auf jeden Fall ratsam, diese Dinge in einer BV zu regeln. Da kann da klar festgehalten werden, zu welchen Zwecken Auswertungen aus diesem System genutzt werden dürfen und wofür eben nicht.
Ich würde klar festschreiben, dass das System rein der Zutrittskontrolle dient.
21.09.2011 um 18:45 Uhr
Ich störe mich an dem Wort Mitspracherecht. Nein der BR hat hier ein MitBESTIMMUNGSRECHT. Das heißt - ohne Zustimmung des BR läuft da nichts. Da es sicherlich viele Punkte zu klären und zu regeln gibt, ist aus meiner Sicht eine Betriebsvereinbarung unumgänglich.
"Darf die GL die Arbeitszeiten mit einem derartigen System überhaupt überprüfen". Wir kennen natürlich nicht welches "derartiges" System ihr habt. Da müsst Ihr Euch schon umfassend informieren, was das System kann und was nicht. Und die Frage des Datenschutzes und der Schutz von unerwünschten "Leistungs- und Verhaltenskontrollen" muss halt in der BV geregelt werden.
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