Überprüfung von Tätigkeitsprofilen - ist der BR berechtigt, auch die Profile z.B. durch MA-Befragung zu überprüfen?
Salve zusammen,
mal eine Frage zu Tätigkeitsprofilen: Im Zuge der Eintrarifierung (bei uns gilt seit kurzem MTV Versicherung, vorher individualrechtliche Verträge) haben wir vom AG Tätigkeitsprofile für die Überprüfung nach 99(1) im Allgemeinen und 87(1)10 für ÜT angefordert. Die Profile existieren nicht und werden nun angefertigt - natürlich wohl so, dass es der Vorstellung des AG entspricht. Seine Vorstellung liegt i.d.R. eine Stufe unter unserer, nach ausführlichem Studium des MTV und Beratung hierzu. Konkret: Sind wir berechtigt, auch die Profile z.B. durch MA-Befragung zu überprüfen bzw. abzugleichen (mir käme da z.B. BV mit Ansage, eigene Profile für Abgleich zu erstellen oder 80(2)3 in den Sinn, jeden Ma als Sachverstand in eigener Sache zu berufen) ?
** edit **: Können wir die MA auch von der Tarifvorstellung des AG informieren? Wir gehen davon aus, das des AG nach 81(1) BetrVG hierzu verpflichtet ist, aber eben dürfen wir den vorgreifen? ** end edit **
Danke, Hans
Community-Antworten (3)
19.01.2007 um 15:29 Uhr
hans,
siehe mal nach ob es sich um Personalbögen handelt :-)
"Können wir die MA auch von der Tarifvorstellung des AG informieren?" ?????????????
Was macht ihr wenn er seine Vorstellungen ändert und die Belägschaft denk das ihr nur stimmung machen wollt ?
19.01.2007 um 22:18 Uhr
@waschbär,
danke für die Antwort.
Nein, es sind keine Personal(frage)bögen nach 94, kein Zustimmungsrecht; es geht nicht um die Fähigkeiten der MA sondern um die Tätigkeit i.S. von 81(1). Diese Tätigkeitsbeschreibung wurde bislang nie schriftlich formuliert. (Nach 81(1) ist der AG verpflichtet, "den MA über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit [..] zu unterrichten". Dem werden wir keinesfalls vorgreifen, aber gucken dass er es macht). Es geht allein um die Frage - dürfen wir offiziell diese 'Vorarbeit' des AG in Frage stellen und kontrollieren?
Zur Tarifvorstellung und Unterrichtung: ist geklärt nach 120(2). Übrigens, die Belegschaft kann und soll denken was sie will, vom AG erwartet sie nicht viel... Von uns aber.
Gruß, Hans
29.01.2007 um 15:56 Uhr
hans,
bist du dir sicher das du dir die personalbögen nicht doch noch in die Mitbestimmung schaufeln kanst ????
Verwandte Themen
Online Befragung der MA durch eine Krankenkasse; organisiert über Personalabteilung
Hallo zusammen, heute habe ich eine E-Mail von unserer Personalabteilung "an Alle" erhalten, mit welcher alle MA eingeladen werden, an einer Befragung der Barmer BEK teilzunehmen: "Wir möchten nac
Versetzung, aber vorher Überprüfung Eingruppierung beantragt. Wie vorgehen?
Guten Abend, folgendes passiert in einer Landesverwaltung. Eine Fachbereichsleitung beantragte für eine Kollegin neue Tätigkeiten vor ca 8 Monaten, auf Grund einer Kündigung eines anderen Mitarbeite
Überprüfung von Konten eines Mitarbeiters ( Kreditinstitut ) - Darf der Arbeitgeber ohne Mitteilung an den Kollegen dessen Konten einfach überprüfen?
Ich bin Mitarbeiter eines Kreditinstitutes und in dessen Personalrat. Ein Kunde der Bank hat gegen einen Mitarbeiter gegenüber einem Kollegen einen Vorwurf erhoben ( es solle vor ca. 6 Jahren eine Ma
Umfrage im Unternehmen - Darf der BR die Mitarbeiter befragen?
Darf der Betriebsrat eine eigene Befragung der Mitarbeiter vornhemen? Nach welchen Kriterien darf eine Befragung durchgeführt werden? Welche "Rechte" müssen beachtet werden? Also der BR möchte
AKV Profile
Hallo liebe Kollegen,wir sind ein neuer Betiebsrat und gleich eine riesige Herausforderung.Wir sind ein Call-Center mit ca. 300.- Kollegen.Die Geschäftsleitung möchte jetzt eine Gehaltssturktur einfü