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Überprüfung von Tätigkeitsprofilen - ist der BR berechtigt, auch die Profile z.B. durch MA-Befragung zu überprüfen?

H
hans
Jan 2018 bearbeitet

Salve zusammen,

mal eine Frage zu Tätigkeitsprofilen: Im Zuge der Eintrarifierung (bei uns gilt seit kurzem MTV Versicherung, vorher individualrechtliche Verträge) haben wir vom AG Tätigkeitsprofile für die Überprüfung nach 99(1) im Allgemeinen und 87(1)10 für ÜT angefordert. Die Profile existieren nicht und werden nun angefertigt - natürlich wohl so, dass es der Vorstellung des AG entspricht. Seine Vorstellung liegt i.d.R. eine Stufe unter unserer, nach ausführlichem Studium des MTV und Beratung hierzu. Konkret: Sind wir berechtigt, auch die Profile z.B. durch MA-Befragung zu überprüfen bzw. abzugleichen (mir käme da z.B. BV mit Ansage, eigene Profile für Abgleich zu erstellen oder 80(2)3 in den Sinn, jeden Ma als Sachverstand in eigener Sache zu berufen) ?

** edit **: Können wir die MA auch von der Tarifvorstellung des AG informieren? Wir gehen davon aus, das des AG nach 81(1) BetrVG hierzu verpflichtet ist, aber eben dürfen wir den vorgreifen? ** end edit **

Danke, Hans

7.44903

Community-Antworten (3)

W
Waschbär

19.01.2007 um 15:29 Uhr

hans,

siehe mal nach ob es sich um Personalbögen handelt :-)

"Können wir die MA auch von der Tarifvorstellung des AG informieren?" ?????????????

Was macht ihr wenn er seine Vorstellungen ändert und die Belägschaft denk das ihr nur stimmung machen wollt ?

H
hans

19.01.2007 um 22:18 Uhr

@waschbär,

danke für die Antwort.

Nein, es sind keine Personal(frage)bögen nach 94, kein Zustimmungsrecht; es geht nicht um die Fähigkeiten der MA sondern um die Tätigkeit i.S. von 81(1). Diese Tätigkeitsbeschreibung wurde bislang nie schriftlich formuliert. (Nach 81(1) ist der AG verpflichtet, "den MA über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit [..] zu unterrichten". Dem werden wir keinesfalls vorgreifen, aber gucken dass er es macht). Es geht allein um die Frage - dürfen wir offiziell diese 'Vorarbeit' des AG in Frage stellen und kontrollieren?

Zur Tarifvorstellung und Unterrichtung: ist geklärt nach 120(2). Übrigens, die Belegschaft kann und soll denken was sie will, vom AG erwartet sie nicht viel... Von uns aber.

Gruß, Hans

W
Waschbär

29.01.2007 um 15:56 Uhr

hans,

bist du dir sicher das du dir die personalbögen nicht doch noch in die Mitbestimmung schaufeln kanst ????

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