Erstellt am 10.03.2016 um 20:02 Uhr von Jakarta
Ist dieses in einem AV definitiv festgeschrieben, kann er es natürlich nicht ohne Zustimmung des AN.
Aber auch wenn dies nicht der Fall wäre, hätte ein BR hier ein gewichtiges Wort mitzureden (§ 95 Abs. 3 u. 99 BetrVG).
Dass er dieses in der hier genannten Form bei einem BRM betreibt, lässt aber so einiges erahnen. Und wenn sich das BRM oder der BR hierauf einlässt, dürfte bei der Belegschaft so einiges an Vertrauen in diesen BR verloren gehen.
Erstellt am 11.03.2016 um 10:10 Uhr von Hartmut
Wenn du mit 'längerfristig' länger als 1 Monat meinst, dann sprechen wir über eine Versetzung. Hiergegen sind BRM besonders geschützt. Schau dir mal die von Jakarta genannten Stellen im BetrVG an, plus §103 BetrVG, am besten in einem Kommentar wie Fitting oder Däubler.
Erstellt am 11.03.2016 um 11:52 Uhr von gironimo
Aber auch so - erheblich längere Wege, höhere Kosten.... - da ändern sich doch die Umstände erheblich. Also Versetzung - also §99 BetrVG.
Und da würde ja der BR auch bei Nicht-BRs darauf erkennen, dass Nachteile entstehen und der Versetzung die Zustimmung verweigen.