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Betriebsrat setzt Neuwahlen nicht an

B
BaoDai
Nov 2016 bearbeitet

Was ist die Konsequenz, oder passiert, wenn ein Betriebsrat, Fünfköpfig, keine Nachrücker mehr vorhanden, durch Rücktritt eines Betriebsrates nur noch vierköpfig, keine Neuwahlen ansetzt, sondern die Amtszeit (noch zwei Jahre) weitermacht und dann regulär Neuwahlen ansetzt. Die Mitarbeiter sind informiert, niemand hat etwas dagegen.

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Community-Antworten (7)

J
Jakarta

10.03.2016 um 20:49 Uhr

Tja, datt ist jetzt so ein Dingen.

Erst einmal gilt, wo kein Kläger, da auch kein Richter.

Da es aber eine grobe Pflichtverletzung ist, können Teile der Belegschaft, der AG und eine GW zu jeder Zeit die Auflösung dieses BR betreiben und hätten damit wohl auch Erfolg.

Dass ein solcher BR dann auch erpressbar wird und schon dadurch in seinen Handlungen eingeschränkt ist, sollte auch jedem klar sein.

Solange ein solcher BR aber nicht durch ein Gericht aufgelöst wird, sind von ihm gefasste Beschlüsse, bei denen die notwendigen Mehrheiten noch erreicht werden, aber weiterhin gültig.

D. h. jetzt, solange hiergegen keiner etwas unternimmt, existiert er weiter.

P
Pjöööng

11.03.2016 um 00:39 Uhr

Zitat (Jakarta): "Dass ein solcher BR dann auch erpressbar wird und schon dadurch in seinen Handlungen eingeschränkt ist, sollte auch jedem klar sein."

Hmmm... Das ist mir nun alles andere als klar.

Ich versuche mir das gerade vorzustellen. Ich bin jetzt mit meinen Con-BRM solch ein BR. Und nun ritt diese Situation ein, wo irgendwer zu uns sagt: "Wenn Ihr das nicht tut, dann ..." Was soll denn dieses "dann ..." sein? "dann beantrage ich beim Arbeitsgericht Eure Auflösung!"?

Und damit bin ich erpressbar? Warum sollte ich das? Meine Antwort wäre doch allenfalls ein gelangweiltes "Mach mal."

Und falls er es tatsächlich macht? Dann kommt nach einigen Tagen eine Klage. Puh! Habe ich damit ein Problem? Warum? Gehe ich halt zum Anwalt.Irgendwann wird dann verhandelt. Ok, das Verfahren vor dem Arbeitsgericht verlieren wir wohl. Dann gehen wir noch vor das Landesarbeitsgericht. Das dauert... Vielleicht ist vorher schon die reguläre Amtszeit abgelaufen, falls nicht, bestellen wir einen Wahlvorstand so rechtzeitig dass die Neuwahlen vor Rechtskraft des Beschlusses erfolgt sind.

Wo bitte ist der BR hier erpressbar?

G
gironimo

11.03.2016 um 12:58 Uhr

Die Mitarbeiter sind informiert, niemand hat etwas dagegen. <

Wo kein Kläger, da kein Richter.

J
Jakarta

12.03.2016 um 16:13 Uhr

„Wo bitte ist der BR hier erpressbar?“

Du musst auch nicht immer gleich alles wörtlich nehmen!!!!!

Auch wenn es einwenig zu Hart aussieht (klingt), so kann auch eine Weigerung etwas nicht zu akzeptieren und sein Eigenes umsetzen zu wollen, als eine solche gesehen werden, wenn man weiß, dass der Gegenüber aufgrund eigener bekannter Verfehlungen hier nichts dagegen machen wird, wenn man es nur ausreichend betont.

„Dann gehen wir noch vor das Landesarbeitsgericht. Das dauert... Vielleicht ist vorher schon die reguläre Amtszeit abgelaufen“ Da möchte ich dir jetzt aber widersprechen.

Bis dahin dürfte es bestimmt nicht gehen. Dazu fehlt es dann an dem notwendigen Rechtsschutz. Und da dieser BR dann auch nicht mehr der Rechteinhaber ist, auch an dem Antragsrecht.

Denn auch wenn hier jemand nach § 23 BetrVG gegen den BR vorgeht, kommt es immer darauf an, was er hier betreiben will.

Mit der Forderung der Auflösung dieses BR dürfte er Probleme haben. Allenfalls die Forderung darauf, dem BR aufzugeben, umgehend einen Wahlvorstand einzusetzen, dürfte von Erfolg gekrönt sein.

Denn auch bei einem Beschlussverfahren steht eine gütliche Einigung immer im Vordergrund. Und da auch kaum ein Arbeitsgericht eine Betriebsratslose Zeit möchte - wozu es aber kommen würde, wenn der BR durch das Gericht aufgelöst und dann von ihm ein Wahlvorstand eingesetzt würde -, dürfte sich das ganze dann erledigen, wenn der Rumpf-BR erklärt, diesen WV umgehend einzusetzen. Selbst wenn er dieses nicht erklären würde, wäre wohl die Entscheidung des Gerichts die, dieses ihm aufzugeben.

Da hier die Sachlage aber eindeutig ist, dass öffentliche Interesse hier auch nicht tangiert wird, und normalerweise auch kein Rechts- oder Verfahrensfehler vorliegen bzw. entstehen dürfte, gibt es auch keinen Revisionsgrund und das Verfahren endet beim Arbeitsgericht.

B
BaoDai

12.03.2016 um 21:25 Uhr

Guten Abend allerseits, vielen Dank für adie Antworten die samt und sonders hilfreich waren. Danke.

P
Pjöööng

14.03.2016 um 15:16 Uhr

Zitat (Jakarta): "... eine Weigerung etwas nicht zu akzeptieren ..."

Bist Du Dir sicher dass Du das so schreiben wolltest?

Zitat (Jakarta): "Mit der Forderung der Auflösung dieses BR dürfte er Probleme haben."

Warum?

Zitat (Jakarta): "Allenfalls die Forderung darauf, dem BR aufzugeben, umgehend einen Wahlvorstand einzusetzen, dürfte von Erfolg gekrönt sein."

Wo willst Du denn eine Rechtsgrundlage für diese Forderung finden? Hier hast Du Dich mal wieder so unendlich vergalloppiert.

Zitat (Jakarta): "wäre wohl die Entscheidung des Gerichts die, dieses [umgehend einen WV zu bestellen] ihm aufzugeben."

Wie soll ein Gericht denn einem BR eine Handlung auferlegen? Wie stellst Du Dir das denn praktisch vor?

Sorry, aber manchmal staune ich, wie Du hier an Recht(sprechung) und Gesetz vorbei argumentierst.

J
Jakarta

15.03.2016 um 21:48 Uhr

Sorry, mir geht heute leider die Zeit aus.

Aber keine Bange. Ich werde mich spätestens am Samstag dazu äußern.

Und keine Sorge, so schnell vergaloppiert sich ein Jakarta nicht.

Genau dieses war ein Diskussionsthema mit einer Richterin, die ich noch gut in Erinnerung habe. Aber dazu später mehr.

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