Überstundenabbau anordnen als Strafe
Hallo,der stellvertretende Niederlassungsleiter ordnet mit den Worten"Du bleibst Morgen zu Hause und überdenkst mal Deine Arbeitseinstellung"an,das der AN zu Hause bleibt und dafür Überstunden abgezogen werden.Eine BV sagt das der Vorgesetzte Abbau anordnen kann.Die Interessen des AN sind WENN MÖGLICH zu berücksichtigen.Wie kann der BR dagegen erfolgreich argumentieren?
Community-Antworten (7)
07.03.2016 um 13:21 Uhr
war es den möglich die Belange des AN zu berücksichtigen?
Was wäre den die Alternative gewesen? Ermahnung ? Abmahnung?
Ein größeres Problem wäre eher gewesen: " Du bleibst morgen unbezahlt zuhause.....
07.03.2016 um 13:34 Uhr
Eine BV sagt das der Vorgesetzte Abbau anordnen kann.Die Interessen des AN sind WENN MÖGLICH zu berücksichtigen.Wie kann der BR dagegen erfolgreich argumentieren? <
Bei der BV - kann der BR schon fast gar nichts tun.
Vermeidet in neuen BVs solche Formulierungen wie "wenn möglich" und ähnliche nicht messbare Größen.
07.03.2016 um 13:35 Uhr
Ein schöner Grund diese BV zu kündigen!!!!!!
07.03.2016 um 16:03 Uhr
Einerseits muss ich -mal wieder- gironimo recht geben, vereinbart bitte nichts Schwammiges wie 'nach Möglichkeit'.
Andererseits - eventuell hat der Chef hier durchaus im Sinne des AN entschieden, der offenbar Überstunde um Überstunde prügelt und mal darin gestoppt werden muss, bevor er umkippt. FALLS das so ist, hat er richtig gehandelt und ich frage mich, warum ihr dagegen argumentieren wollt?
07.03.2016 um 16:22 Uhr
Der AN hat in einer anderen Abteilungen ausgeholfen.Ohne Vorkenntnisse, hielt er sich an die Vorschriften zur Unfallverhütung wie etwa die Höchstgeschwindigkeit auf dem Firmengelände.(mit Pkw)Damit hielt er,nach Auffassung des Abteilungsleiters,die anderen AN die zu schnell fahren auf.Das ist der Vorwurf.
07.03.2016 um 16:42 Uhr
Dann solltet ihr euren AG darum bitten, dem AL anzuweisen sich an die gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen zu halten. Sollten weiterhin diese Vorschriften missachtet werden, müsst ihr leider euren Pflichten nach dem BetrVG nachgehen und bei weiteren Verstößen die Einhaltung gerichtlich erzwingen.
Da sich der MA ans Gesetz gehalten hat dürfen ihn auch keine Nachteile entstehen. Hier hat ihm der AL keine Arbeit zur Verfügung gestellt/ bzw. die Arbeit verweigert. Da kann man sicher den Chef auf den §616 BGB hinweisen. Also hat der Kollege einen freien voll bezahlten Tag. Ohne Abzug von seinem Überstundenkonto. Wenn sich der AG weigert hat der Kollege aber leider nur die Möglichkeit dies individual rechtlich einzuklagen. Oder passiert das so oft, das ihr da einen kollektiven Bezug erstellen könnt?
08.03.2016 um 21:08 Uhr
Das war eine einmalige Sache von jemanden der mal Chef spielen wollte.
Hab den Chef heute persönlich darauf angesprochen und denke das es erledigt ist.
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