@ Pjöööng
"Eine saubere Abgrenzung dürfte bei diesen AN relativ schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, werden. "
Da stimme ich überein!
"Die Argumentation mit dem passiven Wahlrecht halte ich dabei aber für wenig hilfreich."
Auch hier herrscht Übereinstimmung! Das Argument habe ich nur deshalb eingeworfen, weil auch diese Frage geklärt werden muss.
Und weil Richardi oftmals etwas ergiebiger ist, hab ich auch den zum § 7 bemüht:
Kurzzeit- und Teilzeitbeschäftigung
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt für die Wahlberechtigung eines AN des Betriebsinhabers keine Rolle. Deshalb kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der AN auf Dauer oder nur vorübergehend eingestellt ist, ob es sich also um einen ständigen oder nichtständigen AN handelt. Auch wer am Tag der Wahl nur zu vorübergehender Beschäftigung eingestellt ist, etwa ein Aushilfsarbeiter, ist wahlberechtigt.
Freilich kann bei sehr kurzfristigem, genau umrissenen Einsatz oftmals schon die AN Eigenschaft fraglich sein (beispielhaft BAG, 29.5.1991).
Teilzeitbeschäftigte AN sind wie vollzeitbeschäftigte zum BR wahlberechtigt; denn das Gesetz unterscheidet nicht zwische Teil- und Vollzeitbeschäftigung. Wird jemand in einem Betrieb nur kurzfristig eingesetzt, so muss deshalb sorgfältig geprüft werden, ob die AN-Eigenschaft gegeben ist.
Liegt sie vor, so ist die tätsächliche Eingliederung des AN in eine Betriebsorganisation nicht schon dann zu verneinen, wenn er in nur zeitlich geringem Umfang eingesetzt ist.
Keine Rolle spielt, ob ein AN jeweils nur für einige Tage in der Woche oder im Monat beschäftigt wird; er ist auch dann wahlberechtigt, wenn er am Tag der Aufstellung der Wählerliste und am Wahltag im Betrieb nicht arbeitet. Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass das AV nicht auf den jeweiligen Zeitraum befristet ist.
Betriebszugehörigkeit
Wie das Gesetz nunmehr ausdrücklich feststellt, ist wahlberechtigt nur, wer dem Betrieb angehört, um dessen BR-Wahl es geht.
...
Es gibt damit nun zwei Möglichkeiten, durch die die Betriebszugehörigkeit vermittelt wird:
Zum einen das AV zum Betriebsinhaber verbunden mit einer Eingliederung in den Betrieb, zum anderen eine Eingliederung in den Betrieb allein, die länger als drei Monate währt.
Die Betriebszugehörigkeit eines AN ist damit NICHT mit dessen Beschäftigung im Betrieb identisch (dass hier auf Leih-AN abgehoben wird sollte klar sein).
....
Allerdings ist erforderlich, dass der AN ÜBERHAUPT für den Betrieb arbeitet, in dem er wählen will. Erforderlich ist stets, das der AN zur Erfüllung des Betriebszwecks beiträgt.
...
Auch für die Betriebszugehörigkeit nach S.1, die durch die Eingliederung und ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber vermittelt wird, ist NICHT durchgängig notwendig, dass der AN einen AV mit dem Betriebsinhaber abgeschlossen hat. Ein AV zum Betriebsinhaber kann aunahmsweise auch durch das Gesetz zustande kommen. Auch reicht ein s.g. faktisches AV.
Mein Resümee: Die Grauzone bleibt ...
"Wir setzen in unserem Betrieb solche Beschäftigten (i.d.R. Studenten) auf Basis anfallender Arbeit ein. D.h. diese werden angerufen, wenn eine Dienstschicht besetzt werden muss, und werden hierfür auf Stundenbasis entlohnt. Das führt dazu, dass teilweise solche Mitarbeiter seit Monaten NICHT mehr eingesetzt wurden. Wir haben eine Liste der fraglichen Personen, und auch den Monat ihrer letzten Beschäftigung."
Hier würde ich den AG um eine schriftliche Stellungnahme bitten, ob zu diesen MA
1. tatsächlich (noch) ein Dauerarbeitsverhältnis besteht bzw.
2. mit Abruf und Zusage des MA jeweils ein neues AV begründet wird oder
3. diese MA als freie/selbständige MA abgerufen werden
Für mich denkbar sind alle Varianten!