Erstellt am 19.10.2011 um 08:51 Uhr von Lernender
Bei einem gültigen TV, habt ihr wohl eine Regelungsabrede mit dem Arbeitgeber getroffen die weder ihr noch der Arbeitgeber eingehen durfte. Dies natürlich nur für den Fall, dass der TV euch keinen Regelungsspielraum lässt. Kann ich mir hier aber nicht vorstellen.
Ich würde versuchen die Erpressung des Arbeitgebers schriftlich zu bekommen und falls ihr nicht zu einer Einigung kommt den Vorgang öffentlich machen. Vorher würde ich ihn auffordern eine entsprechende Perssonalplanung für die Zukunft vorzulegen.
Erstellt am 19.10.2011 um 09:07 Uhr von EtwasVerwirrt
Hallo Lernender,
erstmal Danke für die Antwort.
Du hast recht das dieses Schriftstück eigentlich nichts wert ist, habe gerade rausgefunden, das im § 77 Abs. 3 folgendes steht:
Arbeitsentgelte uns sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.
Wir haben nun auch Aushilfen die einen befristeten Verrag haben. Habe nun die Information bekommen, das diese dann nicht verlängert werden sollen, wenn der GBR bei seinem Standpunkit bleibt.
Schönes spielchen wenn man überlegt das es um ein paar € geht.
Erstellt am 19.10.2011 um 09:16 Uhr von gironimo
Hallo EtwasVerwirrt,
Du hast recht. Eine derartige Vereinbarung ist eigentlich nicht zulässig, weil hier der Tarifvorbehalt des § 77.3 BetrVG gilt.
Ich würde dem Arbeitgeber mitteilen, dass Ihr die Vereinbarung von damals als ungültig anseht (eben wegen des § 77.3 BetrVG) und den AG auffordern Aushilfen tarifgerecht zu bezahlen.
Erstellt am 19.10.2011 um 09:25 Uhr von rkoch
@EtwasVerwirrt....
Hier sind einige Baustellen offen und auch Missverständnisse angesagt.
Wie Du selbst festgestellt hast können BR/GBR/KBR keine Vereinbarungen mit dem AG treffen die sich um die Höhe von Stundenlohn, Monatslohn, Zulagen (alles in EUR) oder vergliechbares drehen. Hintergrund ist, das dies alleinige Vertragssache zwischen AN oder deren Vertretern (GEW) und AG oder deren Vertretern (AG-Verband) ist und der BR weder für den einen noch den anderen Vertreter im vertraglichen Sinne ist.
Das heißt aber auch, das ein BR/GBR/KBR sich in diese Verträge überhaupt NICHT einmischen darf! WENN der AG mit einem AN einen Vertrag über 8 EUR/h schließt dann TUT er das einfach. Selbst wenn ein BR einer derartigen Entlohnung widerspricht, mit dem AG eine tarifgerechte Eingruppierung erzielt oder das ArbG ein entsprechendes Urteil fällt hindert das den AG immer noch nicht das ganze zu ignorieren und mit dem AN einen ganz anderen Vertrag anzuschließen. Es wäre dann Sache des AN den AG gerichtlich zu der richtigen Entlohnung zu zwingen (was dieser wieder nur könnte wenn er selbst Mitglied der GEW wäre).
Der GBR ist übrigens STETS der falsche Ansprechpartner! Für jegliche PERSONELLE Maßnahme (Eingruppierung, Entlohnungsfragen nach §87 (1) Nr. 10 und 11) ist IMMER der einzelne BR zuständig. Eine wie auch immer geartete Vereinbarung zu diesem Thema zwischen AG und GBR/KBR ist NULL und NICHTIG.
Eine Zustimmung des BR zu einer wie auch immer gearteten Form der Bezahlung ist KEIN rechtlich zu beachtender Freibrief für den AG so zu bezahlen. Jeder AN kann die Richtigkeit der Entscheidung des BR vor dem ArbG anfechten und den AG zur korrekten Zahlung verpflichten lassen. Insofern ist die Entscheidung des BR unbeachtlich!
Sie gewinnt nur an einer Stelle Bedeutung: Wenn die Eingruppierung Kraft Zustimmung des BR oder Zustimmungsersetzung des ArbG fixiert wurde und der AG hält sich nicht daran, dann ist es ein wesentlich einfacherer Weg für den AN diese so fixierte Eingruppierung einzuklagen!
Insofern:
GBR hält sich komplett raus mit Verweis auf die Nichtzuständigkeit.
BR kann (!) einer nicht tarifgerechten Eingruppierung widersprechen (oder es bleiben lassen).
BR kann (!) den AG vor dem ArbG dazu zwingend das Procedere zur Eingruppierung zu Ende zu führen (oder es bleiben lassen).
BR kann (!) mit dem AG auch ausmachen: Wir gruppieren KORREKT ein, aber was Du dann machst (wie viel Du bezahlst) ist allein DEINE Sache. Es ist DEIN Risiko das der AN seinen Lohn einklagt (oder eben nicht). Das ganze wiederum mit dem Verweis das es allein Tarif-/Vertragsrecht ist und nicht Sache des BR und das auch eine Zustimmung zu einer falschen Bezahlung keinen AN daran hindern würde die KORREKTE Bezahlung einzuklagen.
Alles klar?
Erstellt am 19.10.2011 um 09:28 Uhr von EtwasVerwirrt
Hallo Gironimo,
wir haben dem AG ja schon mitgeteilt, das wir der Meinung sind das auch Aushilfen nach Tarif vergütet werden sollen wir hatten nur noch nicht den § 77 parat.
Aber hatte ja schon erwähnt, das er dann die Aushilfen mit befristeten Verträgen nicht verlängern will.
Daher diese Zwickmühle, was erreichen wir dann damit!?
Habe da noch etwas Bauchschmerzen, will halt nur das Richtige tun und habe gehofft, das jemand hier damit Erfahrung hat.
Erstellt am 19.10.2011 um 09:55 Uhr von EtwasVerwirrt
Hallo rkoch,
Das heißt aber auch, das ein BR/GBR/KBR sich in diese Verträge überhaupt NICHT einmischen darf! WENN der AG mit einem AN einen Vertrag über 8 EUR/h schließt dann TUT er das einfach. Selbst wenn ein BR einer derartigen Entlohnung widerspricht, mit dem AG eine tarifgerechte Eingruppierung erzielt oder das ArbG ein entsprechendes Urteil fällt hindert das den AG immer noch nicht das ganze zu ignorieren und mit dem AN einen ganz anderen Vertrag anzuschließen. Es wäre dann Sache des AN den AG gerichtlich zu der richtigen Entlohnung zu zwingen (was dieser wieder nur könnte wenn er selbst Mitglied der GEW wäre).
Also, habe ich das richtig verstanden!?
Beispiel wie bekommen eine Anhörung, Stimmen der Einstellung mit der tariflichen Eingruppierung zu.
Der AG sagt dann...na mir doch egal, was der BR sagt, ich bezahle nur 8,00 € die Stunde.
Und der AN müsste dann klagen??????
Na das kann ich aber irgendwie nicht richtig glauben.
Des Weiteren, wenn die einzelenen BR Gremien den GBR damit beauftragen sich um die Entlohnung der Aushilfen zu kümmern, wäre dann der GBR zuständig, meiner Auffassungnach.
Ausserdem ist es doch so, wenn der AG eine Unternehmensgleiche Regelung anstrebt ist es doch Sache des GBR.
Erstellt am 19.10.2011 um 10:03 Uhr von rkoch
> Der AG sagt dann...na mir doch egal, was der BR sagt, ich bezahle nur 8,00 € die Stunde.
> Und der AN müsste dann klagen??????
> Na das kann ich aber irgendwie nicht richtig glauben.
Klingt komisch, ist aber so! Der BR hat aus dem BetrVG keinerlei Handhabe den AG auch dazu zu zwingen die richtige Eingruppierung auch umzusetzen! Die MBR des BR nach §99 sind absichtlich so weich formuliert, da der BR sich da faktisch nicht einmischen darf. Nur wenn die konkreten Gründe aus §99 vorliegen darf der BR überhaupt widersprechen. Und die MB bei der Eingruppierung hat nur den Status einer "Richtigkeitskontrolle" (Aufgabe zu Eingruppierung), nicht mehr. Gibt es in einem nicht Tarifgebundenen Betrieb gar keine Eingruppierungsrichtlinien entfällt diese MB komplett!
> Des Weiteren, wenn die einzelenen BR Gremien den GBR damit beauftragen sich um die
> Entlohnung der Aushilfen zu kümmern, wäre dann der GBR zuständig, meiner
> Auffassungnach.
Ja, dann schon, aber das hast Du nicht so erwähnt...
> Ausserdem ist es doch so, wenn der AG eine Unternehmensgleiche Regelung anstrebt
> ist es doch Sache des GBR.
NEIN! Nur wenn eine unternehmensweite Sache faktisch von den einzelnen BR nicht geregelt werden KANN (sprich eine MB der einzelnen BR tatsächlich nicht realisierbar ist), dann geht das MBR auf den GBR über (originäre Zuständigkeit). Das es ZWECKMÄSSIG ist eine Sache unternehmensweit zu regeln löst diese Zuständigkeit des GBR NICHT aus. Das geht dann nur mit Beauftragung durch die einzelnen BR.
Erstellt am 19.10.2011 um 10:28 Uhr von Lernender
einer Eingruppierung werden bestimmte Tätigkeiten allgemein einer bestimmten Gehaltsgruppen zugeordnet. Eine derartige Regelung enthalten fast alle Tarifverträge.
Über die Einhaltung hat der Br. zu wachen. Wenn wie in diesem Fall alle 400,-€ Mitarbeiter benachteiligt werden, sehe ich den kollektiven Tatbestand als gegeben.
Damit ist der Br. in der Mitbestimmung.
Erstellt am 19.10.2011 um 12:50 Uhr von neskia
Vor diesen Karren lässt man sich als BR mit stumpfen Messer spannen. Mich wundert, dass die Gewerkschaft bei Euch nicht auf den Plan tritt.
"Aber hatte ja schon erwähnt, das er dann die Aushilfen mit befristeten Verträgen nicht verlängern will."
Und wie will er dann die Arbeit erledigen? Immer dieselben Sprüche um Lohndruck zu erzeuegen
Erstellt am 19.10.2011 um 14:47 Uhr von ganther
@lernender
trotzdem kann der BR hier nicht klagen. Das gibt das Verfahren in der Konstelation die rkoch beschrieben hat nicht her....
ist leider so
Erstellt am 19.10.2011 um 16:29 Uhr von petrus
@etwasVerwirrt:
Wenn du etwas haben willst, damit der BR doch klagen kann: Man könnte argumentieren, der ArbGeb habe richtigerweise zur Eingruppierung in Tarifgruppe xyz angehört, diese aber nicht durchgeführt, sondern den ArbN ohne Anhörung des BR in Tarifgruppe zyx eingruppiert, was anhand des tatsächlich gezahlten Stundenentgeltes ersichtlich ist.
Dann wären wir bei §101. Ihr könnt also auf "Aufhebung der Personalmaßnahme" klagen. Folge: Die "Aushilfe" dürfte vor dem ersten Gerichtstermin beendet sein. Fall vor Gericht erledigt. Anhörung zur nächsten Aushilfe...
Den systematischen Verstoß gegen den TV müsste die Gewerkschaft einklagen. Dann erstreckt sich das auch nicht nur auf euren Betrieb, sondern das gesamte Unternehmen. Einen Titel für zukünftige Verstöße könnte die tarifschließende Gewerkschaft eventuell auch erreichen können...
Erstellt am 20.10.2011 um 06:56 Uhr von EtwasVerwirrter
@all
Ich danke euch für die Unterstützung.
Aber sollte wohl meinen Nick in TotalVerwirrt ändern...:-)
Werde heute noch die Gewerkschaft mal anrufen bin ja mal gespannt ob die den Weg der Klage einschlagen, so wie du sagst Petrus.
Ich kann mich ja noch mal hier melden, wie es ausgegenagen ist, aber befürchte das es ausgeht wie das Hornbacher schießen.
Bin der Meinung das diese Mini-Jobs das besch..... ist was es gibt.
Aber ok.....an dieses Gesetz werden wir wohl nicht viel ändern können.
Danke euch allen nochmal.
Gruß Siegfrid