Erstellt am 05.02.2023 um 11:18 Uhr von Catweazle
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Leistung und das Verhalten am Arbeitsplatz kontrollieren. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass dieses Listen öffentlich ausliegen dürfen.
Erstellt am 05.02.2023 um 16:47 Uhr von lolium
welche Mitbestimmungsrecht sind hier betroffen? § 87 bezieht sich auf die Einführung von "technischen Einrichtungen" die eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle ermöglichen, nicht auf handgeschrieben Listen. Er kann aus meiner Sicht schon Leistungsnachweise verlangen oder sich auch selber hinsetzen und Paletten zählen.
Ist es eine Fragen von "Ordnung und Verhalten"?
Aber auf jeden Fall sehen ich hier wie Catwazle den Datenschutz betroffen. Das Ganze öffentlich auszulegen könnte ihr sicherlich unterbinden.
Erstellt am 06.02.2023 um 14:16 Uhr von ganther
"Das Ganze öffentlich auszulegen könnte ihr sicherlich unterbinden."
Der BR eher nicht--- wenn dann ein Datenschützer