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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Leistungskontrolle der Mitarbeiter

A
alscobr
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

unser GF möchte eine Leistungskontrolle durch exteren Berater im Büro durchführen, und anschließend eventuell Outsorcing vornehmen, haben wir als BR Mitbestimmung bei dieser Leistungskontrolle, und wenn ja, wo kann ich dazu im Gesetz etwas finden?

Hierbei geht es nicht um Datensysteme!

Vielen Dank für Eure Hilfe!!!

Sabine

7.917018

Community-Antworten (18)

P
pitsieben

07.10.2009 um 12:19 Uhr

@ alscobr, nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der BR Mitbestimmung bei der Anwendung, die die Leistung der AN kontrollieren. Dieses gilt auch, wenn manuelle Aufzeichnungen später in einen PC verarbeitet werden.

A
alscobr

07.10.2009 um 12:33 Uhr

Hallo pitsieben,

vielen Dank für Deine antwort - der Hacken dabei ist, wird es später irgendwo eingegeben? Bei der anwendung dieses § bin ich mir nicht ganz sicher!! Vielleicht gibt es noch etwas anderes, was man anwenden kann!!

D
DonJohnson

07.10.2009 um 12:46 Uhr

pitsieben Da kann ich nicht deiner Meinung sein, da es sich bei dem erwähnten § eindeutig um die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen geht.

Ein MBR des Gremiums, sehe ich wie es hier beschrieben, wurde noch nicht.

A
alscobr

07.10.2009 um 12:55 Uhr

Leider geht es hierbei eben NICHT um die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen - es geht hier darum, dass externe Berater hier den Mitarbeitern im Büro über die Schulter schauen sollen, und dem GF mitteilen, was man ändern kann, und was man outsorcen kann.

Das gesteltet sich wirklich schwierig - aber dazu muss es doch eine Lösung geben, oder?

R
ridgeback

07.10.2009 um 13:04 Uhr

..also findet in naher Zukunft eine Betriebsänderung statt.

D
DonJohnson

07.10.2009 um 13:08 Uhr

ridgeback

Ein Outsourcing muß nicht unbedingt eine Betriebsänderung sein...

Vielleicht hilft es dem AG die Nachteile von Outsouring aufzuzeigen...

http://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/eCommerce/5947-Nachteile-des-Outsourcing.html

A
alscobr

07.10.2009 um 13:21 Uhr

An Betriebsänderung und an den § 111 und 112 BetrVG haben wir auch schon gedacht - aber dazu muss diese LEitungskontrolle schon gelaufen sein, und wir möchten diese Leistungskontrolle unterbinden!

D
DonJohnson

07.10.2009 um 13:25 Uhr

Eine Leistungskontrolle wie sie dort gemacht werden soll verhindern, wird IMHO nicht gehen. Wie gesagt, müßte man im Anschluß erst mal sehen, ob hier eine Betriebsänderung tatsächlich Sachbestand wird...

R
ridgeback

07.10.2009 um 13:26 Uhr

alscobr, würde erst mal den AG auf früh und rechtzeitige Info-Pflicht hinweisen, damit ihr prüfen könnt, ob ein MBR besteht. Im Notfall Sachverständigen hinzuziehen.

A
alscobr

07.10.2009 um 13:39 Uhr

Der Info-Pflicht ist er gestern nachgekommen! Deswegen nun meine Frage, weil ich gerne wissen möchte, ob wir ein MBR diesbezüglich haben.

A
alscobr

07.10.2009 um 14:25 Uhr

Tja, ich befürchte, dass wir das wohl hinnehmen müssen!! Wie der Anschluss aussieht ist dann die Betriebsänderung und dann sind wir in jedem Fall im Boot!! Vielen Dank für eure Hilfe!!

R
Rosalie

08.10.2009 um 14:01 Uhr

Hallo, der BR hier , meiner Meinung nach, hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs2 BetrVG. Es handelt sich bei euch um Beurteilung der Leistung der AN. Diese Beurteilung wird nach bestimmten Kriterien durchgeführt. Und hier hat das Mitbestimmungerecht die Qualität eines Zustimmungsverweigerungsrechts. Wenn der AG Beurteilungsgrundsätze aufstellt, so hat der BR mitzubestimmen darüber, -ob solche Grundsätze überhaupt eingeführt werden sollen; -wenn ja, welche Inhalt sie haben sollen ( Kriterien,Gewichtung, welches Verfahren usw) Kommt eine Einigung nicht zustande so entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle. Auch der BR kann die ES anrufen,wenn er sich mit dem AG über die inhaltliche Gestaltung der Beurteilungsgrundsätze nicht einigen kann. Falls der AG die Sache ohne euch macht- § 23 Abs.3 BetrVG. ( aber erst schriftlich Abmahnen und zu Zusammenarbeit auffordern)

A
alscobr

08.10.2009 um 14:27 Uhr

Hallo Rosalie,

das klingt doch Super! Gestern hat ich noch herausgefunden §92 Personalplanung Initiativ- und Beratungsrecht. Aber Dein Vorschlag klingt doch sehr vernünftig

vielen lieben dank!!

D
DonJohnson

08.10.2009 um 14:32 Uhr

@alscobrgen Leider kann ich Rosalie nciht zustimmen, da es sich im 94,2 um Beurteilungsgrundsätze handelt. Wie es sich anhört wird bei euch nicht die Leistung der MA als solches überprüft, sondern einer bestimmten "Abteilung" (Outsourcing).

Auch die Personalplanung wird dir hier nciht weiter helfen. Der AG will wie du schreibst outsourcen - das ist seine unternehmerische Entscheidung und unterliegt nicht der Mitbestimmung des Gremiums...

P
paula

08.10.2009 um 14:35 Uhr

danke DJ....

sehe es nämlich genauso!

A
alscobr

08.10.2009 um 14:40 Uhr

Hier geht es erstmal um Leistungskontrolle - ousourcing ist noch fraglich - eventuell Optimierung der Arbeitsplätze - deswegen bin ich mir nicht wirklich sicher, ich denke schon, dass der 94 da passen könnte. Versuchen können wir es auf jeden Fall.

D
DonJohnson

08.10.2009 um 14:51 Uhr

@alscobr Also hier Schritt für Schritt mit neuen Sachen zu kommen, ist mit Verlaub gesagt ein wenig...

Bei der "Analyse" des Externen Betriebes habt ihr noch immer kein MBR. Aber selbstverständlich ein Unterrichts- und Beratungsrecht nach § 90 BetrVG.

Sollte es dann zu einer Änderung dser Arbeitsplätze kommen, habt ihr ein MBR nach § 91 BetrVG.

Beim Outsourcing könnt ihr gar ncihts machen, da es sich hier um eine unternehmerischen Enscheidung des AG handelt.

Bei der Expertise als solches, sehe ich wie schon gesagt kein MBR des Gremiums

A
alscobr

08.10.2009 um 15:06 Uhr

Danke DJ! Das ist ja auch nicht gar so einfach - das alles in richtige Worte zu fassen - tut mir leid! Das hat sich irgendwie hier so durch die antworten ergeben.

vielen Dank für Deine Hilfe!! schauen wir mal, wie es nun weitergehen wird. Wahrscheinlich ist bei einer solchen Angelegenheit doch besser geraten sich einen externen Berater zu nehmen. GLG alscobr

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