Erstellt am 01.03.2016 um 08:00 Uhr von Mattes
In den meisten AV steht dazu eine Klausel.
z.B. das man auch zu anderen gleichwertigen oder niederen Tätigkeiten herangezogen werden kann.
Die Grenze dabei ist aber, wenn man in einem komplett anderen Fachbereich einspringen muss. Ich bezweifle, das es richtig ist den Kaufmann/frau plötzlich Wasserleitungen verlegen zu lassen.
Erstellt am 01.03.2016 um 09:51 Uhr von gironimo
>nicht nach seiner Stellenbeschreibung aufgeführte Tätigkeit einsetzen wollte<
Das kommt darauf an. Vielleicht kannst Du konkreter werden.
Für den BR stellt sich eventuell noch die Frage, ob die andere Tätigkeit dazu führt, dass sich "die Umstände wesentlich ändern", unter der die Arbeit zu leisten ist (Versetzung; siehe auch §§ 95 Abs. 3 und 99 BetrVG).
Erstellt am 01.03.2016 um 11:24 Uhr von Lucamat
Als Beispiel: Themenkraft soll die Küche mit aufräumen, da zuständige Küchenkraft krank.
Erstellt am 01.03.2016 um 11:46 Uhr von moreno
Hmmm wenn man jetzt wüsste was ne Themenkraft ist ;-)
Erstellt am 01.03.2016 um 11:48 Uhr von Mattes
Handelt es sich dabei um eine Großküche z.B. Kantine etc. oder um eine Büroküche die die Themenkraft mit nutzt?
Bei einer Großküche würde ich sagen, hat die Bürokauffrau nichts zu suchen zumal da noch die Frage des Gesundheitszeugnisses wäre (falls in dem Fall nötig)
In der kleinen Büroküche ist es eher normal, das jeder Nutzer mal den Schwamm über die Arbeitsplatte schiebt.
Erstellt am 01.03.2016 um 12:14 Uhr von Lucamat
Erstellt am 01.03.2016 um 13:25 Uhr von Pjöööng