Erstellt am 24.02.2016 um 09:35 Uhr von gironimo
Der AG muss dafür sorgen, dass die täglichen Pausen auch tatsächlich durchgeführt werden können. Ein verschieben auf andere Tage ist nicht zulässig.
Der BR sollte darauf bestehen, dass arbeitsorganisatorisch sichergestellt ist, dass die Pausen stattfinden können.
Erstellt am 24.02.2016 um 09:41 Uhr von Elefo
Die Pausen werden nicht auf den nächsten Tag verschoben, sondern das System ermittelt die fehlende Zeit und füllt diese auf.
Erstellt am 24.02.2016 um 09:47 Uhr von Mattes
Bei uns zieht das Zeiterfassungssystem Automatisch die Pausenzeiten ab.
Die Pausenzeiten können dabei aber auf Monatsbasis von dem Mitarbeitern frei zwischen 30-60 Minuten gewählt werden.
Die jeweiligen Vorgesetzten versuchen die MA auch davon zu überzeugen ihre Pausen auch in Anspruch zu nehmen. Es gibt aber auch immer wieder MA die meinen: "ne ich arbeite jetzt aber lieber durch."
Dies kann in den meisten Fällen vom Vorgesetzten aber nicht wahrgenommen/bemerkt werden.
Da die Vorgesetzten niemanden die Pause verwehren ist ein MA selber schuld wenn er diese nicht nimmt.
In eurem Fall würde ich offen mit den MA sprechen und raten die Pausenzeiten einzuhalten. Da dem AG durch diese Pausenzeitverstöße massive Nachteile entstehen können könnte er das nicht einhalten der Zeiten auch mit einer Abmahnung belohnen
Erstellt am 24.02.2016 um 09:57 Uhr von gironimo
>sondern das System ermittelt die fehlende Zeit und füllt diese auf.< Das wäre aus meiner Sicht ebenfalls unzulässig, wenn die AN nicht die Möglichkeit hatten, die Pause zu nehmen (Arbeitsorganisation). Auf gut deutsch: Der AG kann nicht sagen "ich wasche meine Hände in Unschuld" und einfach so tun, als wäre alles im Lot.
Aber abgesehen von rechtlichen Fragen (die tatsächlich aus der Rechtsprechung abzuleiten sind), kann der BR natürlich allein durch sein konsequentes NEIN in dieser mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit die Vorgehensweise des AG blockieren. Euer Argument neben der Auslegung des ArbZG lautet, "dies können wir den AN nicht zumuten"
Erstellt am 24.02.2016 um 10:00 Uhr von ganther
Kenne viele Betriebe wo das gemacht wird und die Erfahrungen sind gut
Erstellt am 24.02.2016 um 10:13 Uhr von stehipp
bei uns ist es wie bei Mattes beschrieben.
Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit und wird auch regelmäßig angehalten die gesetzlichen Pausenzeiten einzuhalten.
Aus organisatorischen Gründen ist es aber nicht möglich, jeden einzelnen Mitarbeiter täglich zu "überwachen" ob er sich daran hält.
Wir haben in unserer Gleitzeitvereinbarung die gesetzlichen Anforderungen für die Pausenzeiten aufgenommen. Somit sind die auch für den Mitarbeiter bindend.
Wenn ein Mitarbeiter meint, sich nicht daran halten zu müssen, also sowohl die BV als auch das zugrunde liegende Gesetz missachtet, kann dafür nicht der Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden. Daher werden auch bei uns nicht genommene, aber vom AG zur Verfügung gestellte Pausenzeiten, automatisch abgezogen.
Erstellt am 24.02.2016 um 16:56 Uhr von Globus
hier sind grundsätzlich verschiedene Dinge zu bewerten, bzw. anzusehen...
Um wieviele Minuten reden wir?
Welche Arbeitszeitregelung gibt es?
Geht einfaches "auffüllen"?
Welchen eventuellen Rechtsansprüch könnte für den AN entstehen?
Gerade im Hinblick, dass dem AG die "verkürzten" Pausen bekannt sind?
Erstellt am 07.03.2016 um 15:46 Uhr von birwein
Wir haben ein ähnliches Problem mit den Pausen. Bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden haben wir eine Pause von 30 Minuten vereinbart, wird vom Zeitwirtschaftssystem automatisch abgezogen. Bleibt der MA dann über 9 Stunden im Dienst, darf ihm die verlängerte Pause von 15 Minuten nicht automatisch abgezogen werden. Nach einer Entscheidung des ArbG Hamm vom 30.01.2013 AZ 3Ca 1634/11 ist der pauschale Abzug von Pausenzeiten jedenfalls dann unzulässig, wenn der AG die Pflicht, die gesetzlichen/vertraglichen Ruhepausen einzuhalten, auf den einzelnen AN abwälzt. Dies bedeutet, dass der automatische Pausenabzug dann unzulässig sein kann, wenn der AN aus dienstlichen Gründen (z.B. Patientenversorgung) gar keine Chance hat, seine vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Das LAG Schleswig Holstein hat aufgeführt, nicht ordnungsgemäß festgelegte Pausen und eingehaltene Ruhepausen gelten als Arbeitszeit und sind als solche zu bezahlen (Urteil vom 14.01.2009, AZ 6 Sa 347/08)