W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit

B
Bellger
Jan 2018 bearbeitet

Eine Kollegin ist seit längerem erkrankt und bekommt nun keine Lohnfortzahlung mehr. Nach einer Reha ist vorgesehen, dass sie im Mai oder Juni wieder zur Firma zurückkommt. Sie möchte dann im Juli ihren geplanten Jahresurlaub von drei Wochen nehmen, der bereits im letzten Jahr allerdings nur mündlich zugesagt war. Nun gibt es Querelen, denn ihr Chef sagt, sie war so lange weg und bekommt nicht gleich nach Rückkehr auch schon wieder Urlaub. Die Personalabteilung sagt, sie hätte sowieso nur anteiligen Anspruch auf Urlaub, für die Monate, an denen sie auch gearbeitet hat. Die haben uns das auch vorgerechnet, da die Kollegin erst Mai /Juni zurückkehren wird, sind das bei 30 Tagen Jahresurlaub erst 5 Tage Anspruch, für diese beiden Monate, denn mehr hat sie in diesem Jahr dann auch nicht gearbeitet. Die Begründung war, wenn sie kündigen würde zum Ende Juli, dann wäre der Anspruch 7,5 Tage und mehr dürfe sie nicht nehmen. Für das Urlaubsgeld wäre das dann genauso. Wir vom BR sind unterschiedlicher Meinung, manche geben der Personalabteilung Recht, manche sagen, daß pro Monat 2,5 Tage Urlaubsanspruch anfallen, auch wenn die Kollegin Krankengeld bekommt. Wir haben schon alle möglichen Bücher gewälzt, aber nichts gefunden. Wer weiß Rat?

2.535011

Community-Antworten (11)

M
Mattes

22.02.2016 um 17:20 Uhr

Natürlich hat die Kollegin Anspruch auf ihren Urlaub. Dazu solltest du das "SCHULTZ-HOFF-Urteil" googeln, dann bekommst du quasi schon alle Infos die du brauchst.

Die Meinung der Perso bzgl. des Erwerbs von Urlaubsanspruch ist so nur für die ersten 6 Monate einer Beschäftigung richtig. Nach diesen 6 Monaten kannst du deinen kompletten Jahresurlaub auch im Januar nehmen.

Auch wichtig: §7 Abs.1 Satz 2 BUrlG

"....Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt...."

P
Pjöööng

22.02.2016 um 17:32 Uhr

Die Personalabteilung sollte dringendst mal auf eine Schulung gehen.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich am 01.01. des Jahres. Er entsteht NICHT "pro rata temporis"! Auch wer in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet hat den vollen Urlaubsanspruch.

Auch während der Arbeitsunfähigkeit entsteht der volle Urlaubsanspruch. Von daher ist zu vermuten, dass zumindest aus dem Vorjahr noch Urlaaubsanspruch besteht (selbst wenn die kollegin das ganze Jahr wegen AU nicht gearbeitet haben sollte). Selbst aus 2014 könnten noch Urlaubsansprüche bestehen, die allerdings zum 31.03. verfallen dürften.

B
Bellger

22.02.2016 um 17:52 Uhr

Hallo Mattes und Pjöööng, habt erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

Pjöööng, ich werde es der Personalabteilung mal vorschlagen :-) Du sprichst von Jahresurlaub, hier ist doch aber sicher der gesetzliche Anspruch gemeint und nicht die 30 Tage, die wir haben? Wenn besagte Kollegin, um beim Beispiel zu bleiben, zum 1.8. kündigen würde, dann hätte sie 20 Tage Urlaubsanspruch und nicht 30 Tage. Diese Kollegin hat in der Tat noch 3 Tage aus 2015, die ihr aber auch über den 31.3. hinaus erhalten bleiben, das hat die Personalabteilung schon bestätigt.

P
Pjöööng

22.02.2016 um 18:28 Uhr

Die Kürzungsmöglichkeit auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch muss aber vereinbart worden sein. Ob dies auch im Falle von Krankheit möglich ist ist meines Wissens noch nicht geklärt. Insbesondere wenn bereits Urlaub genommen ist, wird in der regel nicht zu klären sein, welcher Urlaub bereits genommen wurde.

A
AlterMann

22.02.2016 um 19:28 Uhr

Vermutlich habt Ihr einen Tarifvertrag, wenn Ihr Anspruch auf 30 Tage Urlaub habt. Normalerweise gibt es in Tarifverträgen auch Regelungen darüber, wie bei Krankheit mit dem Urlaub oberhalb des gesetzlichen Anspruchs verfahren wird.

H
Hartmut

23.02.2016 um 08:28 Uhr

Bin da ganz bei Pjöng. Mein Rat ganz allgemein: Wenn ihr mal allein nicht weiterkommt, holt euch einen Sachverständigen gem §40 BetrVG ins Boot, sprich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Netter Nebeneffekt: Je öfter ihr das macht und je mehr Geld es kostet, desto vorsichtiger wird die Perso mit ihren strammen Behauptungen.

B
Bellger

23.02.2016 um 09:55 Uhr

Nein, wir haben keinen Tarifvertrag, leider. Man "lehnt sich an IG-Metall an". Aber wir sollten wohl mal einen Anwalt konsultieren. Vielen Dank an alle.

G
gironimo

23.02.2016 um 10:41 Uhr

Ich will nicht kleinlich sein - aber

holt euch einen Sachverständigen gem §40 BetrVG ins Boot<

Der Sachverständige ergibt sich aus § 80 Abs. 3 BetrVG. Die dabei entstehenden Kosten sind Kosten im Sinne des § 40 BetrVG.

H
Hartmut

23.02.2016 um 11:26 Uhr

Absolut korrekt, gironimo. Da hatte ich den zweiten Schritt vor dem ersten gemacht, sorry. :)

P
Pjöööng

23.02.2016 um 11:31 Uhr

Hier wird der Arbeitgeber wohl zu Recht verweigern einen Sachverständigen zu finanzieren.

M
Moreno

23.02.2016 um 15:32 Uhr

Na redet doch mal mit der Kollegin ob sie ne Rechtsschutzversicherung hat oder in der Gewerkschaft ist.

Ein Brief vom Rechtsanwalt sollte eigentlich reichen der Perso zu erklären wie viele Urlaubstage der Kollegin noch zustehen. Ein automatisches Anrecht auf den mündlich zugesicherten Urlaub hat sie natürlich nicht aber diesen wegen einer langen Erkrankung abzulehnen ist natürlich Mumpitz hier wäre der BR dann ja mit im Boot. Mal schauen was dem AG lieber ist Einigungsstelle oder Urlaub für die Frau. :-)

Ihre Antwort