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Sonntagsarbeit erlaubt ?

B
berndf
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben sehr viele CNC-Drehmaschinen. Wie der Betriebsrat erfahren hat durch Kollegen, wird am Sonntag gearbeitet. Ein Einrichter von der Dreherei bestückt die CNC-Drehmaschinen mit Material, oder setzt die automatischen Drehmaschinen wieder im Betriebszustand, dass diese die Teile weiterbearbeiten. Grund wäre zu hoher Auftragseingang. Der Einricher ist 1-3 Stunden in der Firma.

Die Firma befindet sich im Gewerbegebiet. Braucht der Betrieb eine Ausnahmegenehmigung für Sonntagsarbeit ?

Und was kann der Betriebsrat tun ?

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Community-Antworten (5)

Z
Zappelmann

19.02.2016 um 08:42 Uhr

Ihr verlangt Vorlage der schriftlichen Zustimmung des Gewerbeamtes und entscheidet anschließend, ob ihr den Überstunden zustimmt. Und lasst euch nicht aufs Glatteis führen, von wegen, die telefonische Zustimmung liegt auf Grund der Kürze der Zeit vor blablabla ...

G
gironimo

19.02.2016 um 11:12 Uhr

Allein die behördliche Genemigung würde mir nicht ausreichen. Klärt auch, was der AG für diesen Sondereinsatz zahlen will und wie der Ausgleich erfolgt. Wenn die Konditionen nicht stimmen, würde ich nicht zustimmen. Genehmigung hin oder her.

Und wenn Ihr es erst jetzt erfahren habt - von Kollegen - und nicht vom AG - würde ich dem AG heute sagen, er möge es unterlassen Mehrarbeit ohne Zustimmung des BR anzuordnen (und ggf. § 23.3 BetrVG androhen)

B
berndf

19.02.2016 um 11:42 Uhr

Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidenten in Darmstadt.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden §14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

Ein Antrag auf Sonntagarbeit braucht deshalb nicht gestellt werden. Der BR hat Überstunden zugestimmt , damit auch für Sonntag .

Da wir Überstunden genehmigt haben, ist das ganze legal.

Z
Zappelmann

19.02.2016 um 14:10 Uhr

+++ Da wir Überstunden genehmigt haben, ist das ganze legal. Und was fragst Du dann hier?

B
berndf

19.02.2016 um 14:14 Uhr

Habe erst heute die Antwort erhalten. Vielen Dank für eure Hilfe.

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