Erstellt am 19.02.2016 um 07:07 Uhr von Erbsenzähler
@Wonder
Wer etwas behauptet muss es auch mit §§ oder Urteilen belegen. Da wird eure GF aber Probleme haben. Da gibt es keine Formvorschrift.
i.A. oder i.V. sind Vollmachten gem. BGB und haben etwas mit den Geschäftsverkehr mit externen Personen zu tun!
Erstellt am 19.02.2016 um 07:43 Uhr von Hartmut
'Im Auftrage' ist ein rein geschäftliches Konstrukt, kein betriebsverfassungsrechtliches. Insofern muss der BRV natürlich NICHT mit 'i.A.' unterschreiben. (Allerdings muss er in der Tat im Auftrag des Gremiums handeln, sprich es muss ein gültiger Beschluss zur Unterzeichnung der BV vorliegen.)
Erstellt am 19.02.2016 um 10:04 Uhr von gironimo
Allein die Tatsache, dass der BRV etwas unterschreibt beinhaltet ja schon, dass er es i.A. tut (des Gremiums nämlich). Dies auch noch hinzuschreiben ist völlig entbehrlich.
Macht einfach weiter wie bisher.
Erstellt am 19.02.2016 um 10:20 Uhr von Pjöööng
Meines Erachtens besteht eher die Gefahr, dass durch den Zusatz "i.A." die Erklärung unwirksam wird.
"Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er ... nur als Erklärungsbote auftritt" (BGH · Beschluss vom 19. Juni 2007 · Az. VI ZB 81/05)
Laut § 26 (2) BetrVG handelt der BRV aber nicht "im Auftrag", sondern VERTRITT den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Diese Vertretung ist dem Arbeitgeber in aller Regel bekannt. Insofern hat, wenn der BRV im Rahmen eines gefassten Beschlusses unterschrieben hat, quasi der BR unterschrieben.
Will der Arbeitgeber nun, dass der BRV nur als Bote unterschreibt, dann kann man sich trefflich streiten, ob er überhaupt Bote des Gremiums sein kann, oder ob er nicht dann Bote des BRV (der den BR vertritt) sein müsste, womit die Distanzierung keinen Sinn ergäbe.
Erstellt am 19.02.2016 um 14:30 Uhr von EightBall
Echt gut, Pjöööng, ja. Das kapier sogar ich. :)