Erstellt am 16.02.2016 um 16:45 Uhr von Pjöööng
Zum 30.04. kann sie demnach nicht kündigen, sondern nur zum 31.03.
Die Kündigung müsste zum 18.02. beim Arbeitgeber spätestens eingehen.
Erstellt am 16.02.2016 um 17:09 Uhr von ratlose
Heisst das also, sie kann gar nicht zum 30.04 gehen?
Erstellt am 16.02.2016 um 19:46 Uhr von alterMann
Richtig. Sie kann aber einen Auflösungsvertrag verhandeln.
Bei vielen TV ist die Jahressonderzahlung zurück zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis im ersten Quartal endet. Ein Austritt zum 30.04. wäre da erheblich günstiger...
Erstellt am 17.02.2016 um 07:19 Uhr von Hartmut
Das sehe ich auch so. Sag der Kollegin, sie möchte bitte den heutigen Tag (17.2.) noch für entsprechende Verhandlungen nutzen, und falls der AG mit Beendigung zum 30.04. bereit ist, sich das schriftlich (!) geben lassen. Falls das nicht klappt, oder nicht schriftlich, dann morgen kündigen. Empfang bestätigen lassen.
Erstellt am 17.02.2016 um 10:10 Uhr von ratlose
Hallo, vielen dank für eure Antworten...ich habe immer noch nicht ganz verstanden, aber dann wäre ein Verlassen der Firma zum 30.04.2016 ohne Auflösungsvertrag gar nicht möglich !!!
ist das richtig..ich dachte sie schreibt morgen die Kündigung fristgerecht zum 30.04.2016!!!
Erstellt am 17.02.2016 um 10:22 Uhr von Pjöööng
ratlose,
in der Tat kan eine Kündigung (EINseitige Willenserklärung) in Eurem Falle nur ZUM Quartalsende erfolgen. Das muss einen nicht daran hindern, sich auf ein anderes Datum zu einigen.
Eine Möglichkeit wäre dann also, mit dem Arbeitgeber darüber zu sprechen, ob man das Arbeitsverhältnis auch zum 30.04. beenden kann. Formal handelt es sich dabei dann um einen Aufhebnungsvertrag, der auch schriftlich zu sein hat.
Andererseits ist es manchmal gar nicht so gut, schlafende Hunde zu wecken. Da die Kollegin zum 01.05. eine neue Stelle hat, will sie zum 30.04. SPÄTESTENS aufhören. Wenn dies nicht geht, muss sie zum 31.03. aufhören. Deshalb könnte es auch eine Überlegung wert sein, heute oder morgen eine Kündigung zum 30.04. abzugeben. Wenn der Arbeitgeber dann sagt "30.04. geht doch gar nicht!" ist die Kündigung als solche nicht unwirksam, sie muss nur wegen das Datums umgedeutet werden. Deshalb ist es sinnvoll, die Kündigung so zu formulieren, dass dann klar ist, dass die Kündigung auf den 31.03. umzudeuten ist. Deshalb würde ich in diesem Falle schreiben: "Da ich zum 01.05.2016 eine neue Stelle antrete, kündige ich hiermit mein Arbeitsverhältnis mit Ihnen zum 30.04.2016.".
Entweder akzeptiert der Arbeitgeber dies (aus Menschenfreundlichkeit, Unwissenheit oder was auch immer), oder er meldet sich und sagt "30.04.? Geht doch gar nicht!" und dann kann man immer noch mit ihm reden, ob er einen noch bis zum 30.04. beschäftigt.
Mit der Arbeitsagentur sollte man auch auf jeden Fall Kontakt aufnehmen,möglicherweise bekommt man im falle der einmonatigen Arbeitslosigkeit ALG I.
Erstellt am 17.02.2016 um 12:35 Uhr von Elfchen
Und noch ein Vorschlag:
Mit dem neuen Arbeitgeber absprechen, ob ein Monat früher gestartet werden kann und dann fristgerecht zum 31.03.16 kündigen.