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Einstellung

H
Hanoi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, welche Möglichkeiten gat der BR, wenn sich nach einer Einstellung herausstellt, dass der BR nicht angehört wurde(wenn überhaupt nur mündlich informiert). Des Weiteren hatte der Arbeitgebervertreter( er unterschreibt i.V.) noch die Frechheit ebenso i. A. des BR zu unterschreiben - für mich grenzt das an Dokumentenfälschung.

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Community-Antworten (9)

G
gironimo

14.02.2016 um 09:36 Uhr

Nach dem § 99 BetrVG folgt der § 101 BetrVG. Wenn Ihr meint, hier wäre der BR absichtlich übergangen worden, müsst Ihr Wohl oder Übel dieses Instrument nutzen

K
Kölner

14.02.2016 um 09:53 Uhr

Wenn ihr mündlich angehört würdet, ist doch alles okay...

H
Hoppel

14.02.2016 um 10:45 Uhr

@ Hanoi

Es gibt KEINE Formerfordernis, wie die Anhörung des BR zu erfolgen hat!

Falls der AG den BRV bzgl. dieser Einstellung informiert hat (egal ob mündlich, schriftlich, Email, Fax) und der BRV hat das Gremium nicht mit in´s Boot genommen ... hat der AG im Regelfall KEIN Problem!

Ausnahme: Der BRV hat der Einstellung postwendend zugestimmt und der AG musste wissen, dass keine ordnungsgemäße Beschlussfassung erfolgt ist.

Nehmen wir weiterhin an, die "Anhörung" hat sich nur zwischen AG & BRV abgespielt und der BRV hat z.B. telefonisch mitgeteilt, dass der BR zugestimmt hat ... dann dürfte sich auch das "i.A." erledigt haben ...

Ihr solltet das Thema erstmal in der nächsten BR-Sitzung ansprechen, bevor hier mit Keulen auf den AG eingeschlagen wird!

C
Challenger

14.02.2016 um 13:22 Uhr

Hallo Hanoi, zunächst mal rein formal: Nach §102 BetrVG (Kündigung) wird der BR ANGEHÖRT. Bei Einstellungen Nach §99 BetrVG wird der BR UNTERRICHTET. Während §102 BetrVG offen läßt, ob die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgt, ist der AG demgegenüber nach §99 Abs.1 BetrVG gehalten, den BR VOR jeder Einstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen umfassend zu unterrichten. Die Auffassung von Hoppel, für die Unterrichtung nach §99 BetrVG gäbe es kein Form- erfordernis, ist meiner Auffassung nach unzutreffend. In Ergänzung zu gironomo: Neben dem Verfahren nach §101 BetrVG, könnt Ihr flankie- rend ein Verfahren Nach §23 BetrVG einleiten.

H
Hanoi

14.02.2016 um 13:24 Uhr

O.k. Ich danke euch, das hat mir schon geholfen.

P
Pickel

14.02.2016 um 20:26 Uhr

Challenger, mutig mutig, wenn man nicht mal in der Lage ist, im folgenden Satz die angebliche Formvorschrift auch benennen zu können.

G
gironimo

14.02.2016 um 21:35 Uhr

In Unternehmen (...) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, (...) zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen (...)

Naja - ich denke mal, der § 99 BetrVG ist eindeutig. Wenn ich die Frage so lese, wurde wohl nichts vorgelegt.

C
Challenger

14.02.2016 um 21:40 Uhr

Hallo Pickel, ich verstehe Deinen Beitrag nicht. Kannst Du den mal näher erläutern ?

P
Pickel

15.02.2016 um 00:35 Uhr

gironimo. Welches die "erforderlichen Unterlagen" sind, entscheidet immer noch der BR und nicht der AG. Wenn der BR nach mündlicher Unterrichtung diese Unterlagen nicht einfordert, kann die Anhörung auch ohne explizite Vorlage der Unterlagen erfolgt sein.

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