Teilzeitbeschäftigter Betriebsrat soll zur Fortbildung
Ich bin mit 25h/Woche beschäftigt und darf nun für 5 Tage an einem BR-Seminar zum Erwerb meines Basiswissens als Betriebsrat teilnehmen.
Kann ich die reinen Mehrstunden, die ich vermutlich im Seminar sitze und die die 25h/Woche übersteigen als Mehrstunden werten?
Dass die Fahrtzeit mein Privatvergnügen ist, habe ich bereits hier gelesen, zu meinem Teilzeit-Problem bin ich leider nicht fündig geworden.
Community-Antworten (2)
02.02.2023 um 10:13 Uhr
Ich kopiere mal:
Teilzeitbeschäftigt – gibt es Überstunden? Ja. Bei teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern ist die über die persönliche Arbeitszeit hinausgehende Seminarzeit durch Freizeit oder Entgelt auszugleichen, allerdings nur die Differenz bis zur Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Kollegen (§ 37 Abs.6 Satz 2 BetrVG). BAG Urteil vom 16.2.2005 – 7 AZR 330/04
Teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder haben in demselben Umfang Anspruch auf Schulungen wie vollzeitbeschäftigte Mitglieder (BT-Drucks. 14/5741, S.40). Da Art. 142 EG-Vertrag und die Lohngleichstellungsrichtlinie 75/117/EWG vom 10.2.75 die Gleichstellung von voll- und teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern hinsichtlich der Vergütung für Schulungsveranstaltungen gemäß Abs. 6 aufgewandter Arbeitszeit gebieten (LAG Berlin 5. 8. 92 – 8 Sa 64/90), steht ihnen gem. Abs. 6 Satz 2 für Veranstaltungen, die zeitlich über die Dauer ihrer persönlichen Arbeitszeit hinausgehen, in Anwendung des Abs. 3 eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts als Ausgleich für die Einkommenseinbuße zu.
Durch diese sich unmittelbar aus der gesetzlichen Neuregelung des § 37 durch das BetrVerf-ReformG ableitende Konsequenz soll die Gleichbehandlung voll- und teilzeitbeschäftigter BR-Mitglieder gewährleistet werden. Es erscheint dem Gesetzgeber insoweit nicht angebracht, von teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern ein größeres Freizeitopfer zu fordern als von vollzeitbeschäftigten Mitgliedern (vgl. die amtliche Begründung zu § 37 Abs. 6, BT-Drucks. 14/5741, Seite 40 (Nr.29) und 41). Zitiert nach: Däubler/Kittner/Klebe 9.Auflage §37
siehe auch: BAG, Urteil vom 16. Februar 2005 – 7 AZR 330/04 –
02.02.2023 um 18:13 Uhr
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
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