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befristetes Arbeitsverältnis

G
Gerti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ! Wir haben (hatten) einen Kollegen dessen befristeter AV seit 4 Jahren bereits 5 mal verlängert wurde. Dieser wurde nun zum 1.01.2016 erstmalig nicht verlängert. In den Info Schreiben zu den Verlängerungen stand IMMER nur : Das Arbeitsverhältnis des Kollegen XY wird bis zum ... verlängert. Ohne Begründung o.Ä. Eigentlich müsste sein Arbeitsverhältnis doch bereits entfristet sein... ODER ?? VG Gerti

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Community-Antworten (12)

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Belveda

11.02.2016 um 11:08 Uhr

Hallo Gerti, war es immer der gleiche Arbeitsvertrag in der ganzen Zeit? Oder wurde jedes Mal ein neuer Vertrag mit evtl. anderen Inhalten abgeschlossen?

Das hier könnte dir vieleicht auch weiter helfen: http://www.ahs-kanzlei.de/2015/03/befristeter-arbeitsvertrag-entfristung/

P
Pjöööng

11.02.2016 um 11:38 Uhr

Wisst Ihr ob die letzte Befristung mit oder ohne Sachgrund war?

Wenn es ohne Sachgrund war und Euer Unternehmen älter als fünf Jahre ist und der AN bei der ersten Befristung keine 52 Jahre alt war und nicht zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos war, dann dürfte ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sein. Um das feststellen zu lassen muss der AN innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der letzten Befristung Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

G
ganther

11.02.2016 um 12:18 Uhr

Der 1.1. dürfte aber das Problem sein

G
Gerti

11.02.2016 um 13:30 Uhr

Das is ja DIE Frage. Wir sind der Meinung OHNE Sachgrund. @ ganther : Warum 1.01.? Der Kollege hat geklagt. Na mal sehen...

P
Pjöööng

11.02.2016 um 14:04 Uhr

Es dürfte dem Arbeitgeber zumindest schwerfallen, hier einen Sachgrund herbeizufabulieren.

G
ganther

11.02.2016 um 14:07 Uhr

Na wenn er geklagt setze dich in die Verhandlung und du wirst die Antwort auf deine Frage bekommen

G
Gerti

11.02.2016 um 15:08 Uhr

@ ganther Die Antwort bekomme ich auch, wenn ich mich nicht reinsetze !! Aber warum denn nun der 1.1. ?

G
Galaxy

11.02.2016 um 15:13 Uhr

@gerti Kündigungsschutzklage INNERHALB von 3 Wochen nach Kündigung oder Beendigung des Vertrages und du hast geschrieben zum 01.01.2016 erstmalig nicht verlängert, d.h. nach meinem Verständnis, das der Vertrag zum 31.12.2015 ausgelaufen ist und damit ist die 3 Wochenfrist abgelaufen innerhalb der man eine Kündigungsschutzklage einreichen kann. Wenn er fristgerecht Klage eingereicht hat, was aus der Fragestellung nicht hervorgeht, hat er alles richtig gemacht und das Arbeitsgericht wird eine Entscheidung treffe.

Gruß Galaxy

S
soloist

12.02.2016 um 00:29 Uhr

Wenn er NICHT binnen 3 Wochenfrist Klage eingereicht hat, der befristete aber in einen unbefristeten Arbeitsvertrag übergegangen ist (nicht ganz nachvollziehbar wegen Informationsmangel) bedarf es doch eigentlich keiner Kündigungsschutzklage. Immerhin wurde der Arbeitsvertrag vom AG ja nicht gekündigt. Geschweige denn, das eine Anhörung des BR stattgefunden hätte. Schließlich ist doch nur die Befristung unwirksam, nicht der ganze Arbeitsvertrag hinfällig.

Sollte ich daneben liegen, Sorry. Bin neu hier...

P
Pjöööng

12.02.2016 um 00:43 Uhr

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

G
Gerti

12.02.2016 um 09:15 Uhr

Die 3 Wochen hat er eingehalten. Die erste " Güteverhandlung" ist ergebnislos auch schon gelaufen. Okay, da warten wir halt mal ab. DANKE

P
Pjöööng

12.02.2016 um 09:38 Uhr

In der Regel gibt der vorsitzende Richter in der Güteverhandlung einen deutlichen Hinweis darauf, wohin die Reise gehen könnte.

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