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Ehrenamtliche Tätigkeit für den regulären Arbeitgeber

H
Hansa
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich schildere mal einen Sachverhalt, und hoffe, daß mir da jemand helfen kann. Ich arbeite in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Es soll eine Ferienfreizeit ins Ausland stattfinden, die über acht Tage geht. Es ist ein Wochenende dabei, sogar ein Feiertag (03.10.). Nun ist es bei uns so geregelt, daß Ferienfreizeiten immer nur max. fünf Tage lang sein dürfen (Montag - Freitag). Da den KollegInnen, die die Freizeit begleiten, sehr daran gelegen ist, daß diese stattfindet, haben sie angeboten, das Wochenende ohne Vergütung, bzw. ohne daß die Stunden gutgeschrieben werden, zu arbeiten. Unter diesen Bedingungen hat die Geschäftsführung das ganze genehmigt. Meine Frage ist jetzt, weiß jemand, ob es überhaupt statthaft ist, daß ein Arbeitnehmer auch ehrenamtlich für seinen regulären Arbeitgeber tätig ist? Wie verhält sich das haftungstechnisch, wenn auf der Reise an den Tagen der ehrenamtlichen Tätigkeit etwas passieren sollte, und wenn auch noch ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht nachgewiesen wird?

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Community-Antworten (5)

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Pjöööng

11.02.2016 um 01:16 Uhr

Der Feiertag dürfte das allerkleinste Problem sein. Am ausländischen Aufenthaltsort ist der 03.10. wahrscheinlich kein Feiertag.

Zuallererst trifft hier den Veranstalter eine Organsiationspflicht. Er muss sicherstellen, dass eine ausreichende Betreuung gewährleistet ist. Wenn "etwas passiert" wird er nachweisen müssen, dass ihn kein Organisationsverschulden trifft.

Das Haftungsrisiko trifft den AN immer, egal ob er ehrenamtlich oder als Arbeitnehmer tätig ist. Allerdings hat der AN gewisse Haftungserleichterungen, die der Ehrenamtliche möglicherweise nicht hat. Von daher sollte man den Arbeitgeber auffordern wenigstens dafür zu sorgen dass die Ehrenamtlichen so weit wie möglich von einer möglichen Haftung befreit werden.

G
gironimo

11.02.2016 um 09:01 Uhr

Was an normalen Tagen bezahlte Arbeit ist, kann nicht an anderen Tagen Ehrenamtlich sein.

Hier kommt meiner Meinung nach § 612 BGB zum Zuge: "Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

P
Pjöööng

11.02.2016 um 09:07 Uhr

Dem kann ich nicht folgen. Wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass keine Vergütung erfolgt, kann diese nicht stillschweigend vereinbart sein. Der § 612 BGB findet dann und nur nur dann Anwendung wenn keine explizite Vereinbarung getroffen wurde.

H
Hartmut

11.02.2016 um 09:46 Uhr

Ich muss auch sagen, gironimo, ich sehe die Entgeltfrage als zweitrangig gegenüber der Haftungsfrage. Allerdings glaube ich nicht, dass das Haftungsrisiko für den AG besonders hoch ist, denn die Berufsgenossenschaft beurteilt ja die Gefährdungslage, nicht wer wieviel Kohle bekommen hat. Mein Rat: Bleibt bei eurem Entschluss und zieht das durch wie geplant, für die behinderten Menschen.

B
betriebsratten

11.02.2016 um 15:50 Uhr

Also ich sehe die Verquickung ehrenamtlich und bezahlt in der gleichen Funktion SEHR kritisch. Auf welcher Ebene sind denn die max 5 Tage vereinbart? Und wenn alle Beteiligten es gerne machen möchten-einmalig die Regelung aufbrechen? Dann wäre alles in Butter.

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