Erstellt am 09.02.2016 um 12:18 Uhr von Pjöööng
Zu einer Anhörung gehört dass der Arbeitgeber die entscheidungsrelevanten Tatsachen benénnt. Ansonsten ist die Anhörung unvollständig und damit rechtlich nicht erfolgt.
Als BR muss man hier entscheiden, ob man den AG auffordert, genauere Angaben zu machen, oder ob man einen Widerspruch der sich auf die § 102 stützt ("keine Sozialauswahl" sollte in diesem Falle ein passender Grund sein...) formuliert und den AN auf seine sehr guten Chancen vor Gericht hinweist.
Erstellt am 09.02.2016 um 12:21 Uhr von Challenger
Tach auch Kisser,
die GL muß nicht, sie sollte aber den Grund angeben. Tut sie es nicht, könnte das Anhörungsver fahren nach §102 BetrVG mangelhaft sein und eine ausgesproche Kündigung wäre deshalb rechtsunwirksam.
Im übrigen würde ich vorschlagen, keine Nachfragen zu stellen. Dies würde der GL Gelegenheit
geben, eine unvollständige Anhörung nachzubessern und damit eventuell wasserdicht zu machen
Im Anhörungsverfahren seid Ihr nicht verpflichtet Nachfragen zu stellen.
Nach Deinem bisherigen Vorbringen würde ich der Kündigung ohne nähere Begründung die Zustimmung verweigern.
Erstellt am 09.02.2016 um 12:36 Uhr von gironimo
Nun kommt bitte nicht auf die Idee, nachzufragen (sehe ich wie Challenger).
Der AN hat dann die Chance im Prozess geltend zu machen, dass der BR nicht ordnungsgemäß gehört wurde. Auch eine fehlerhafte Anhörung ist wie keine Anhörung zu sehen.
Erstellt am 09.02.2016 um 13:01 Uhr von Pjöööng
Da es sich hier laut Frage um eine Kündigung nach § 102 und nicht nach § 103 handelt, braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates nicht. Insofern ist es nicht sondelich pfiffig, die Zustimmung zu verweigern.
Dem AN hilfreich ist es, der Kündigung zu widersprechen, damit bleibt ihm (zumindest) für die Dauer der Anspruch auf Entlohnung erhalten. Dieser Widerspruch muss nach den Kriterien des § 102 (3) BetrVG begründet werden, sonst ist er unbeachtlich.
Erstellt am 09.02.2016 um 16:28 Uhr von Globus
"Dem AN hilfreich ist es, der Kündigung zu widersprechen,"
ich glaube das war emeint ;-)
Auch ich würde hier widersprechen Einfach nur, weil keine milderen Mittel angewand wurden (Abmahnung usw. - aber nciht zu sehr ins deteail gehen).
Dem AN würde ich mitteilen, dass die Anhörung zur Kündigung nciht ordnungsgemäß vonstatten ging...
Erstellt am 09.02.2016 um 16:48 Uhr von Pjöööng
Globus,
wie willst Du denn "keine Abmahnung ausgesprochen" in den Katalog des § 102 (3) unterbringen.
Und warum willst Du das Nichtvorhandensein einer Abmahnung bekritteln wenn Dir der Arbeitgeber überhaupt keine Kündigungsgründe mitgeteilt hat? Vielleicht sind es ja personenbedingte Gründe?
Und in welche Details willst Du denn gehen, wenn Dir der Arbeitgeber keinen Ansatzpunkt geliefert hat.
Daher aus meiner Sicht am einfachsten die nicht ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte rügen.
Erstellt am 09.02.2016 um 16:52 Uhr von Globus
naja, keine milderen Mittel geht schon... dein Ansatzpunkt natürlich auch. Wie auch immer, es ist erstmal egal warum und wie widersprochen wurde... Letztendlich schaut sich das Arbeitsgericht das Prozedre als solches an, und so ungenau wie möglich der BR hier was schrieb, um so einfacher ist es für den Richter hier eine fehlerhafte Anhörung zu sehen...
Erstellt am 09.02.2016 um 16:58 Uhr von Pjöööng
Es ist nicht egal, wie widersprochen wurde, da ein Widerspruch unbeachtlich ist, wenn er sich nicht auf die Kriterien des § 102 (3) bezieht.
Und für die Qualität der Anhörung ist es völlig egal, was der BR antwortet. Wenn der Arbeitgeber keine Begründung in der Anhörung liefert, dann ändert sich der Inhalt dieser Anhörung doch nicht durch das, was im Widerspruch des Betriebsrates steht!
Erstellt am 09.02.2016 um 17:08 Uhr von Globus
"Wenn der Arbeitgeber keine Begründung in der Anhörung liefert, dann ändert sich der Inhalt dieser Anhörung doch nicht durch das, was im Widerspruch des Betriebsrates steht!"
ja eben... drum ist es erstmal egal... man kann jeden der fünf Gründe des 102 benennen - oder aber... naja...