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Kündigung ohne Angabe von Gründen

K
Kisser
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, Betriebsrat hat gerade eine beabsichtigte Kündigung( 102 Betr.VG) bekommen zur Anhörung. Eine ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen... Muss die Geschäftsleitung dem Betriebsrat zur Anhörung nicht den Grund der Kündigung nennen ?? Uns dem BR Ist kein Grund bekannt.... Der Mitarbeiter ist seit 2 Jahren bei uns beschäftigt... Hat vor 3 Wochen, wie auch 5 andere Mitarbeiter einen Änderungsvertrag vorgelegt bekommen, den sie so nicht unterschreiben wollten und auch nicht unterschrieben haben. Dieses Angebot wurde nach 3 Tagen schriftlich zurückgenommen, da es keiner unterschrieben hat. Diese Info nur zur Situation im Betrieb. Es ist keine änderungskündigung ausgesprochen. Im Voraus schonmal Danke für die Antworten...

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Community-Antworten (9)

P
Pjöööng

09.02.2016 um 13:18 Uhr

Zu einer Anhörung gehört dass der Arbeitgeber die entscheidungsrelevanten Tatsachen benénnt. Ansonsten ist die Anhörung unvollständig und damit rechtlich nicht erfolgt.

Als BR muss man hier entscheiden, ob man den AG auffordert, genauere Angaben zu machen, oder ob man einen Widerspruch der sich auf die § 102 stützt ("keine Sozialauswahl" sollte in diesem Falle ein passender Grund sein...) formuliert und den AN auf seine sehr guten Chancen vor Gericht hinweist.

C
Challenger

09.02.2016 um 13:21 Uhr

Tach auch Kisser, die GL muß nicht, sie sollte aber den Grund angeben. Tut sie es nicht, könnte das Anhörungsver fahren nach §102 BetrVG mangelhaft sein und eine ausgesproche Kündigung wäre deshalb rechtsunwirksam. Im übrigen würde ich vorschlagen, keine Nachfragen zu stellen. Dies würde der GL Gelegenheit geben, eine unvollständige Anhörung nachzubessern und damit eventuell wasserdicht zu machen Im Anhörungsverfahren seid Ihr nicht verpflichtet Nachfragen zu stellen. Nach Deinem bisherigen Vorbringen würde ich der Kündigung ohne nähere Begründung die Zustimmung verweigern.

G
gironimo

09.02.2016 um 13:36 Uhr

Nun kommt bitte nicht auf die Idee, nachzufragen (sehe ich wie Challenger).

Der AN hat dann die Chance im Prozess geltend zu machen, dass der BR nicht ordnungsgemäß gehört wurde. Auch eine fehlerhafte Anhörung ist wie keine Anhörung zu sehen.

P
Pjöööng

09.02.2016 um 14:01 Uhr

Da es sich hier laut Frage um eine Kündigung nach § 102 und nicht nach § 103 handelt, braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates nicht. Insofern ist es nicht sondelich pfiffig, die Zustimmung zu verweigern.

Dem AN hilfreich ist es, der Kündigung zu widersprechen, damit bleibt ihm (zumindest) für die Dauer der Anspruch auf Entlohnung erhalten. Dieser Widerspruch muss nach den Kriterien des § 102 (3) BetrVG begründet werden, sonst ist er unbeachtlich.

G
Globus

09.02.2016 um 17:28 Uhr

"Dem AN hilfreich ist es, der Kündigung zu widersprechen,"

ich glaube das war emeint ;-)

Auch ich würde hier widersprechen Einfach nur, weil keine milderen Mittel angewand wurden (Abmahnung usw. - aber nciht zu sehr ins deteail gehen).

Dem AN würde ich mitteilen, dass die Anhörung zur Kündigung nciht ordnungsgemäß vonstatten ging...

P
Pjöööng

09.02.2016 um 17:48 Uhr

Globus,

wie willst Du denn "keine Abmahnung ausgesprochen" in den Katalog des § 102 (3) unterbringen.

Und warum willst Du das Nichtvorhandensein einer Abmahnung bekritteln wenn Dir der Arbeitgeber überhaupt keine Kündigungsgründe mitgeteilt hat? Vielleicht sind es ja personenbedingte Gründe?

Und in welche Details willst Du denn gehen, wenn Dir der Arbeitgeber keinen Ansatzpunkt geliefert hat.

Daher aus meiner Sicht am einfachsten die nicht ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte rügen.

G
Globus

09.02.2016 um 17:52 Uhr

naja, keine milderen Mittel geht schon... dein Ansatzpunkt natürlich auch. Wie auch immer, es ist erstmal egal warum und wie widersprochen wurde... Letztendlich schaut sich das Arbeitsgericht das Prozedre als solches an, und so ungenau wie möglich der BR hier was schrieb, um so einfacher ist es für den Richter hier eine fehlerhafte Anhörung zu sehen...

P
Pjöööng

09.02.2016 um 17:58 Uhr

Es ist nicht egal, wie widersprochen wurde, da ein Widerspruch unbeachtlich ist, wenn er sich nicht auf die Kriterien des § 102 (3) bezieht.

Und für die Qualität der Anhörung ist es völlig egal, was der BR antwortet. Wenn der Arbeitgeber keine Begründung in der Anhörung liefert, dann ändert sich der Inhalt dieser Anhörung doch nicht durch das, was im Widerspruch des Betriebsrates steht!

G
Globus

09.02.2016 um 18:08 Uhr

"Wenn der Arbeitgeber keine Begründung in der Anhörung liefert, dann ändert sich der Inhalt dieser Anhörung doch nicht durch das, was im Widerspruch des Betriebsrates steht!"

ja eben... drum ist es erstmal egal... man kann jeden der fünf Gründe des 102 benennen - oder aber... naja...

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