Hallo zusammen ,

ich und meine Mitstreiter sind neu im BR und wir sind das erste mal mit einer Betriebsbedingten Kündigung konfrontiert worden .

In der Anhörung wurden neben der Angabe " Die Kündigung erfolg aus betrieblichen Gründen " die Angaben zur Person des zu Kündigenden aufgeführt .
Wir haben der Kündigung laut BetrVG §102.3.1 mangels Angabe der sozialen Auswahlkriterien wiedersprochen .

Ist die Begründung korrekt das ohne ausführliche Erläuterungen des Kündigungsgrundes und ohne Gründe der Sozialauswahl BetrVG §102 Fitting RN 30 wo auch die Sozialdaten der anderen in Betracht zu ziehenden ABN aufgeführt werden müssen , die Anhörung als mangelhaft anzusehen ist ?

Als Folge daraus wäre eine Kündigung nach BetrVG §102 Fitting RN 56 aufgrund einer mangelhaften Anhörung unwirksam egal wie wir gestimmt haben , oder ?

Man will halt am Anfang nichts verkehrt machen .

Strippenzieher