Anhörung zu einer Betriebsbedingten Kündigung
Hallo zusammen ,
ich und meine Mitstreiter sind neu im BR und wir sind das erste mal mit einer Betriebsbedingten Kündigung konfrontiert worden .
In der Anhörung wurden neben der Angabe " Die Kündigung erfolg aus betrieblichen Gründen " die Angaben zur Person des zu Kündigenden aufgeführt . Wir haben der Kündigung laut BetrVG §102.3.1 mangels Angabe der sozialen Auswahlkriterien wiedersprochen .
Ist die Begründung korrekt das ohne ausführliche Erläuterungen des Kündigungsgrundes und ohne Gründe der Sozialauswahl BetrVG §102 Fitting RN 30 wo auch die Sozialdaten der anderen in Betracht zu ziehenden ABN aufgeführt werden müssen , die Anhörung als mangelhaft anzusehen ist ?
Als Folge daraus wäre eine Kündigung nach BetrVG §102 Fitting RN 56 aufgrund einer mangelhaften Anhörung unwirksam egal wie wir gestimmt haben , oder ?
Man will halt am Anfang nichts verkehrt machen .
Strippenzieher
Community-Antworten (2)
10.09.2010 um 11:52 Uhr
Hi, betriebsbedingte Kündigung bedeutet ja, daß die Notwendigkeit der Arbeitsleistung nicht mehr gegeben ist. Der Ag hat euch als BR über die Gründe zu unterrichten und euch diese darzulegen. Euch eine Anhörung in die Finger zu drücken, auf der nur steht, daß der Kollege betriebsbedingt gekündigt wird, reicht m. E. nicht aus. Damit seid ihr als BR nicht ordnungsgemäß gehört worden, Verstoss gegen §102 BetrVG. Damit ist die Kündigung tatsächlich unwirksam (IMHO).
Meine Meinung: Klappe halten, der Kollege soll klagen auf >Unwirksamkeit der Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des BR<.
10.09.2010 um 11:55 Uhr
Strippenzieher
bei einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Sozialauswahl Pflicht!
http://www.dr-hildebrandt.de/betriebsbedingte/betriebsbedingt_08b.htm
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