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WÄHLERLISTE; WAHLORDNUNG

C
cekott
Nov 2016 bearbeitet

wählerliste ist beantragt; vermutlich wird sie aber erst nach der ersten wahlvorstandssitzung ausgehändigt werden können! wie verhält es sich mit der verbindlichkeit für den wahlvorstand nach der ersten sitzung die wählerliste und die wahlordnung ( vereinfachtes einstufiges o normales) auszuhängenß

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Community-Antworten (4)

H
Hartmut

03.02.2016 um 20:40 Uhr

Der WV beantragt nicht die Wählerliste, sondern die Personalliste. Daraus fertigt der WV die Wählerliste an, indem er die leitenden Angestellten rausnimmt usw. Nun stell dir eine Personalliste vor mit 10.000 Einträgen die geprüft werden müssen ... das ist nicht in der 1. Sitzung zu schaffen. Diese Forderung ist mir auch unbekannt.

A
Arnold

04.02.2016 um 00:06 Uhr

Hartmut, Du schreibst wieder einen Müll!

Diese Liste kann hier eigentlich nur zweistellig sein.

G
gironimo

04.02.2016 um 11:07 Uhr

Der Wahlvorstand kann ja erst das Wahlausschreiben erlassen, wenn er die Wählerliste erstellt hat. Er muss ja wissen, was da im Ausschreiben stehen muss. Wenn die Wählerliste erstellt ist, wird sie zusammen mit der Ausschreiben öffentlich gemacht (Datenschutz beachten; Geburtsdatum!).

Wenn Ihr die Daten also noch nicht von der Personalabteilung habt (und dies ggf. normal erscheint), müsst Ihr noch mit dem Wahlausschreiben warten. Macht der Personalabteilung ein wenig Druck.

P
Pjöööng

04.02.2016 um 15:08 Uhr

Es geht hier vermutlich um die Wahlversammlung (und nicht eine Wahlvorstandssitzung)?

Wenn es tatsächlich nicht möglich ist, die Wählerlsite innerhalb der Wahlversammlung zu erstellen, so ist die Wahlversammlung zu unterbrechen und zu vertagen.

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