Erstellt am 03.02.2016 um 07:17 Uhr von Hartmut
Apophis, ich neige gewiss nicht zu polemischen Antworten ... aber wenn das alles so stimmt, was du schreibst - was hast du dort noch verloren? Ich meine, die Zeichen sind doch wohl eindeutig?
Erstellt am 03.02.2016 um 09:39 Uhr von gironimo
>Nun haben die Kündigungen angefangen wo wir klar widersprochen haben.<
Da werden die Kollegen dann wohl klagen.
>zu Unrecht gezahlte Löhne < - die wird es doch wohl kaum bei Euch geben?
Vielleicht fordert Ihr einfach mal einen Sozialplan. Und nehmt Kontakt mit der Gewerkschaft auf.
Erstellt am 03.02.2016 um 13:37 Uhr von EightBall
Die Zulieferer mahnen euch, aber sie mahnen euch bestimmt nicht ab, ja. :)
Erstellt am 03.02.2016 um 18:02 Uhr von Jakarta
Tja, ist zwar starker Tobak und gut zu überlegen, ob man diesen Schritt wirklich gehen will, aber da auch AN hier Schuldner sein können, sind auch sie hier antragsberechtigt.
Einfach als normaler AN einmal beim Arbeitsgericht den dortigen Rechtshelfer hierzu befragen. In machen Fällen soll das schon ausgereicht haben, dass hier dann vom Gericht ein entsprechender Hinweis an die Staatsanwaltschaft erging und diese dann tätig wurde.
Ist aber wirklich mit Vorsicht zu genießen. Denn nicht jeder momentane Zahlungsengpass ist auch immer auch ein Grund zur Insolvenz.
Auch für einen BR begrenzt sich eine Handlungsgrundlage nur auf den Hinweis des Verdachts einer Insolvenzverschleppung zulasten der Gläubiger, hier bezogen auf die MA, gegenüber den zuständigen Stellen (Staatsanwaltschaft, Polizei).
Dass hiermit dann aber auch das Ende der Fahnenstange erreicht ist, dürfte ja wohl jedermann klar sein.
Ich würde dem AG aber ertmal vor Augen führen, dass ich als BR jetzt alles haarklein Wissen möchte, und er andernfalls mit einem entsprechendem Hinweis des BR an besagte Stellen zu rechnen habe.
Erstellt am 03.02.2016 um 18:50 Uhr von Hoppel
@ Jakarta
"Einfach als normaler AN einmal beim Arbeitsgericht den dortigen Rechtshelfer hierzu befragen."
Ein Rechtshelfer hilft, eine Klage/einen Antrag richtig zu formulieren, darf aber rechtlich NICHT BERATEN!
@ Apophis
Guck Dir mal diese Seite an:
https:www.arbeitskammer.de/fileadmin/user_upload/ak_download_datenbank/Publikationen/Faltblaetter/Faltblaetter_2014/Arbeitnehmerrrechte_bei_Zahlungsungsschwierigkeiten_oder_Insolvenz_des_Arbeitgebers.pdf
Erstellt am 03.02.2016 um 18:51 Uhr von Globus
"Ich würde dem AG aber ertmal vor Augen führen, dass ich als BR jetzt alles haarklein Wissen möchte,..."
Das ist meiner Meinung nach der erste ganz wichtige Schritt... Drohen würde ich nicht, eher grundsätzlich erstmal Verständnis äußern und die Frage, wie man die Kuh gemeinsam vom Eis bekommt...
Erstellt am 04.02.2016 um 20:46 Uhr von Jakarta
Sorry Hoppel, aber da scheint deine Uhr irgendwann stehen geblieben zu sein.
Dass, was ein Rechtspfleger früher einmal war, oder als was er angesehen wurde, ist er schon lange nicht mehr.
Mittlerweile regelt ein eigenes Gesetz, das Rechtspflegergesetz, die Aufgaben, die Rechtspfleger heute selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen haben.
Ein großer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auch in der so genannten streitverhütenden Rechtspflege. Und hierzu gehört u. a. auch eine Beratungshilfe in Rechts- und Verhaltensfragen in Angelegenheiten eines Insolvenzverfahrens für AN.
Passende Kommentare dazu gibt es mittlerweile auch im Dutzend billiger.
@Globus
Du glaubst doch jetzt nicht wirklich ernsthaft, dass ein AG seine Inneres einem BR komplett offenbart, ohne das ihn ein entsprechender Druck dazu zwingt.
Erstellt am 04.02.2016 um 23:01 Uhr von Hoppel
@ Jakarta
Du solltest die hiesige Arbeitsgerichtsbarkeit unbedingt mal darüber aufklären, mit welchen Befugnissen deren Rechtspfleger ausgestattet sind ...
weil es ist doch ausgesprochen komisch, dass auf Seiten der ARBEITSgerichte ausschließlich zu lesen ist, dass deren Rechtspfleger NICHT beraten dürfen ...
Erstellt am 05.02.2016 um 15:54 Uhr von Jakarta
Tja, dann werde ich deinen Rat mal befolgen und die dort Verantwortlichen darum bitten, den mir wiederholt großkotzig vor der Nase hängenden Aushang, doch besser zu entfernen.
Aushang zur Beratung:
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Die Beratung durch den Rechtspfleger
Beim Amtsgericht berät Sie der für Beratungshilfe zuständige Rechtspfleger oder die zuständige Rechtspflegerin. Es wird Ihnen jedoch nicht in jedem Fall eine anwaltliche Beratung bewilligt. Oft kann bereits vom Rechtspfleger oder der Rechtspflegerin durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten oder durch Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung Ihrem Anliegen entsprochen werden.
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Ist aber schon merkwürdig, dass sich ein derartiger, ja nicht zutreffenden Aushang, bei Gericht finden lässt.
Naja, es könnte aber auch sein, dass ich das ganze auch nur geträumt habe.
Erstellt am 05.02.2016 um 18:01 Uhr von Hoppel
@ Jakarta
Als so gewiefter rechtskundiger Auskunftgeber sollte man schon noch zwischen AMTS- und ARBEITSgericht unterscheiden können ... :-)))
Ich bin überzeugt, dass man von Dir zitierten Aushang
"Beim AMTSgericht berät Sie der für Beratungshilfe zuständige Rechtspfleger..."
in keinem ARBEITSgericht finden wird.
Beim Arbeitsgericht zu finden sind aber solche Hinweise:
"Der/Die zuständige Beamte/Beamtin auf der Rechtsantragstelle wird das, was Sie einklagen möchten, formulieren und schriftlich aufnehmen. Die Aufnahme von Klagen oder Anträgen ist kostenlos.
Bei dem Arbeitsgericht können Sie auch selbst Klagen und Anträge einreichen.
[...]
Die Rechtsantragstelle darf Sie rechtlich nicht beraten, d.h. sie darf Ihnen keine Auskünfte zu der Erfolgsaussicht Ihrer Klage oder Ihres Antrags geben. Rechtsberatung erhalten Sie bei den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, falls Sie Mitglied sind, sowie bei Rechtsanwälten."
Quelle: http://www.arbg-koeln.nrw.de/behoerde/rechtsantragstelle/index.php
Erstellt am 05.02.2016 um 19:05 Uhr von Arnold
Muss nochmal kurz rüber zum Edeka, Chips holen.
Erstellt am 06.02.2016 um 16:52 Uhr von Jakarta
@Hoppel
Lassen wir es gut sein.
Letztlich ging es ja auch nicht um Beraten, sondern nur, um ein hierzu mal befragen. Und wer freundlich fragt, bekommt meistens auch eine Antwort. Und wenn sich der Inhalt der Frage auf eine Straftat bezieht, eine wohl auch passende. Und darüber, dass ein/e Rechtspfleger/in hier dann auf Durchzug schaltet, wollen wir jetzt besser nicht diskutieren.