Erstellt am 31.01.2023 um 11:12 Uhr von celestro
Die Frist beginnt erst mit korrekter Unterrichtung des Gremiums zu laufen:
"Die unvollständige Information des Arbeitgebers verlängert die Frist nicht, sondern lässt sie gar nicht beginnen. Da die Frage der vollständigen Information jedoch oftmals streitig sein kann, sollte in der Regel eine vorsorgliche Zustimmungsverweigerung innerhalb der Wochenfrist ab Zugang des Antrags erfolgen. Spätestens gleichzeitig damit hat der Betriebsrat die ausstehenden Informationen einzufordern.
Vervollständigt der Arbeitgeber die Information, hat der Betriebsrat ab diesem Zeitpunkt binnen einer weiteren Woche noch einmal zu reagieren, nämlich abschließend Stellung zu nehmen. Sicherheitshalber sollte diese abschließende Stellungnahme sämtliche Kriterien einer korrekten Zustimmungsverweigerung (noch einmal) erfüllen.
https://www.arbeitsrecht.de/a624e513/rat-vom-experten/betriebsrat/alltagshelfer-fuer-den-betriebsrat/einstellung.php"
dem ist nichts hinzuzufügen.