Erstellt am 01.02.2016 um 15:46 Uhr von derdermalwjlwar
Kommt drauf an.
Wie groß war der andere Betrieb in den ihr integriert wurdet.
Hat der Betrieb in den ihr integriert wurdet einen Betriebsrat?
Erstellt am 01.02.2016 um 15:52 Uhr von gironimo
Klingt nach § 21a BetrVG.
Absatz 1: Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
Erstellt am 01.02.2016 um 16:14 Uhr von derdermalwjlwar
Richtig, gironimo,
aber den Text des 21a hat er ja vielleicht schon gelesen. Daher meine Frage nach der Betriebsgröße des neuen Betriebes.
Kann sein, dass sie zwar ein Übergangsmandat bzgl. des alten (14er) Betriebes haben, aber im neuen Betrieb aufgegangen sind.
Ob im neuen Betrieb neu gewählt werden muss, hängt von dessen Ausgangsgröße ab, und davon, ob sich durch die Übernahme von 23 Personen dessen "Identität" geändert hat.
Hat der aufnehmende Betrieb mehr als 23 AN, dann geht der bisherige BR des 37er-Betriebs für die aufgenommenen 23 Personen im neuen Betrieb unter, auch wenn er für den alten Betrieb mit nunmehr 14 Personen noch ein Übergangsmandat hat.
Hatte der aufnehmende Betrieb dann z.B. bereits mehr als 46 oder gar mehr als 50 Beschäftigte, dann muss der BR des aufnehmenden Betriebes wegen der Zusammenlegung nicht mal neu wählen. Dann nuss der BR des aufnehmenden Betriebes lediglich nach §13 (2), Nr.1 prüfen, ob 24 Monate nach der Wahl neu zu wählen ist.
Daher meine Fragen .....
Erstellt am 02.02.2016 um 08:28 Uhr von BRUdo
Hallo und danke erstmal für die prompten Antworten. Der Betrieb, in den wir übergehen ist runde 800 MA groß und es gibt, wie gesagt, verschiedene NLen mit je einem BR und einen GBR. Wir sind dann eine neue NL und würden in dieser weiterhin der BR sein. Mir ist nur nicht so recht klar, ob nach 21a Satz 1 wir nun "im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter" oder " Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen" gilt. Das ist mir etwas wiedersprüchlich...
Erstellt am 02.02.2016 um 09:14 Uhr von derdermalwjlwar
OK, dann ist also letztlich das was Du "Betrieb" nennst, ein "Unternehmen" im Sinne BetrVG mit einem GBR.
Die Niederlassungen sind "Betriebe".
Ihr geht nun wohl nicht in einem neuen Betrieb auf, sondern bildet mit euren 23 Personen einen neuen Betrieb im Unternehmen und habt einen BR, der auch weiterhin besteht. Neu wählen müsst ihr in diesem Betrieb nicht, weil weder die Voraussetzungen des §21a noch die des §13 nicht erfüllt sind, so lange dieser BR nicht in Unterzahl gerät.
Für den verbleibenden Betrieb mit 14 Personen habt ihr ein Übergangsmandat bis die einen neuen BR gewählt haben, bzw. zunächst für max. 6 Monate.