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Neuwahl nach Betriebsübergang

T
Tuppes
Nov 2016 bearbeitet

Zeitpunkt der Neuwahl nach Betriebsübergang im aufnehmenden Betrieb? Situation: Wir, ein kompletter Funktionsbereich ca 70 MA sind aus dem Unternehmen ausgegliedert und in ein Tochterunternehmen (50 MA) integriert (Betriebsübergang, 2 unterschiedliche Strukturen und Funktionen) worden. Wir, möchten gern eine eigene Vertretung im Tochterunternehmen haben, da es bei uns um andere Funktionen und Organisationsstrukturen geht als im "alten Betriebsteil" und der jetzige BR unsere Belange nicht kennt und uns nicht sachgerecht vertreten kann. Darüberhinaus existieren Betriebsvereinbarungen, die in der jetzigen Form für unseren Bereich so nicht anwendbar sind.

Wann muß eine Neuwahl des BR nach §13 Abs2 erfolgen? Bedeutet nach Ablauf von 24 Monaten, daß die Neuwahl frühestens 2008 stattfinden kann?

Ist es möglich früher eine solche Neuwahl zu erzwingen?

Ich wäre für Eure Unterstützung sehr dankbar!

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Community-Antworten (4)

U
unsuwe

26.01.2007 um 11:09 Uhr

Das sieht ganz nach einer Betriebsspaltung aus,und in solchen Fall hat der alte B.R. nur noch Nachwirkungsmandat und es müssen in beiden Betrieben innerhalb von 6 Monaten Neuwahlen durchgeführt werden,ansonsten habt Ihr in beiden Betrieben nach 6 Monaten keinen gültigen B.R. mehr !!! Gruss unsuwe

T
Tuppes

27.01.2007 um 17:53 Uhr

Vielen Dank für die Antwort. Aber so richtig hilft mir das auch nicht weiter. Das abgebende Unternehmen hat mehr als 1000 MA. Tatsache ist, daß die Funktion des ausgegliederten Bereichs nicht mehr im Mutterunternehmen verbleibt, sondern komplett vom Tochterunternehmen wahrgenommen wird. Meine Frage bezog sich auf das Tochterunternehmen. Zu welchem Zeitpunkt muß der BR in dem aufnehmenden Unternehmen neu gewählt werde?

Gibt es eine Möglichkeit eine frühzeitige Neuwahl zu erzwingen?

A
AO

29.01.2007 um 13:49 Uhr

Hi Tuppes!

Wenn in einem Unternehmen entscheidene Personelle Veränderungen vorgenommen werden, dann muss auch die Grösse des BR einer Kontrolle und dementsprechend eine Vergrößerung oder eine Veringerung ders Gremiums vorgenommen werden. Diese "Richtgröße" liegt bei 50 % der Belegschaft. Da Ihr ja in eurem "neuen" Betrieb die Personaldecke um mehr als 100 % angehoben habt, denke ich nicht, dass es ein Problem geben dürfte Neuwahlen einzuleiten. Du kannst ja mal bei google mit den Angaben suchen!

AO

B
Benno_BRB

20.02.2008 um 10:07 Uhr

Ergänzend zu AO:

Wenn sich innerhalb von 24 Monaten die Beschäftigungszahl um mehr als 50% mindestens aber um 50 MA ändert, dann sind Neuwahlen einzuleiten (§ 13 Abs. 2 BetrVG). Nach diesen 24 Monaten wird bis zur nächsten Wahl "gewartet". Es sei denn, Ihr bekommt den "alten" BR dazu als Gremium zurückzutreten und einen WV zu benennen, der dann die Neuwahl einleitet (ebenfalls § 13 Abs.2 BetrVG).

Als dritte Variante wäre da noch zu nennen, dass mindestens ein Viertel der Beschäftigten beim zuständigen ArbGericht den Antrag stellen, den BR nach § 23 BetrVG abzusetzten. Dieser Weg dürfte aber wohl eher negative Begleitumstände verursachen.

Zum Umstand Betriebsübergang lies Dir doch die Richtlinie 98/50/EG vom 26.9.1998 durch. Auch unter BAG v. 11.9.1997 - 8 AZR 555/95; BAG v. 13.11.1997 - 8 AZR 295/95 und BAG v 11.12.1997 - 8 AZR 729/96 wirst Du wohl was finden...

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